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Wann ein GmbH-Geschäftsführer auch persönlich für Abgabenschulden gegenüber der GmbH haftet

Der Geschäftsführer einer GmbH hat insbesondere bei der Übernahme der Geschäftsführertätigkeit unterschiedliche Rechts- und Haftungsfragen zu beachten. So kann der Geschäftsführer etwa aus abgabenrechtlicher Sicht bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen persönlich für die Abfuhr der Abgaben der GmbH zur Haftung herangezogen werden. Dies gilt grundsätzlich auch für noch offene Abgabenschulden, die bereits vor Übernahme der Geschäftsführerfunktion entstanden sind. Es empfiehlt sich daher bei einem Wechsel in die Führungsetage eines Unternehmens auch aus abgabenrechtlicher Sicht eine Prüfung der „Vergangenheit“ selbst vorzunehmen oder professionell vornehmen zu lassen.

Voraussetzungen für eine persönliche Haftung des Geschäftsführers sind grundsätzlich 

  • das Bestehen einer Abgabenforderung gegen die GmbH,
  • die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung (sog. Ausfallshaftung),
  • die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten durch den Geschäftsführer (insb. Abgaben zu entrichten oder die zeitgerechte Einreichung von Abgabenerklärungen),
  • das Verschulden des Geschäftsführers und
  • die Kausalität zwischen der Pflichtverletzung durch den Geschäftsführer und der Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung. 

Liegen sämtliche dieser Voraussetzungen vor, so haftet der Geschäftsführer einer GmbH grundsätzlich persönlich (mit seinem Privatvermögen) für die offene Abgabenforderung.

Wesentlicher Bestandteil der abgabenrechtlichen Haftung ist das Verschulden des Geschäftsführers an der Pflichtverletzung (und damit am Abgabenausfall). Die Haftung erstreckt sich vor allem auf Abgaben, deren Zahlungstermin in die Zeit der Vertretungstätigkeit fällt. Nach Ansicht des VwGH hat sich ein Geschäftsführer jedoch bei der Übernahme seiner Funktion auch darüber zu unterrichten, ob und in welchem Ausmaß die von ihm nunmehr vertretene GmbH bisher ihren steuerlichen Verpflichtungen nachgekommen ist, weil die Pflicht der GmbH zur Abgabenentrichtung erst mit deren Abstattung endet. Der Geschäftsführer hat sich demnach darüber zu unterrichten, welchen Stand das Abgabenkonto der Gesellschaft im Zeitpunkt der Übernahme der Geschäftsführerfunktion hat, und die Pflicht, die Beträge eines allfälligen Rückstandes, wie er am Abgabenkonto ausgewiesen ist, zu entrichten.

Gibt es hingegen keine Hinweise, aus denen der neue Geschäftsführer schließen könnte, dass die bereits eingereichten Steuererklärungen oder (bei Selbstbemessungsabgaben, wie etwa der Umsatzsteuer) die Selbstberechnungen der zu entrichtenden Abgaben unrichtig gewesen seien, hat ein Geschäftsführer nach Ansicht des VwGH bei Übernahme seiner Geschäftsführerfunktion nicht auch noch die Pflicht, (etwa innerhalb des Verjährungszeitraumes) die gesamte Buchhaltung und das gesamte Rechenwerk sowie die Aufzeichnungen vergangener Jahre nachzuprüfen.

GmbH-Geschäftsführer haben allerdings nicht nur bei Übernahme einer Geschäftsführerposition, sondern etwa auch im Rahmen einer Insolvenz sowie bei der Führung der laufenden Geschäfte zahlreiche (abgaben)rechtliche Pflichten zu beachten. Um nachteilige Konsequenzen zu vermeiden, empfiehlt es sich daher jedenfalls im Vorfeld eine sorgfältige Prüfung anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles vorzunehmen oder professionell vornehmen zu lassen.

Stand: 10.10.2019 | Autor: Mario Osztovits | LBG

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