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Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen – Wie kann der Belegnachweis ab 1.1.2020 erfolgen?

Für die umsatzsteuerfreie Behandlung von innergemeinschaftlichen Lieferungen sind Nachweise über den Transport der Ware in das EU-Gemeinschaftsgebiet zu erbringen (Belegnachweis). Mit Wirkung ab 1.1.2020 normiert nun eine neue (für Unternehmer/innen grundsätzlich aufwändigere) EU-Durchführungsverordnung den Belegnachweis. Da diese EU-Durchführungsverordnung allerdings als Höchstmaß der Nachweise zu verstehen ist, innerhalb derer die Mitgliedstaaten den Nachweis selbst regeln können, hat der österreichische Gesetzgeber in den erläuternden Bemerkungen zum Steuerreformgesetz 2020 bereits darauf hingewiesen, dass der Nachweis der Beförderung oder Versendung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen von Österreich aus künftig entweder weiterhin gemäß der bestehenden Verordnung des österreichischen Bundesministerium für Finanzen (BMF) oder gemäß der neuen EU-Durchführungsverordnung erfolgen kann. Für Unternehmer/innen, die von Österreich aus Waren ins EU-Gemeinschaftsgebiet versenden, ändert sich somit grundsätzlich nichts. Für Unternehmer/innen, die aus mehreren EU-Mitgliedstaaten heraus innergemeinschaftliche Lieferungen ausführen, kann die Erbringung des Belegnachweises gemäß der neuen EU-Durchführungsverordnung – obwohl umfassender – jedoch durchaus Sinn machen, da somit unterschiedliche nationale Nachweisprozesse für die einzelnen EU-Länder nicht mehr berücksichtigt werden müssen. In jedem Fall sind die Belegnachweise sorgfältig zu beachten, da bei Nichterfüllung eine innergemeinschaftliche Lieferung nicht als steuerfrei behandelt werden kann.

Bestehende österreichische Regelung gemäß
Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen – weiterhin gültig!

Schon bisher war es bei innergemeinschaftlichen Lieferungen erforderlich, einen buchmäßigen Nachweis darüber zu erbringen, dass der Unternehmer (Lieferant) oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat. Wie dieser Nachweis zu erbringen ist, regelt eine eigene Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) zum Umsatzsteuergesetz. Diese bestimmt unter anderem Folgendes:

In den Fällen, in denen der Unternehmer (Lieferant) oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet selbst (z.B. mit dem eigenen LKW) befördert, hat der Unternehmer den Nachweis wie folgt zu führen: 

  1. durch die Durchschrift oder Abschrift der Rechnung,
  2. durch einen handelsüblichen Beleg, aus dem sich der Bestimmungsort ergibt (insbesondere Lieferschein) und
  3. durch eine Empfangsbestätigung des Abnehmers oder seines Beauftragten oder in den Fällen der Beförderung des Gegenstandes durch den Abnehmer durch eine Erklärung des Abnehmers oder seines Beauftragten, dass er den Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördern wird.

In den Fällen, in denen der Unternehmer (Lieferant) oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet versendet (z.B. durch eine Spedition), hat der Unternehmer den Nachweis wie folgt zu führen: 

  1. durch die Durchschrift oder Abschrift der Rechnung und
  2. durch einen Versendungsbeleg, wie z. B. Frachtbriefe, Postaufgabebescheinigungen, Konnossemente und dergleichen oder deren Doppelstücke.

Ist es dem Unternehmer im Falle der Versendung nicht möglich oder nicht zumutbar, den Versendungsnachweis wie oben angeführt zu führen, kann er den Nachweis auch wie bei einer Beförderung führen. Zusätzliche Regelungen sind zu beachten, wenn der Gegenstand der Lieferung vor der Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet durch einen Beauftragten bearbeitet oder verarbeitet worden ist.

Neu ab 1.1.2020 – Belegnachweis gemäß
EU-Durchführungsverordnung (EU-DVO)

Auch eine EU-Durchführungsverordnung normiert nun ab 1.1.2020 wie zu dokumentieren ist, dass die Gegenstände der Lieferung tatsächlich ins EU-Ausland gelangt sind (Belegnachweis):

Der Verkäufer muss angeben, dass die Gegenstände von ihm oder auf seine Rechnung von einem Dritten versandt oder befördert wurden. Zudem muss der Verkäufer im Besitz von mindestens zwei einander nicht widersprechenden Nachweisen sein, die von zwei verschiedenen Parteien ausgestellt wurden, die voneinander - vom Verkäufer und vom Erwerber - unabhängig sind. Es können dabei entweder zwei Dokumente aus der unten angeführten Liste a) oder jeweils ein Dokument aus Liste a) und ein Dokument aus Liste b) sein.

Liste a): Unterlagen zum Versand oder zur Beförderung der Gegenstände, wie beispielsweise ein unterzeichneter CMR-Frachtbrief, ein Konnossement, eine Luftfracht-Rechnung oder eine Rechnung des Beförderers der Gegenstände.

Liste b): Eine Versicherungspolizze für den Versand oder die Beförderung der Gegenstände, Bankunterlagen (jene, die die Bezahlung des Versands oder der Beförderung der Gegenstände belegen), von einer öffentlichen Stelle, wie z. B. eine von einem Notar ausgestellte offizielle Ankunftsbestätigung oder eine Quittung eines Lagerinhabers im Bestimmungsmitgliedstaat, durch die die Lagerung der Gegenstände bestätigt wird.

Wenn die Gegenstände vom Erwerber oder auf Rechnung des Erwerbers von einem Dritten versandt oder befördert wurden, so ist zudem bis zum 10. des Folgemonats eine entsprechende schriftliche Erklärung des Erwerbers erforderlich. Auch der Inhalt dieser Erklärung ist in der EU-Durchführungsverordnung geregelt.

Die EU-Durchführungsverordnung gilt ab 1.1.2020 in jedem Mitgliedstaat, ohne dass sie in nationales Recht umgesetzt werden muss. Allerdings hat der österreichische Gesetzgeber in den erläuternden Bemerkungen zum Steuerreformgesetz 2020 darauf hingewiesen, dass der Nachweis der Beförderung oder Versendung entweder weiterhin gemäß der bestehenden Verordnung des österreichischen Bundesministerium für Finanzen (BMF) oder gemäß der neuen EU-Durchführungsverordnung erfolgen kann.

LBG-Empfehlung

Unternehmer/innen, die ausschließlich von Österreich aus Waren ins EU-Gemeinschaftsgebiet versenden, empfehlen wir aufgrund der deutlich aufwändigeren Nachweispflicht gemäß EU-Durchführungsverordnung die Beibehaltung des Belegnachweises nach der weiterhin gültigen Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen. Unternehmer/innen, die allerdings aus mehreren EU-Mitgliedstaaten heraus innergemeinschaftliche Lieferungen ausführen, sollten individuell prüfen, ob der – zwar aufwendigere, aber dafür einheitliche – Belegnachweis gemäß der neuen EU-Durchführungsverordnung organisatorische Erleichterungen im Unternehmen bringt, da damit unterschiedliche nationale Nachweisprozesse für die einzelnen EU-Länder nicht mehr berücksichtigt werden müssen.

In jedem Fall sind die Belegnachweise sorgfältig zu beachten, da bei Nichterfüllung eine innergemeinschaftliche Lieferung nicht als steuerfrei behandelt werden kann.

Stand: 28.11.2019 | Autorin: Antje Ploberger | LBG

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