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LBG informiert über steuerliche Begünstigungen im Zusammenhang mit Unwetter- und Katastrophenschäden sowie zur Entgeltfortzahlung für freiwillige Einsatzkräfte im Katastrophenfall

Hochwasser, Erdrutsche, Vermurungen, Lawinen, Schneekatastrophen, Stürme und andere Katastrophen richten in Österreich – wie aktuell – immer wieder schwere Schäden an. Die damit verbundenen Aufräumungsarbeiten und Wiederherstellungsmaßnahmen sind dabei oftmals mit enormen finanziellen Aufwendungen verbunden. Zumindest aus steuerlicher Sicht können die Betroffenen von einigen Erleichterungen und Befreiungen Gebrauch machen. Dabei ist zu unterscheiden, ob die Ausgaben für Katastrophenschäden im Zusammenhang mit dem betrieblichen Bereich oder mit der privaten Sphäre stehen. Arbeitnehmer, die bei Katastropheneinsätzen als freiwillige Helfer zur Verfügung stehen, haben seit 1. September 2019 unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Fortzahlung ihres Entgelts. Die Arbeitgeber erhalten ihrerseits eine Entschädigung vom Katastrophenfond. Wir haben das Wesentliche für Sie zusammengefasst:

STEUERLICHE BEGÜNSTIGUNGEN IM ZUSAMMENHANG
MIT UNWETTER- UND KATASTROPHENSCHÄDEN

1. Ausgaben in der Privatsphäre

Die Kosten der Aufräumungsarbeiten und die Reparatur- bzw. Wiederbeschaffungskosten der zerstörten Wirtschaftsgüter nach Naturkatastrophen sind im privaten Bereich grundsätzlich ohne Kürzung um einen Selbstbehalt als außergewöhnliche Belastung absetzbar. Dabei ist zu beachten, dass nicht schon der bloße Schaden, sondern eben erst die Kosten zur Beseitigung des Schadens steuerlich geltend gemacht werden können. Wird zur Finanzierung der steuerlich abzugsfähigen Kosten ein Darlehen aufgenommen, sind die auf diese Kosten entfallenden Darlehensrückzahlungen (inkl. Zinsen) als außergewöhnliche Belastung abzuziehen. Die Erbringung eigener Arbeitsleistung ist hingegen mangels eines Kostenaufwandes steuerlich nicht zu berücksichtigen.

Kostenersätze bzw. „Zuwendungen“, die an den Steuerpflichtigen aus Anlass der Katstrophenschäden geleistet werden, kürzen zwar die absetzbaren Kosten, sind aber grundsätzlich steuerfrei (z.B. Subventionen aus dem Katastrophenfonds, Spenden, Erstattungen von Versicherungen).

Steuerlich geltend gemacht werden können nach Ansicht der Finanzverwaltung grundsätzlich folgende Ausgaben:  

Kosten für die Beseitigung von unmittelbaren Katastrophenfolgen 
Absetzbar sind sämtliche Kosten, die mit der Beseitigung der unmittelbaren Katastrophenfolgen im Zusammenhang stehen und zwar in vollem Umfang (tatsächlich bezahltes Ausmaß laut Rechnung). Das gilt selbst dann, wenn die Kosten im Zusammenhang mit einem weiteren Wohnsitz oder mit einem "Luxusgut" anfallen (z.B. sind auch Kosten für die Reinigung eines Pools oder einer Sauna absetzbar).

Dazu zählen beispielsweise Kosten für die Beseitigung von Wasser- und Schlammresten, des Schnees von Dächern einsturzgefährdeter Gebäude sowie Kosten für die Raumtrocknung bzw. Mauerentfeuchtung oder für die Anschaffung (Anmietung) von Trocknungs- und Reinigungsgeräten.

Kosten für die Reparatur und Sanierung beschädigter Gegenstände  
Absetzbar sind die Kosten für die Reparatur und Sanierung in dem Umfang, in dem diese Gegenstände für die "übliche Lebensführung" benötigt werden (tatsächlich bezahltes Ausmaß laut Rechnung). Nicht abgesetzt werden können daher Kosten für die Reparatur und Sanierung von Gegenständen, die nicht mehr der üblichen Lebensführung zugerechnet werden können, wie z.B. Kosten im Zusammenhang mit einem Zweitwohnsitz oder Sanierungskosten an einem Pool.

Zu den Kosten für die Reparatur und Sanierung durch die Katastrophe beschädigter, jedoch weiterhin nutzbarer Gegenstände zählen etwa Aufwendungen für die Reparatur und Sanierung von weiter nutzbaren Wohnhäusern bzw. Wohnungen, Erneuerung des Dachstuhls nach einer Schneekatastrophe, Ersatz des Fußbodens, Erneuerung des Verputzes, Ausmalen von Räumen, Sanierung der Kanalisation bzw. Senkgruben, Reparatur bzw. Wiederherstellung von Hochwasserschutzbauten, Sanierung von Gehsteigen und Hofpflasterungen, Reparatur beschädigter PKW.

Kosten für die Ersatzbeschaffung zerstörter Gegenstände  
Sonderfall PKW: Die Kosten für die Ersatzbeschaffung von PKW sind grundsätzlich mit dem Zeitwert (unter Zugrundelegung einer 8-jährigen Nutzungsdauer und maximalen Anschaffungskosten von EUR 40.000) begrenzt. Steuerlich abgesetzt werden können jedoch nur die Kosten für die Ersatzbeschaffung für das bisherige „Erstauto“.

Absetzbar sind die Kosten in dem Umfang, in dem die zerstörten Gegenstände für die "übliche Lebensführung" benötigt werden. Nicht absetzbar sind somit die Kosten für die Ersatzbeschaffung von Gütern, die für die übliche Lebensführung nicht notwendig sind (z.B. Sportgeräte) bzw. einem gehobenen Bedarf dienen (insbesondere "Luxusgüter"). Zu beachten ist weiters, dass bei einzelnen Gegenständen Höchstgrenzen bestehen. So sind etwa Kosten für die Ersatzbeschaffung von Bekleidung mit EUR 2.000 pro Person gedeckelt. Ebenfalls nicht absetzbar sind die Kosten für die Ersatzbeschaffung von Gegenständen, die nicht dem Hauptwohnsitz, sondern dem Zweitwohnsitz oder einem weiteren Wohnsitz zuzuordnen sind.

Dazu zählen beispielsweise die Kosten für den erforderlichen Neubau des gesamten Wohngebäudes oder von Gebäudeteilen, die Neuanschaffung von Einrichtungsgegenständen sowie die Neuanschaffung von Kleidung oder Geschirr.

Nachweis der Kosten

Für die steuerliche Anerkennung sämtlicher katastrophenbedingter Aufwendungen ist es grundsätzlich erforderlich, dass dem zuständigen Finanzamt die von den Gemeindekommissionen über die Schadenserhebung aufgenommenen Niederschriften vorgelegt werden. Diese bilden regelmäßig die Grundlage für die steuerliche Berücksichtigung der Schadensbeseitigungskosten. Überdies sind diese Kosten selbst durch Rechnungen zu belegen.

2. Ausgaben im betrieblichen Bereich

Werden Unternehmen von einer Naturkatastrophe getroffen, so sind sämtliche Ausgaben für die Beseitigung der Schäden steuerlich zur Gänze absetzbar. Werden steuerfreie Beihilfen etwa von öffentlicher Hand an den Unternehmer im Katastrophenfall entrichtet, kürzen diese die damit unmittelbar zusammenhängen Aufwendungen.

3. Steuerliche Behandlung von öffentlichen oder privaten Zuwendungen beim Empfänger

Freiwillige Zuwendungen und Spenden zur Beseitigung von Katastrophenschäden unterliegen beim jeweiligen Empfänger nicht der Einkommensteuer und sind somit steuerfrei.

4. Freigiebige Zuwendungen

Auch Personen, die für Katastrophengeschädigte spenden möchten, können Steuerbegünstigungen in Anspruch nehmen. Freigiebige Zuwendungen (=Spenden), die aus dem Privatvermögen im Zusammenhang mit der Hilfestellung in Katastrophenfällen an bestimmte Empfängerorganisationen (z.B. Feuerwehren oder andere Organisationen, die auf der Liste der begünstigen Spendenempfänger stehen) geleistet werden, sind bis zu 10% des Gesamtbetrages der laufenden Einkünfte steuerlich absetzbar. Seit dem 1.1.2017 sind diese in der Regel jedoch nur mehr dann als Sonderausgaben abzugsfähig, wenn die Spende durch die empfangende Organisation im Wege der automatischen Datenübermittlung an die Finanzverwaltung gemeldet wurde.

Auch im betrieblichen Bereich sind Geld- oder Sachzuwendungen im Zusammenhang mit der Hilfestellung in Katastrophenfällen an bestimmte begünstigte Einrichtungen (wie etwa Feuerwehren) im Ausmaß von bis zu 10% des laufenden Gewinnes steuerlich absetzbar.

Demgegenüber sind werbewirksame Geld- und Sachzuwendungen, die im Zusammenhang mit der Hilfestellung in Katastrophenfällen geleistet werden, betragsmäßig unbegrenzt als Betriebsausgaben absetzbar. Werbewirksamkeit ist dabei u.a. bei medialer Berichterstattung über die Zuwendung (z.B. in Tageszeitung oder Wochenzeitung etc.) gegeben.

ENTGELTFORTZAHLUNG FÜR FREIWILLIGE
EINSATZKRÄFTE IM KATASTROPHENFALL

Seit dem 1. September 2019 haben Arbeitnehmer, wenn sie freiwillig bei Katastropheneinsätzen Hilfe leisten, unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Fortzahlung ihres Entgelts. Die Arbeitgeber erhalten ihrerseits eine Entschädigung vom Katastrophenfond.

Voraussetzung für Entgeltfortzahlung im Katastrophenfall

Arbeitnehmer haben seit dem 1. September 2019 einen Rechtsanspruch auf Fortzahlung des Entgelts, wenn

  • sie wegen eines Einsatzes als freiwilliges Mitglied einer Katastrophenhilfsorganisation, eines Rettungsdienstes oder einer freiwilligen Feuerwehr
  • bei einem Großschadensereignis oder als Mitglied eines Bergrettungsdienstes an der Dienstleistung verhindert sind und
  • wenn das Ausmaß und die Lage der Dienstfreistellung mit dem Arbeitgeber vereinbart sind.

Ein Großschadensereignis ist eine Schadenslage, bei der während eines durchgehenden Zeitraumes von zumindest acht Stunden insgesamt mehr als 100 Personen notwendig im Einsatz sind. Für den Einsatz bei Bergrettungsdiensten muss kein Großschadensereignis vorliegen, um einen Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts zu haben.

Weitere Voraussetzung für die Entgeltfortzahlung ist die Vereinbarung mit dem Arbeitgeber über Ausmaß und Lage der Dienstfreistellung. Somit besteht für die Arbeitgeber die Möglichkeit etwa aufgrund der Urlaubszeit, zahlreicher Krankenstände oder hohem Auftragsvolumen ihre Zustimmung zu verweigern.

Wann hat der Arbeitgeber Anspruch auf eine Prämie aus dem Katastrophenfonds?

Stimmt der Arbeitgeber zu, so steht ihm grundsätzlich für die gewährten Entgeltfortzahlungen eine Prämie aus dem Katastrophenfonds zu. Dem Arbeitgeber werden pauschal EUR 200 pro im Einsatz befindlichen Arbeitnehmer und Tag bereitgestellt. Es ist darauf zu achten, dass dem Arbeitgeber nur Ersatz im beschriebenen Ausmaß zusteht, wenn

  • ein Großschadensereignis im Dienste einer anerkannten Einsatzorganisation vorliegt oder
  • ein Bergrettungseinsatz vorliegt, bei dem der Arbeitnehmer zumindest acht Stunden durchgehend eingesetzt war.

In der Praxis kann es darüber hinaus sinnvoll sein, die notwendige Vorgehensweise im Katastrophenfall individuell zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bereits im Vorfeld abzusprechen.

Stand: 28.11.2019 | Autoren: Mario Osztovits, Florian Greil | LBG

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