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Steuererleichterungen bei Ausschüttungen aus Agrargemeinschaften – Steuerfreigrenze für Ausschüttungen von € 2.000 auf € 4.000 erhöht, Rückerstattung für 2019 möglich.

Agrargemeinschaften sind in der Regel Körperschaften öffentlichen Rechts, die auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften eingerichtet worden sind und deren Zweck die gemeinschaftliche Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken ist. Mit dem Steuerreformgesetz 2020 wurde die in den Einkommensteuerrichtlinien vorgesehene Freigrenze für Ausschüttungen von Agrargemeinschaften an ihre Mitglieder im Einkommensteuergesetz geregelt und der steuerfrei ausschüttbare Betrag von € 2.000 auf € 4.000 pro Mitglied und Kalenderjahr erhöht. Die Verdoppelung der Steuerfreigrenze von Ausschüttungen für Agrargemeinschaften trat mit 30.10.2019 in Kraft und wurde vom Nationalrat mit der Änderung der klimatischen Verhältnisse begründet. Unklar war, ob diese, nunmehr erhöhte neue Freigrenze von € 4.000 pro Mitglied auch auf Ausschüttungen, die vor diesem Stichtag im Kalenderjahr 2019 erfolgten, anwendbar ist.

BMF stellt klar: Erhöhte Steuerfreigrenze von € 4.000 pro Mitglied bezieht sich auf das gesamte Jahr 2019

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat jüngst zu dieser für die Praxis wichtigen Frage Stellung genommen und kommt zum Ergebnis, dass die erhöhte Steuerfreigrenze von € 4.000 pro Mitglied sich auf das ganze Kalenderjahr 2019 bezieht. Es ist daher irrelevant zu welchem Zeitpunkt im Jahr 2019 die Ausschüttung erfolgt.

Was bedeutet das für 2019 bereits abgeführte Kapitalertragsteuer für Ausschüttungen aus Agrargemeinschaften?

Agrargemeinschaften sind verpflichtet, für Ausschüttungen an ihre Mitglieder im Jahr 2019 bis spätestens 7. Jänner 2020 die Kapitalertragsteuer in der Höhe von 27,5 % an das jeweils zuständige Finanzamt abzuführen. Die Rückerstattung einer allenfalls vor dem 30. Oktober 2019 einbehaltenen Kapitalertragsteuer kann nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen, soweit die Freigrenze von € 4.000 pro Mitglied nicht überschritten worden ist, beim zuständigen Finanzamt für das Jahr 2019 beantragt werden.

LBG-Empfehlung:

Wir empfehlen Agrargemeinschaften, im Jahr 2019 getätigte Ausschüttungen hinsichtlich der abgeführten Kapitalertragsteuer in Hinblick auf die neue Freigrenze von € 4.000 pro Mitglied zu prüfen und die Rückerstattung einer allenfalls vor dem 30. Oktober 2019 einbehaltenen Kapitalertragsteuer – soweit die Freigrenze von € 4.000 nicht überschritten worden ist – beim zuständigen Finanzamt gemäß § 240 Abs. 3 BAO zu beantragen.

Stand: 2.12.2019 | Autor: Johannes Piegger | LBG

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