Wie ist der Sachbezug für KFZ mit geringen CO2-Emissionen für 2020 geregelt?
Besteht für einen Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein Firmen-Kfz privat zu nutzen, so ist grundsätzlich ein Sachbezug von 2 % der Anschaffungskosten (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal € 960 monatlich, als Vorteil aus dem Dienstverhältnis zu versteuern. Für Kraftfahrzeuge mit einem geringen CO2-Emissionswert sind jedoch nur 1,5 % bzw. maximal € 720 anzusetzen.
Die Sachbezugswerteverordnung für die Privatnutzung von Firmen-PKW wurde vor kurzem überarbeitet. Da die Einspeisung der neu nach WLTP-Verfahren ermittelten CO2-Emissionswerte in die Genehmigungsdatenbank bzw. Zulassungsdatenbank erst mit 31. März 2020 finalisiert werden kann, gilt hinsichtlich der Ermittlung des Sachbezugswertes im Jahr 2020 Folgendes, wie das Bundesministerium für Finanzen (BMF) aktuell informiert:
Erstzulassung des Pkw bis zum 31.3.2020
Die für das Jahr 2019 geltende Übergangsregelung ist weiterhin anzuwenden. Für Anschaffungen ab 1. Jänner 2020 ist auf die CO2-Emissionswert-Grenze von 118 Gramm pro Kilometer entsprechend der bisherigen Regelung der Sachbezugswerteverordnung (BGBl. II Nr. 395/2015) abzustellen.
Erstzulassung des Pkw ab dem 1.4.2020
Es ist die CO2-Emissionswert-Grenze entsprechend der Neuregelung der Sachbezugswerteverordnung (BGBl. II Nr. 314/2019) heranzuziehen. Die CO2-Emissionswert-Grenze für das Jahr 2020 beträgt 141 Gramm pro Kilometer.
Erstzulassung des Pkw ab 1.4.2020 und der WLTP-Emissionswert ist
im Typen- bzw. Zulassungsschein NICHT ausgewiesen
Dies kann ausnahmsweise - z.B. bei auslaufenden Serien - der Fall sein. In diesen Fällen ist unbefristet auf die CO2-Emissionswert-Grenze von 118 Gramm pro Kilometer entsprechend der bisherigen Regelung der Sachbezugswerteverordnung (BGBl. II Nr. 395/2015) abzustellen.
Hinweis: Wird das Dienstfahrzeug nachweislich im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 500 km monatlich (bzw. 6.000 km pro Jahr) für Privatfahrten (einschließlich Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte) benützt, beträgt der Sachbezugswert unverändert jeweils die Hälfte, für nicht-schadstoffarme Fahrzeuge also 1 % der tatsächlichen Anschaffungskosten (max. 480 € pro Monat), für schadstoffarme Fahrzeuge 0,75 % (max. 360 € pro Monat).
Stand: 18.12.2019 | LBG
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