„Flyer-Verteiler“ sind (häufig) Dienstnehmer im Sinne des Steuerrechts
Ein Unternehmer hatte mehrere Personen für wenige Tage dazu engagiert, an einer Promotionaktion gegen Auszahlung eines Stundenhonorars mitzuwirken. Konkret waren zur Verfügung gestellte Flyer samt Gutscheinen während der Öffnungszeiten im örtlichen Naheverhältnis zum Geschäftslokal an Passanten zu verteilen, um diese auf das Geschäft aufmerksam zu machen. Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes (BFG) lag eine Weisungsgebundenheit der „Flyer-Verteiler“ vor, da sowohl der Arbeitsort, Arbeitszeit (Öffnungszeiten) als auch die Verwendung der Arbeitsmittel (Flyer) durch den Unternehmer vorgegeben waren und allfällige Fehlleistungen durch entsprechende Anweisungen korrigiert worden wären. Ferner standen der Einsatz der Arbeitskraft und damit die Eingliederung der tätigen Personen für einen bestimmten Zeitraum in den betrieblichen Organismus im Vordergrund und nicht die Erbringung eines Werkes. Ein ins Gewicht fallendes einnahmen- oder ausgabenseitiges Unternehmerrisiko war durch die „Flyer-Verteiler“ nicht zu tragen. Dass sich die „Flyer-Verteiler“ (Student/innen) tatsächlich vertreten lassen konnten, erschien wenig lebensnah. Nach dem Urteil des BFG lagen steuerpflichtige Dienstverhältnisse vor und die vom Finanzamt begehrten Steuernachzahlungen zu leisten. (BFG 3.9.2019, RV/3100563/2014)
Anmerkung: Die kritische Beurteilung von Beschäftigungsverhältnissen als echtes bzw. freies Dienstverhältnis oder als Werkvertrag sowie überspannte Gestaltungen sind ein „Fixstern“ bei jeder Abgabenprüfung. Um unliebsame Überraschungen zu vermeiden, empfehlen wir eine sachgerechte Beurteilung und fachkundige Dokumentation des tatsächlich vorliegenden Sachverhalts im Vorhinein.
Stand: 8.1.2020 | LBG
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