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Tax-News | Business-News

BMF-Information zu Aufzeichnungspflichten von digitalen Plattformen ab 2020

Mit 1. Jänner 2020 gelten gemäß § 18 Abs 11 UStG 1994 neue Aufzeichnungspflichten für Plattformen, wenn sie andere Unternehmer dabei unterstützen, Lieferungen oder Dienstleistungen zu erbringen. Unter die Sammelbezeichnung „Plattform“ fallen elektronische Schnittstellen, wie beispielsweise Portale, Websites oder elektronische Marktplätze. Wir stellen Ihnen die ab 1.1.2020 geltenden neuen Aufzeichnungs- und Sorgfaltspflichten für digitale Plattformen gem. §18 Abs 11 UStG idF AbgÄG 2020 und gem. USt-Sorgfaltspflichten-Verordnung nachfolgend zur Verfügung.

Plattformen – Aufzeichnungspflichten

Mit 1. Jänner 2020 gelten gemäß § 18 Abs 11 UStG 1994 neue Aufzeichnungspflichten für Plattformen, wenn sie andere Unternehmer dabei unterstützen, Lieferungen oder Dienstleistungen zu erbringen. Unter die Sammelbezeichnung „Plattform“ fallen elektronische Schnittstellen, wie beispielsweise Portale, Websites oder elektronische Marktplätze.

Zu beachten ist, dass ab 1. Jänner 2021 Plattformen, die gewisse Warenlieferungen unterstützen, kraft gesetzlicher Fiktion selbst zum Steuerschuldner werden, wodurch für sie wiederum die allgemeinen Aufzeichnungspflichten nach § 18 UStG 1994 gelten.

Neben den Aufzeichnungspflichten wird ab 1. Jänner 2021 auch eine Haftung bei Sorgfaltspflichtverletzungen für „beteiligte“ Plattformen eingeführt (§ 27 Abs 1 UStG 1994). Rechtsgrundlage für die genannten Änderungen sind § 3 Abs 3a, § 18 Abs 11 und Abs 12 UStG 1994 sowie die hierzu ergangene Sorgfaltspflichten-UStV BGBl. II Nr. 315/2019 und Art 54b ff. VO (EU) 282/2011. Weitere Informationen, Formvorschriften und Voraussetzungen dazu finden Sie in Rz 2594 und Rz 3461-3463 der Umsatzsteuersteuerrichtlinien 2000.

Aufzeichnungspflichten für Plattformen, die Umsätze unterstützen,
ohne selbst Steuerschuldner zu sein (§ 18 Abs 11 UStG 1994)

Für welche Umsätze bestehen die Aufzeichnungspflichten?

Wird eine Plattform gegenüber anderen Unternehmern unterstützend tätig, so hat sie neben den sie als Steuerschuldner treffenden allgemeinen Aufzeichnungen gemäß § 18 UStG 1994 auch Aufzeichnungen nach § 18 Abs 11 UStG 1994 über die über sie erbrachten Umsätze anderer Unternehmer zu führen.

Konkret gilt die Aufzeichnungspflicht für folgende Umsätze:

  • Warenlieferungen, die im Inland enden, wenn der Käufer ein Nichtunternehmer oder eine andere der in Art. 3 Abs. 4 UStG 1994 genannten Personen (z.B. Kleinunternehmer) ist
  • Dienstleistungen, die im Inland erbracht werden, wenn der Empfänger der Dienstleistung ein Nichtunternehmer ist.

Wann wird eine Plattform „unterstützend“ tätig?

Unterstützend tätig ist eine Plattform dann, wenn sie durch ihre Benutzung einem Verkäufer oder Dienstleistungserbringer ermöglicht, mit Kunden in Kontakt zu kommen und in weiterer Folge Gegenstände zu verkaufen oder Dienstleistungen zu erbringen.

Eine unterstützende Tätigkeit wird erbracht, wenn die Plattform unmittelbar oder mittelbar

  • die Bedingungen für den Verkauf der Waren oder der Erbringung einer Dienstleistung festlegt oder
  • an der Autorisierung der Abrechnung mit dem Kunden beteiligt ist oder
  • an der Bestellung oder Leistungserbringung beteiligt ist.

Im Gegensatz dazu gilt als „nicht unterstützend“ die bloße

  • Verarbeitung von Zahlungen,
  • Auflistung von Waren/Dienstleistungen auf der Plattform oder
  • Werbung für Waren/Dienstleistungen oder
  • Weiterleitung oder Vermittlung von Kunden an andere Plattformen, ohne dass die weiterleitende elektronische Schnittstelle selber noch in die nachfolgenden Umsätze eingebunden ist. 

Welche Aufzeichnungen hat die Plattform zu führen?

Die Aufzeichnungen haben die in der Sorgfaltspflichten-UStV VO BGBl. II Nr. 315/2019 und in Art. 54c Abs 2 der VO (EU) 282/2011 genannten Informationen zu enthalten. Dies beinhaltet

  • den Namen, die Postadresse und die E-Mail-Adresse oder Website des Leistungserbringers
  • die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder nationale Steuernummer des Leistungserbringers (falls erhältlich)
  • die Bankverbindung oder Nummer des virtuellen Kontos des Leistungserbringers (falls erhältlich)
  • eine Beschreibung der Waren oder der Dienstleistungen
  • das für die Leistung bezahlte Entgelt bzw. den Wert der Waren oder Dienstleistungen
  • der Ort an dem die Warenlieferung endet bzw. bei Dienstleistungen Informationen zur Feststellung des Ortes der Leistungserbringung
  • Zeitpunkt, an dem die Warenlieferung oder Dienstleistung ausgeführt wird oder, falls Informationen zu diesem Zeitpunkt nicht vorhanden sind, der Zeitpunkt der Bestellung
  • die einmalig vergebene Bestell- oder Transaktionsnummer 

Unterstützt eine Plattform die Vermietung von Grundstücken für Wohn- oder Campingzwecke oder die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen ist zusätzlich die Postadresse sowie die der Plattform bekannte Aufenthalts- oder Mietdauer und Anzahl der übernachtenden Personen aufzuzeichnen. Ist der Plattform die Anzahl der übernachtenden Personen nicht bekannt, sind die Anzahl und Art der gebuchten Betten aufzuzeichnen.

Stellt sich heraus, dass der Plattform vom Verkäufer/Dienstleistungserbringer unrichtige Informationen übermittelt wurden, hat dies für die Plattform dann keine Konsequenzen, wenn sie von der Unrichtigkeit der Angaben weder wusste, noch davon hätte wissen können (Art. 5c der VO (EU) 282/2011).

Für Informationen hinsichtlich der technischen Spezifikationen (ergänzende Beschreibung zur XML- und XSD-Struktur für die Aufzeichnungs- und Sorgfaltspflichten) siehe:  Vorgaben und Strukturen für die Übermittlung von Aufzeichnungspflichten

Müssen die Aufzeichnungen den Abgabenbehörden übermittelt werden?

Die Aufzeichnungen sind bis 31. Jänner des Folgejahres elektronisch zu übermitteln, wenn der Gesamtwert der Umsätze, die aufzuzeichnen sind, im Kalenderjahr 1.000.000 Euro übersteigt. Alle anderen Plattformen haben die Aufzeichnungen nur auf Verlangen der Finanzbehörde elektronisch vorzulegen.

Wie sind die Aufzeichnungen zu übermitteln? 

Die Aufzeichnungen sind nach der in der VO zu § 18 Abs. 12 UStG 1994 BGBl. II Nr. 377/2019 vorgesehenen Form zu übermitteln.  

Wie lange müssen die Aufzeichnungen aufbewahrt werden?

Die Aufzeichnungen sind mit Ablauf des Jahres, in dem der Umsatz bewirkt wurde, zehn Jahre lang aufzubewahren.

Welche Konsequenzen gibt es, wenn die Plattform ihre Aufzeichnungspflicht verletzt?

Bei Verstoß gegen die hier dargestellten Aufzeichnungspflichten und der damit verbundenen Sorgfaltspflichtverletzung haftet die Plattform für die aus den aufzuzeichnenden Umsätzen resultierende Umsatzsteuer (näheres siehe Rz 3461 ff Umsatzsteuerrichtlinien 2000).

Für Plattformen, die nicht selbst Steuerschuldner sind, gelten ab einem Gesamtwert von 1.000.000 Euro strengere Sorgfaltsvorschriften. Dieser Gesamtwert berechnet sich aus den Umsätzen nach § 18 Abs 11 UStG 1994 aufzuzeichnen sind. Ab 1. Jänner 2021 sind auch die Umsätze, für die kraft gesetzlicher Fiktion bei der Plattform eine Steuerschuld entsteht, miteinzuberechnen.

Bei Überschreiten des Gesamtwertes haftet die Plattform auch, wenn sie

  • die Aufzeichnungen verspätet an die Abgabenbehörden übermittelt oder
  • Dienstleistungen mit einem Gesamtwert von über 35.000 Euro pro Kalenderjahr unterstützt und der Leistungserbringer der Plattform keine der folgenden Nachweise übermittelt
    • seine inländische UID,
    • bei Nutzung eines One-Stop-Shop seine ausländische UID mitsamt der Information über den Mitgliedstaat der Identifikation,
    • andere Nachweise, die belegen, dass der Leistungserbringer seinen steuerlichen Verpflichtungen nachtkommt.
  • Warenlieferungen mit einem Gesamtwert von über 10.000 Euro pro Kalenderjahr unterstützt und der Lieferant der Plattform keine der folgenden Informationen übermittelt
    • seine inländische UID,
    • bei Nutzung eines One-Stop-Shop seine ausländische UID oder IM-Identifikationsnummer mitsamt der Information über den Mitgliedstaat der Identifikation,
    • andere Nachweise, die belegen, dass er seinen steuerlichen Verpflichtungen nachtkommt.

Aufzeichnungspflicht für Plattformen, die ab 1. Jänner 2021
kraft gesetzlicher Fiktion zum Steuerschuldner werden

Für welche Umsätze wird eine Plattform zum Steuerschuldner?

Ab 1. Jänner 2021 werden Plattformen auch zum Steuerschuldner, wenn sie nachfolgende Umsätze unterstützen (zum Begriff „unterstützen“ siehe oben):

  • Einfuhr-Versandhandelsumsätze (§ 3 Abs. 8a UStG 1994), bei denen der Einzelwert je Sendung 150 Euro nicht übersteigt;  
  • Warenlieferungen innerhalb des Unionsgebietes durch einen nicht in der EU niedergelassenen Unternehmer an einen Nichtunternehmer.

Für Warenlieferungen, bei denen der Kunde ein Unternehmer ist, oder für Dienstleistungen, die durch eine Plattform unterstützt werden, wird die Plattform hingegen nicht zum Steuerschuldner.

Welche Aufzeichnungen sind zu führen, wenn eine Plattform Steuerschuldner ist?

Wird die Plattform kraft gesetzlicher Fiktion zum Steuerschuldner gelten wiederum die allgemeinen Aufzeichnungspflichten gemäß § 18 Abs 1 UStG 1994. Siehe hierzu Rz 2521 bis Rz 2593 der Umsatzsteuerrichtlinien 2000.


Sorgfaltspflicht für beteiligte Plattformen ab 1. Jänner 2021

Wann gilt eine Plattform als beteiligt?

Eine Plattform beteiligt sich an einem Versandhandelsumsatz, wenn sie

  • auf den Webshop oder die Website des Lieferanten weiterleiten,
  • hierfür ein umsatzabhängiges Entgelt bekommen und
  • der Gesamtwert der Umsätze, die die Lieferanten aufgrund der Weiterleitung durch die Plattform erzielen, 1.000.000 Euro übersteigt.

Eine Plattform beteiligt sich an einer Dienstleistung, wenn sie

  • auf den Webshop oder die Website eines Leistungserbringers weiterleiten,
  • hierfür ein umsatzabhängiges Entgelt bekommen und
  • der Gesamtwert der Umsätze, die die Leistungserbringer aufgrund der Weiterleitung durch die Plattform erzielen, 1.000.000 Euro übersteigt.

Plattformen haften ab 1. Jänner 2021 für Versandhandelsumsätze und Dienstleistungen an Nichtunternehmer, an denen die jeweilige Plattform beteiligt ist, aber nur, wenn sie dabei die Ihnen obliegende Sorgfaltspflicht verletzen.

Für welche Umsätze und ab welcher Umsatzgrenze gilt die Sorgfaltspflicht?

Die Sorgfaltspflicht gilt für innergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze, Einfuhr-Versandhandelsumsätze und Umsätze aus Dienstleistungen an Nichtunternehmer, wenn die gesetzlich vorgesehenen Umsatzgrenzen überschritten werden und die Plattform als beteiligt anzusehen ist.

Bei Versandhandelsumsätzen beträgt die Grenze hier 10.000 Euro, bei Dienstleistungen an Nichtunternehmer 35 000 Euro, wobei für die Berechnung nur jene Entgelte, zu berücksichtigen sind, die Unternehmer von weitergeleiteten Kunden mit österreichischer IP-Adresse für diese Warenlieferungen oder Dienstleistungen erhalten.

Wann liegt ein Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht vor?

Bei Versandhandelsumsätzen verletzt eine beteiligte Plattform ihre Sorgfaltspflicht, wenn sie vom Lieferanten keine der folgenden Nachweise erhält

  • seine inländische UID,
  • bei Nutzung eines One-Stop-Shop seine ausländische UID oder IM-Identifikationsnummer mitsamt der Information über den Mitgliedstaat der Identifikation,
  • andere Nachweise, die belegen, dass er seinen steuerlichen Verpflichtungen nachkommt, erhält oder sich übermitteln lässt.

Bei Dienstleistungen an Nichtunternehmer verletzt eine beteiligte Plattform ihre Sorgfaltspflicht, wenn sie vom Dienstleistungserbringer keine der folgenden Nachweise erhält

  • seine inländische UID, oder
  • bei Nutzung eines One-Stop-Shop seine ausländische UID mitsamt der Information über den Mitgliedstaat der Identifikation, oder
  • andere Nachweise, die belegen, dass der Leistungserbringer seinen steuerlichen Verpflichtungen nachkommt, erhält oder sich übermitteln lässt. 

Stand: 12.2.2020 | Quelle: BMF

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