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Wie kann ich den Familienbonus Plus bei der Veranlagung 2019 steuerlich geltend machen?

Der Familienbonus Plus ist ein Absetzbetrag von der Einkommensteuer in Höhe von € 125 pro Monat (€ 1.500 pro Jahr) und Kind bis zu einem Alter von 18 Jahren bei Anspruch auf Familienbeihilfe. Als Absetzbetrag vermindert der Familienbonus Plus unmittelbar die Einkommensteuer, er kann jedoch nicht zu einer Negativsteuer führen. Wird für volljährige Kinder die Familienbeihilfe bezogen, so besteht Anspruch auf einen Absetzbetrag in Höhe von € 41,68 pro Monat und Kind (€ 500,16 pro Jahr).

Wer kann den Familienbonus Plus absetzen?

Der Familienbeihilfenberechtigte oder dessen (Ehe-)Partner können wahlweise den Familienbonus Plus zur Gänze in Anspruch nehmen. (Ehe)Partner können den Familienbonus Plus aber auch je zur Hälfte von der Steuer abziehen. Wenn der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht (beispielsweise bei getrennt lebenden Eltern), so kann entweder der Familienbeihilfenberechtigte oder der Steuerpflichtige, dem der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, den Familienbonus Plus zur Gänze, oder beide je zur Hälfte absetzen. Kommt bei getrennt lebenden Partnern ein Elternteil überwiegend für die bis 2018 steuerlich begünstigte Kindesbetreuung (für Kinder bis zum 10. Lebensjahr) auf, und leistet dieser dafür mindestens € 1.000 pro Jahr, so kann in den Jahren 2019 bis 2021 der Familienbonus Plus auch im Verhältnis € 1.350 / € 150 aufgeteilt werden.

Für Kinder, die in anderen EU-/EWR-Ländern oder in der Schweiz leben, werden die Beträge auf Basis der vom Statistischen Amt der Europäischen Union veröffentlichten vergleichenden Preisniveaus alle zwei Jahre angepasst. Für Kinder in Drittländern steht kein Familienbonus zu.

Wie kann der Familienbonus Plus bei der Veranlagung beantragt werden?

Der Familienbonus Plus kann im Rahmen der Steuererklärungen 2019 beantragt werden. Auch dann, wenn der Arbeitgeber den Familienbonus Plus bereits laufend in der Lohnverrechnung berücksichtigt hat und man eine Steuererklärung abgibt, sollte darauf nicht vergessen werden, da es sonst zu einer Nachversteuerung kommt. Das Formular L1k wurde entsprechend ergänzt und es kann dort je Kind der entsprechende Antrag gestellt werden.

Wenn im Jahr 2019 besondere Verhältnisse eine monatliche Betrachtung des Familienbonus Plus notwendig machen oder eine 90% / 10%-Aufteilung beantragt wird, ist eine weitere Beilage auszufüllen. Dies ist insbesondere gegeben bei folgenden Sachverhalten: 

  • Trennung der (Ehe-)Partner
  • Begründung einer Ehe oder einer eingetragenen Partnerschaft
  • Begründung einer Lebensgemeinschaft, die im Jahr 2019 mehr als sechs Monate bestanden hat
  • Änderung des Wohnsitzstaates des Kindes
  • Unterhaltszahlungen für das Kind wurden nicht in vollem Umfang geleistet
  • Tod des (Ehe-)Partners/der (Ehe-)Partnerin
  • 90 % / 10 %-Aufteilung.

Stand: 12.2.2020 | LBG

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