Tax-News | Business-News

Wann ist eine Umsatzsteuervoranmeldung monatlich, wann vierteljährlich abzugeben?

Hat ein Unternehmer im Vorjahr mehr als € 100.000 Umsatz erzielt, so ist eine Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) monatlich zu erstellen und beim Finanzamt grundsätzlich elektronisch einzureichen. Die Vorauszahlung ist monatlich zu entrichten.

Bei Vorjahresumsätzen bis zu einer Höhe von € 100.000 ist die UVA je Quartal zu erstellen und beim Finanzamt einzureichen. Auch die Vorauszahlung ist je Quartal zu entrichten. Durch fristgerechte Abgabe einer UVA für den ersten Kalendermonat des Veranlagungszeitraums kann man jedoch freiwillig die Abgabe von monatlichen UVAs für das gesamte Jahr wählen.

Für Unternehmer, deren Umsätze im Vorjahr € 35.000 nicht überstiegen haben, entfällt die Verpflichtung zur Einreichung der Voranmeldung (außer bei einem Vorsteuer-Überschuss oder man wird vom Finanzamt dazu aufgefordert), wenn die errechnete Vorauszahlung zur Gänze spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird oder auch wenn sich für einen Voranmeldungszeitraum gar keine Vorauszahlung ergibt. Die UVA ist jedoch aufzubewahren. Für die genannte Umsatzgrenze bleiben bestimmte steuerfreie Umsätze außer Ansatz.

Kleinunternehmer, die die Umsatzsteuerbefreiung in Anspruch nehmen (keine Option zur Regelbesteuerung), haben in der Regel keine UVA abzugeben und keine Umsatzsteuer zu entrichten. Ausnahmen bestehen hier zum Beispiel, wenn eine Steuerschuld auf den Unternehmer übergeht, er die Erwerbsschwelle überschreitet oder auf sie verzichtet, bei Steuerschuld kraft Rechnungslegung und bei Anwendung der Differenzbesteuerung.

Stand: 12.2.2020 | LBG

Kontakt & Beratung: Diese Information zeigt naturgemäß grundlegende Aspekte des Themas auf – für Vollständigkeit und Richtigkeit kann trotz sorgfältiger Erstellung keine Gewähr geleistet werden. LBG berät Sie gerne in Ihrer individuellen Situation. Bitte wenden Sie sich an einen unserer 31 österreichweiten Standorte (www.lbg.at) oder an welcome@lbg.at - wir bringen Sie gerne mit einem/r unserer Experten/innen, der/die mit Ihrem Anliegen bestens vertraut ist, zusammen.

© LBG Österreich: Wenn Sie Interesse daran haben, den Inhalt dieser LBG-Fachinformation einer begrenzten oder breiteren Öffentlichkeit in eigenen Publikationen im Unternehmen, von Unternehmensverbänden oder Vereinen, in Newslettern, auf einer Homepage oder in Online-Medien oder als Redakteur/Journalist eines Branchen-, Fach- oder Publikumsmediums auch durch uns zusammengefasst, weiter vertieft oder durch einen unserer Expert/innen kommentiert zur Verfügung zu stellen, dann unterstützen wir Sie dabei gerne. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dafür jedenfalls und ausnahmslos eine vorangehende schriftliche Zustimmung von „LBG Österreich | Marketing & Kommunikation“ und eine mit uns abgestimmte, geeignete Nennung von LBG erforderlich sind. Wir bitten Sie, sich dazu an welcome@lbg.at zu wenden.