LBG-Ärzteberatung: Kann der „Arztanteil“ auf der Krankenhausrechnung umsatzsteuerpflichtig sein?
Das Umsatzsteuergesetz regelt explizit, dass auch ein in einem Dienstverhältnis zu einer Krankenanstalt stehender Arzt als Unternehmer gilt, soweit er in Ausübung seiner ärztlichen Tätigkeit Entgelte vereinnahmt, die entsprechend dem Einkommensteuergesetz zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit zählen. Sind also z. B. Sondergebühren eines Arztes im Krankenhaus Einkünfte aus selbständiger Arbeit, so ist der Arzt mit diesen Einnahmen als Unternehmer zu betrachten. Heilbehandlungen von Ärzten im Bereich der Humanmedizin sind von der Umsatzsteuer befreit, somit auch grundsätzlich auf der Krankenhausrechnung ohne Umsatzsteuer zu verrechnen. Sind allerdings Einnahmen direkt dem Krankenhaus zuzurechnen, so kann dafür Umsatzsteuer anfallen.
Zu den Sondergebühren der Ärzte zählen entsprechend der aktuellen Rechtsauffassung des BMF ((Wartung der Umsatzsteuerrichtlinien) die Entgelte der Ärzte für die Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse (einschließlich ambulatorischer Behandlung), soweit diese Entgelte nicht von einer Krankenanstalt im eigenen Namen vereinnahmt werden.
Davon umfasst sind Fälle,
- in denen der Träger des Krankenhauses die Sondergebühren im Namen des Arztes eingehoben hat oder
- in denen der Arzt die Sondergebühren unmittelbar von den Patienten eingefordert und erhalten hat oder auch
- mittelbare Ansprüche der Ärzte auf Sondergebühren, wenn der im Namen des Arztes eingehobene Anteil in der Abrechnung der Krankenanstalt erkennbar ausgewiesen wird und dem Arzt auch als solcher weitergeleitet wird. Der Abzug eines Bearbeitungsbeitrages ist möglich.Wird hingegen vom Krankenhausträger ein „Arztanteil“ verrechnet, der dann als solcher gar nicht an den Arzt weitergeleitet wird (sondern allenfalls lediglich mit einem jährlichen Betrag diesem gegenüber pauschal abgegolten wird), so erweist sich der Hinweis auf den Namen des Arztes auf der Abrechnung entsprechend der Rechtsmeinung des BMF lediglich als nähere Information über die von der Krankenanstalt erbrachte Leistung und es kann nicht von einem im Namen des Arztes eingehobenen gesonderten Entgelt gesprochen werden.
Stand: 27.2.2020 | LBG
Kontakt & Beratung: Diese Information zeigt naturgemäß grundlegende Aspekte des Themas auf – für Vollständigkeit und Richtigkeit kann trotz sorgfältiger Erstellung keine Gewähr geleistet werden. LBG berät Sie gerne in Ihrer individuellen Situation. Bitte wenden Sie sich an einen unserer 31 österreichweiten Standorte (www.lbg.at) oder an welcome@lbg.at - wir bringen Sie gerne mit einem/r unserer Experten/innen, der/die mit Ihrem Anliegen bestens vertraut ist, zusammen.
© LBG Österreich: Wenn Sie Interesse daran haben, den Inhalt dieser LBG-Fachinformation einer begrenzten oder breiteren Öffentlichkeit in eigenen Publikationen im Unternehmen, von Unternehmensverbänden oder Vereinen, in Newslettern, auf einer Homepage oder in Online-Medien oder als Redakteur/Journalist eines Branchen-, Fach- oder Publikumsmediums auch durch uns zusammengefasst, weiter vertieft oder durch einen unserer Expert/innen kommentiert zur Verfügung zu stellen, dann unterstützen wir Sie dabei gerne. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dafür jedenfalls und ausnahmslos eine vorangehende schriftliche Zustimmung von „LBG Österreich | Marketing & Kommunikation“ und eine mit uns abgestimmte, geeignete Nennung von LBG erforderlich sind. Wir bitten Sie, sich dazu an welcome@lbg.at zu wenden.