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Abzugsteuer bei Abgeltung von Leitungsrechten: In der Regel keine Anwendung bei Körperschaften öffentlichen Rechts, aber Bedeutung für körperschaftlich eingerichtete Agrargemeinschaften

Die Besteuerung von Körperschaften öffentlichen Rechts (KöR) – z.B. Stifte, Klöster, Pfarren, Gemeinden, meist auch Agrargemeinschaften – weist viele Besonder­heiten auf. Im Gegensatz zu anderen Körperschaften unterliegen KöR nicht mit sämtlichen Einkünften der Körperschaftsteuerpflicht. Grundsätzlich unterscheidet man zwischen der unbeschränkten und der beschränk­ten Körperschaftsteuerpflicht. Der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht unterliegen KöR nur mit ihren privatwirtschaftlich organisierten Betrieben gewerbli­cher Art (BgA). Außerhalb von BgA unterliegt eine KöR nur der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht. Dazu zählen im Wesentlichen Einkünfte, bei denen die Steuer durch Steuerabzug erhoben wird. Land- und forstwirt­schaftliche Betriebe einer KöR stellen kraft gesetzlicher Anordnung keinen BgA dar, weshalb Einkünfte daraus nicht unter die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht fallen.

Erweiterter Besteuerungsumfang bei
körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaften

Eine besondere Stellung nehmen körperschaftlich ein­gerichtete Agrargemeinschaften ein, bei denen – anders als bei übrigen KöR – Einkünfte aus der entgeltlichen Überlassung von Grundstücken zu anderen als land-und forstwirtschaftlichen Zwecken der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen. Dies gilt gleichermaßen für Agrargemeinschaften, die als KöR eingerichtet sind, als auch für privatrechtlich organisierte, aber körperschaft­lich eingerichtete Agrargemeinschaften.

Abzugsteuer für Abgeltung von Leitungsrechten

Mit dem Jahressteuergesetz 2018, BGBl. I Nr. 2018/62, wurde mit Wirkung ab 1.1.2019 eine neue Abzugsteuer mit Abgeltungswirkung für Einkünfte aus Anlass der Einräumung von Leitungsrechten eingeführt. Die Geset­zesmaterialien führen dazu aus, dass die Regelung auf die Gewährleistung von Rechtssicherheit für Leitungs­betreiber und Entschädigungsempfänger sowie eine Verwaltungsvereinfachung abzielt.

Umfasst sind Einkünfte im Zusammenhang mit dem einem Infrastrukturbetreiber eingeräumten Recht, Grund und Boden zur Errichtung und zum Betrieb von ober- oder unterirdischen Leitungen im öffentlichen Interesse zu nutzen. Wer Infrastrukturbetreiber ist, zählt das Gesetz abschließend auf, Telekommunikationsunternehmen und Gemeinden zählen jedenfalls nicht dazu. Die Steuer beträgt bei natürlichen Personen 10%, auf Ebene einer Körperschaft 8,25%. Nachfolgende Ausschüttungen an Anteilseigner sind von der Abgeltungswirkung nicht umfasst, sondern unterliegen regulär der KESt. Mit der Abgeltungswirkung ist eine Ausgabenkürzung verbun­den. Alternativ zur pauschalen Besteuerung besteht die Möglichkeit der Regelbesteuerung nach Maßgabe eines Gutachtens.

Abzugsteuer: IdR keine Bedeutung für KöR – sehr wohl aber
für körperschaftlich eingerichtete Agrargemeinschaften

KöR unterlagen bisher mit ihren Einkünften aus der Einräumung von Leitungsrechten – mit Ausnahme von Agrargemeinschaften – keiner Steuerbelastung, sofern diese Einkünfte nicht im Rahmen eines BgA erzielt wur­den. Damit das so bleibt und durch die Schaffung einer neuen Abzugsteuer keine Ausweitung der beschränkten Steuerpflicht für KöR erfolgt, hat der Gesetzgeber KöR von der Anwendbarkeit der Abzugsteuer ausgenommen.

Körperschaftlich eingerichtete Agrargemeinschaften waren mit der Einräumung von Leitungsrechten schon bisher steuerpflichtig, weil es sich dabei um eine ent­geltliche Überlassung von Grundstücken zu anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken handelt und Einkünfte daraus der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen. Für sie kommt somit die Abzugsteuer zur Anwendung.

Achtung bei Wind- und Wasserkraftanlagen –
Leitungen und Standort sind zu unterscheiden!

Bei Wind- und Wasserkraftanlagen stellt sich die Frage der wirtschaftlichen Zuordnung von erhaltenen Zahlun­gen, weil die Finanzverwaltung die Anwendbarkeit der Abzugsteuer nur auf jene Zahlungen einschränkt, die für das Leitungsrecht geleistet werden. Zahlungen für die Anlage selbst oder für Luftnutzungsrechte sind nach Ansicht der Finanzverwaltung nicht von der Abzugsteuer erfasst. Eine Aufteilung des Entgelts in steuerfreie und steuerpflichtige Komponenten anhand eines Gutachtens bleibt somit in diesem Bereich nicht erspart.

Steuerliche Einordnung der Entschädigungskomponenten
ist von maßgeblicher Bedeutung

Da für Empfänger von Entschädigungszahlungen entscheidend ist, wie viel „netto“ übrig bleibt, und dies maßgeblich von der steuerlichen Einordnung der ein­zelnen Entschädigungskomponenten abhängt, ist von Beginn der oftmals langwierigen Verhandlungen an eine umfassende steuerrechtliche Beratung empfeh­lenswert.

Stand: 27.2.2020 | Autor: Karl Szimak | LBG

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