Handel, Dienstleistung, Freizeit- und Sportbetriebe, Gastgewerbe, Bau: Einschränkungen im Kundenverkehr bis 22.3.2020, 24.00 Uhr. Was gilt konkret?
Das „Corona-Virus“ (COVID-19) tritt nunmehr weltweit auf. Die österreichische Bundesregierung hat zur Eindämmung der Ansteckungsgeschwindigkeit drastische Maßnahmen ergriffen. Der Nationalrat hat dazu am Wochenende das COVID-19 Gesetz verabschiedet. Darauf aufbauend hat das Gesundheitsministerium weitreichende Maßnahmen zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung verordnet. Die Wirtschaftsbetriebe im Handel und im Dienstleistungsbereich, im Gastgewerbe sowie die Freizeit- und Sportbetriebe sind davon massiv betroffen. Vorübergehend bestand Verwirrung darin, ob nun in all diesen Betrieben gar nicht mehr weitergearbeitet werden darf, oder ob sich die verordneten Betretungsverbote auf den Kundenbereich, also auf das Geschäftslokal und Kundenberatungszonen beziehen. Offene Fragen gab es auch in der Bauwirtschaft. Nun sind diese Fragen zumindest weitgehend geklärt.
Generell gilt gemäß Verordnung des Bundesministeriums, dass „das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen sowie von Freizeit- und Sportbetrieben zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben vom 16. 3. 2020 bis zum 22.3.2020 untersagt ist.
Das bedeutet, es ist diesen Betrieben nicht erlaubt, Kunden zu empfangen oder zu betreuen oder Waren an diese abzugeben. Hintergrund der Bestimmung ist, dass die sozialen Kontakte im Austausch mit vielen Menschen hintangehalten werden sollen, um die Ansteckungsrate zu minimieren.
Vom Betretungsverbot nicht betroffen sind jedoch das Arbeiten beispielsweise in den Büros der Verwaltung, etc. – also ohne Kontakt zu Kunden. Besteht daher der Betrieb nicht nur aus dem Verkehr mit Kunden, sondern auch aus Betriebsteilen, die davon völlig abgekoppelt sind, darf der Betrieb ohne den Kundenbereich fortgeführt werden. Jedem Unternehmen ist daher zu empfehlen, jedenfalls den Kundenverkehr völlig einzustellen, allenfalls unverzüglich auf telefonischen Vertrieb/Beratung oder im Wege von Emails kurzfristig umzustellen.
Vom Betretungsverbot ausgenommene Handels- und Dienstleistungsbetriebe:
Von dieser generellen Regelung sind Betriebe, die wichtig für die tägliche Versorgung und Infrastruktur sind, ausdrücklich ausgenommen. Diese ausgenommenen Betriebe sind in der Verordnung des Gesundheitsministeriums aufgelistet wie folgt:
- öffentliche Apotheken
- Lebensmittelhandel (einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten) und bäuerlichen Direktvermarktern
- Drogerien und Drogeriemärkte
- Verkauf von Medizinprodukten und Sanitärartikeln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln
- Gesundheits- und Pflegedienstleistungen
- Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen die von den Ländern im Rahmen der Behindertenhilfe–, Sozialhilfe–, Teilhabe– bzw. Chancengleichheitsgesetze erbracht werden
- veterinärmedizinische Dienstleistungen
- Verkauf von Tierfutter
- Verkauf und Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten
- Notfall-Dienstleistungen
- Agrarhandel einschließlich Schlachttierversteigerungen sowie der Gartenbaubetrieb und der Landesproduktenhandel mit Saatgut, Futter und Düngemittel
- Tankstellen
- Banken
- Post einschließlich Postpartner, soweit deren Unternehmen unter die Ausnahmen des § 2 fällt, und Telekommunikation
- Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Rechtspflege
- Lieferdienste
- Öffentlicher Verkehr
- Tabakfachgeschäfte und Zeitungskioske
- Hygiene und Reinigungsdienstleistungen
- Abfallentsorgungsbetriebe
- KFZ-Werkstätten.
In diesen oben ausdrücklich genannten Betrieben kann der Kundenverkehr fortgeführt werden.
Gastgewerbe:
Das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe ist in der Zeit vom 17. März 2020 bis zum 22. März 2020 gänzlich untersagt.
Ausgenommen vom Betretungsverbot sind Gastgewerbebetriebe, welche innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:
- Kranken- und Kuranstalten;
- Pflegeanstalten und Seniorenheime;
- Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und Kindergärten;
- Betrieben, wenn diese ausschließlich durch Betriebsangehörige genützt werden dürfen.
Ausgenommen vom Betretungsverbot sind auch Beherbergungsbetriebe, wenn in der Betriebsstätte Speisen und Getränke ausschließlich an Beherbergungsgäste verabreicht oder ausgeschenkt werden.
Ausgenommen vom Betretungsverbot sind weiters Campingplätze und öffentliche Verkehrsmittel, wenn dort Speisen und Getränke ausschließlich an Gäste des Campingplatzes bzw. öffentlicher Verkehrsmittel verabreicht und ausgeschenkt werden. Ebenfalls ausgenommen und erlaubt ist das Lieferservice.
Die Wirtschaftskammer Österreich hat mit Stand 19.3.2020, 20:55 Uhr umfangreiche Guidelines erstellt. In vielen Beispielen wird darin informiert, welche Betriebe von Einschränkungen tatsächlich betroffen sind und geschlossen bleiben und welche offen sein dürfen. Lesen Sie mehr WKO-Guidelines zu Corona-Betriebseinschränkungen.
COVID-19 Gesetz Auswirkungen auf die Bauwirtschaft
Die Wirtschaftskammer Österreich hat sich mit zahlreichen Fragen rund um die Auswirkungen des COVID-19 Gesetzes befasst: Auswirkungen für Baustellen, Auswirkungen für den Bürobetrieb, Lehrlinge, Kurzarbeit, Sonderbetreuungszeit, Kündigungen, Stundung von Steuervorauszahlungen und BUAG-Zuschlägen und Bauverträgen. Sie finden die diesbezüglichen Rundschreiben vom 16.3.2020 und 13.3.2020 zu Ihrer Information hier zum Download: COVID-19 Gesetz - Auswirkungen auf die Bauwirtschaft
Was gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmern:
Jene Betriebe, die ihren Geschäftsbetrieb uneingeschränkt fortführen dürfen oder eingeschränkt (kein Kundenverkehr) fortführen, müssen beachten, dass am Arbeitsplatz ein Mindestabstand von einem Meter zu anderen Menschen sichergestellt sein muss (BGBL II Nr. 98/2020). Dies gilt auch beispielsweise für die Anreise zum Arbeitsort mit öffentlichen Verkehrsmitteln.
Weiters ist unter Berücksichtigung der Anordnungen der Bundesregierung uE auch zu prüfen, ob alternativ zur Beschäftigung am bisherigen Arbeitsort auch „Teleworking“ nach den tatsächlich gegebenen beruflichen Aufgaben, den technisch und unter Sicherheitsaspekten vernünftigerweise herstellbaren Möglichkeiten sowie den tatsächlichen Gegebenheiten im „Home-Office“ beim Mitarbeiter zu Hause (z.B.: nicht gesundheitsgefährdender Teleworking-Arbeitsplatz) eingerichtet werden kann. Wir empfehlen Ihnen aus arbeitsrechtlichen Gründen jedenfalls dringend, eine "Teleworking-Vereinbarung" vorweg abzuschließen.
Stand: 19.3.2020 | LBG
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