Tax-News | Business-News

Corona-Virus: Auswirkungen auf die Land- und Forstwirtschaft

Die Maßnahmen der Bundesregierung zielen hauptsächlich darauf ab, die Ausbreitungsgeschwindigkeit des Virus zu verlangsamen, damit das Gesundheitssystem möglichst gut mit den steigenden Infektionszahlen umgehen kann. Deshalb sind die für die Bevölkerung geltenden Vorschriften selbstverständlich auch für jede landwirtschaftliche Betriebsführerin und jeden landwirtschaftlichen Betriebsführer maßgebend.

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass eine Übertragung des Coronavirus durch Menschen auf Tiere nach bisherigem Kenntnisstand nicht möglich ist. Derzeit gibt es auch keinerlei Hinweise darauf, dass das Coronavirus durch Lebensmittel übertragen werden kann.

Das Virus kann allerdings durch den Menschen auf Oberflächen übertragen und dort nachgewiesen werden. Deshalb sind möglicherweise betroffenen Landwirtinnen und Landwirten erhöhte Hygienemaßnahmen zu empfehlen. Dies unterstreichen auch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) sowie die Österreichische Agentur für Ernährungssicherheit (AGES): „von landwirtschaftlichen Produkten bzw. Nutztieren geht per se keine Gefahr aus. Die allgemein gültigen Hygienebestimmungen sind einzuhalten“.

Festzuhalten ist zudem, dass aus derzeitiger Sicht kein Anlass besteht, die ausreichende Versorgung der österreichischen Bevölkerung mit Lebensmitteln in Frage zu stellen.

Fragen und Antworten

I. Infektionsverdacht oder Krankheitsfall

Wie sollen landwirtschaftliche Betriebe mit einem allfälligen Coronavirus-Fall am Betrieb umgehen?
Was gilt für Angestellte auf landwirtschaftlichen Betrieben?
Was bedeutet Quarantäne und Heimquarantäne bezogen auf einen landwirtschaftlichen Betrieb?

Verdachtsfälle wie auch bestätigte Infektionen sind der Bezirksverwaltungsbehörde (Gesundheitsamt) umgehend zu melden. Die Gesundheitsbehörden können sodann verschiedene Maßnahmen bis hin zu Betriebs- und Verkehrsbeschränkungen anordnen. Es ist den Empfehlungen bzw. den Anweisungen der Gesundheitsbehörde Folge zu leisten.

In einem Infektionsfall ist zu unterscheiden:

  1. Selbstbetroffenheit (als positiv getesteter Coronavirus-Fall oder bis zu vierzehn Tagen in Quarantäne durch die Gesundheitsbehörde angewiesen) bedeutet, dass damit die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Die Gewährleistung des Betriebsablaufs liegt in der unternehmerischen Selbstverantwortung. Hilfestellung bietet u.a. der Maschinenring (Personalleasing) und die Beratung der Landes-Landwirtschaftskammern.
  2. Betroffenheit eines oder mehrerer Mitarbeiter: Durch behördliche Veranlassung kann eine Quarantänesituation auf den gesamten Betrieb ausgeweitet werden.
  3. Betroffenheit des Betriebes durch behördliche Anweisung zur Desinfektion und/oder Vernichtung der Ware. Hier besteht die Möglichkeit der Entschädigung nach Epidemiegesetz. Der Entschädigungsanspruch ist bei der jeweiligen Bezirksverwaltungsbehörde zu stellen.

An wen können sich Landwirtinnen und Landwirte im Krankheitsfall bei betrieblichen Fragen wenden?

Wir ersuchen, von konkreten Krankheitsfällen betroffene Höfe, sich in betrieblichen Fragen mit den Landwirtschaftskammern in Verbindung zu setzen – entsprechende Links mit Kontaktdaten finden sich unten.

Wird es bei Ausfall des Betriebsleiters (freiwillige) Betriebshelfer geben?
Wie erfolgt die Versorgung der Nutztiere im Fall von Erkrankungen mit dem Coronavirus?

Die Möglichkeit einer Unterstützung der Betriebsleiterin bzw. des Betriebsleiters durch Betriebshelfer (z.B.: Personalleasing, Maschinenring) wird es wie bisher geben. Allerdings sind – wie generell beim Kontakt zwischen Menschen – allfällige Schutzmaßnahmen, die vom Bundeministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) vorgegeben werden, zu beachten.

Derzeit gibt es keinen Hinweis darauf, dass Haustiere oder Nutztiere das Coronavirus auf Menschen oder andere Haustiere übertragen können bzw. selbst daran erkranken. Tierhalter, die am Coronavirus erkrankt sind oder die sich womöglich mit dem Coronavirus infiziert haben, sollten zum Schutz des Tieres den Kontakt so gering wie möglich halten bzw. vor und nach dem Kontakt gründlich die Hände mit Seife waschen.

Wie soll in Sachen Fremdarbeitskräfte bzw. Saisoniers vorgegangen werden?
Wer unterstützt meinen Betrieb, wenn diese Kräfte ausbleiben oder ich generell (kurzfristig) mehr Arbeitskräfte benötige?

Grundsätzlich bleibt es Angelegenheit der Betriebe, für die Erledigung der anfallenden Arbeiten Vorsorge zu treffen. Die Waren- und Arbeitsfreizügigkeit (Saisoniers) bleibt aufrecht. Die Bundesregierung ist mit unseren Nachbarländern in engem Kontakt, um dies auch zukünftig zu gewährleisten. Darüber hinaus wird es wie oben beschrieben weiterhin die Möglichkeit einer Unterstützung der Betriebsleiterin bzw. des Betriebsleiters durch Betriebshelferinnen und -helfer geben.

Was passiert mit den landwirtschaftlichen Produkten in Zusammenhang mit einer Coronaviruserkrankung am Betrieb?

Es gibt keine Fälle, bei denen nachgewiesen wurde, dass sich Menschen über den Verzehr von Lebensmitteln und das Trinken von Wasser mit dem Coronavirus infiziert haben. Daher: Von Lebensmitteln und Trinkwasser geht keine Gefahr durch das neuartige Coronavirus aus.

Was kann die Gesundheitsbehörde im äußersten Fall einem Betrieb anordnen?

Im äußersten Fall kann die Behörde eine Desinfektion des Betriebes anordnen. Entschädigungen sind in diesem Fall laut dem Epidemiegesetz vorgesehen. Der Entschädigungsanspruch ist bei der jeweiligen Bezirksverwaltungsbehörde zu stellen.

II. Betriebs- und Angestelltenführung generell

Wie wirkt sich die Ausgangssperre bzw. das Verbot von Versammlungen von mehr als 5 Personen auf landwirtschaftliche Betriebe aus? Kann man nach wie vor Feldarbeit machen?

Die Ausgangssperren und das Verbot von Versammlungen von mehr als 5 Personen beziehen sich nicht auf landwirtschaftliche Betriebe, da sie als kritische, systemerhaltende Infrastruktur gelten. D.h. landwirtschaftliche Betriebe können ihrer Tätigkeit möglichst uneingeschränkt nachgehen. So ist auch die Feldarbeit nach wie vor möglich. Hygienemaßnahmen sind allerdings zwingend einzuhalten.

Können Tierversteigerungen abgehalten werden? Dürfen landwirtschaftliche Tiere noch verkauft werden?

Landwirtschaftliche Nutztiere können weiterhin verkauft werden. Tierversteigerungen und Tierabsatzmärkte dürfen in der gewohnten Form jedoch nicht mehr abgehalten werden. Ausnahmen sind unter der Voraussetzung möglich, dass Personenkontakte auf ein absolutes Minimum reduziert und die Vorgehensweise eng mit der Behörde abgestimmt wird. Einheitliche österreichweite Standards sind in Erarbeitung. Für den Agrarhandel gelten die aktuellen Schließungen nicht – so sind auch Schlachttierversteigerungen laut der Verordnung des Gesundheitsministeriums von den Schließungen nicht betroffen.

Sind von der Schließung der Geschäfte auch Lagerhäuser bzw. der Agrarhandel (Düngemittel, Pflanzenschutzmittel, sonstige Betriebsmittel etc.) betroffen?

Die aktuellen Schließungen gelten nicht für den Agrarhandel. Dazu zählen Lagerhäuser, Gartenbaubetriebe, Produzenten von Pflanzensetzlingen, Schlachttierversteigerungen und Landesproduktenhandel mit Saatgut, Futter- und Düngemittel.

Sind ausreichend Betriebs- und Futtermittel sowie Saatgut vorhanden?

Aus derzeitiger Sicht ist aufgrund des Coronavirus kein erhöhter Bedarf an Futtermitteln festzustellen. Es sind ausreichend landwirtschaftliche Betriebs- und Futtermittel sowie für die Frühjahrssaison notwendiges Saatgut vorrätig.

Ist die Betriebsführerin bzw. der Betriebsführer verpflichtet Schutz- und Präventionsmaßnahmen für seine Angestellten zu treffen?

Die notwendigen Schutz- und Präventionsmaßnahmen bestimmen sich nach dem Infektionsrisiko. In Betrieben mit Kundenverkehr in Gebieten mit einer tatsächlichen Ansteckungsgefahr ist die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber verpflichtet, zweckmäßige und geeignete Maßnahmen zur Minimierung der Ansteckungsgefahr zu setzen, um die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Infektionen zu schützen. Solche Maßnahmen können Hygienemaßnahmen (Handhygiene) sowie das Bereitstellen von Desinfektionsmitteln sein.

Darf ein Betriebsangestellter der Arbeit fernbleiben, um das Risiko einer Ansteckung zu minimieren?

Zum aktuellen Zeitpunkt grundsätzlich NEIN. Es sei denn, dass tatsächlich eine Ansteckungsgefahr besteht. Dies ist dann der Fall, wenn es im unmittelbaren Arbeitsumfeld bereits zu Ansteckungen gekommen ist. Dies gilt nicht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die berufsmäßig mit der Krankenbetreuung (Spitäler, Apotheken, Pflegeheime, Krankentransport, usw.) befasst sind. Für diese hat die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber geeignete Schutzmaßnahmen (nach den Arbeitnehmerschutzvorschriften) vorzusehen.

Kann ich als Land- und Forstwirt wie bisher meinen Mehrfachantrag abwickeln?

Die Einreichfrist für die Mehrfachanträge (MFA) wird über den 15. Mai ausgeweitet. Die Onlinebeantragung ist weiterhin möglich.

Derzeit findet bis auf weiteres kein Parteienverkehr und keine persönliche Annahme von MFA-Anträgen bei den Landwirtschaftskammern, Bezirksbauernkammern bzw. deren Außenstellen statt.

Wie sieht es mit Betriebskontrollen aus?

Die Vor-Ort-Kontrollen, insbesondere der AMA werden ab sofort auf das absolut notwendigste Maß (u. a. bei Gefahr in Verzug) eingeschränkt.

III. Lebensmittelproduktion und -verkauf

Welche Regelungen gelten für den Ab-Hof-Verkauf, Bauernläden und Bauernmärkte?

Direktvermarkter, Bauernläden und der Ab-Hof Verkauf sind als Versorgungseinrichtungen definiert. Sie sind laut der Verordnung des Gesundheitsministeriums von den Schließungen nicht betroffen. Die strengen Hygienevorschriften sind einzuhalten. Bauernmärkte dürfen in ihrer Funktion als Lebensmittelversorger weiterhin abgehalten werden.

Welche Regelungen gelten für Heurigen und Buschenschänke?

Für Heurigen und Buschenschänke gelten dieselben Regeln, wie für die Gastronomie: Sie dürfen ab Dienstag, 17.3.2020 nicht mehr geöffnet sein.

Welche Regelungen gelten für „Urlaub am Bauernhof“-Betriebe?

„Urlaub am Bauernhof“-Betriebe müssen sich an die geltenden Regeln für den Tourismus halten. Nähere Informationen: www.bmlrt.gv.at/tourismus/corona-tourismus

Wie sieht der generelle Notfallplan des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus (BMLRT) für die Landwirtschaft im Zusammenhang mit der Lebensmittelversorgung aus?

Das BMLRT hat für verschiedenste Krisenfälle im Rahmen des Lebensmittelbewirtschaftungsgesetzes die Möglichkeit, Maßnahmen zu erlassen. Diese können im zwingend erforderlichen Fall auch zu einer Rationierung der Lebensmittelabgabe führen. Die Wahl der zu treffenden Maßnahmen hängt von der konkreten Situation ab. Dazu werden die aktuellen Entwicklungen laufend analysiert, um im Bedarfsfall das entsprechende Instrumentarium in Kraft setzen zu können.

Was würde das BMLRT veranlassen, wenn es zu einer Lebensmittelknappheit kommen sollte?

Mittels einer Verordnung könnte das BMLRT Lenkungsmaßnahmen zur Erhaltung der Ernährungssouveränität erlassen. Das Ziel solcher Maßnahmen wäre die Sicherung bzw. Wiederherstellung einer ausreichenden Versorgung der österreichischen Bevölkerung mit Lebensmitteln und somit eine ungestörte Erzeugung und Verteilung von Lebensmitteln.

IV. Finanzielles und Entschädigungen

Gibt es eine Möglichkeit in Krisensituationen den Sozialversicherungsbeitrag zu reduzieren?

Ein Krankenversicherungs-Beitrag soll und darf in diesen schweren Zeiten nicht zu einem Liquiditätsengpass führen und die massiv geforderten Selbstständigen in der Corona-Krise noch zusätzlich treffen. Wer vom Coronavirus direkt oder indirekt durch Erkrankung und Quarantäne betroffen ist oder mit massiven Geschäftseinbußen rechnet und dadurch Zahlungsschwierigkeiten hat, wird von der SVS bestmöglich und unkompliziert unterstützt.

Folgende Maßnahmen stellt daher die SVS ihren betroffenen Versicherten zur Verfügung, um die wirtschaftlichen Auswirkungen von COVID-19 gering zu halten:

1) Pauschalierte und Optionsbetriebe:

  • Stundung der Beiträge
  • Ratenzahlung der Beiträge

2) Optionsbetriebe:

  • Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage

Im Falle der Stundung oder Ratenzahlung werden keine Verzugszinsen berechnet.

Die Anträge zur Stundung und Ratenzahlung können formlos schriftlich per E-Mail eingebracht werden. Die Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage bei Optionsbetrieben kann unter www.svs.at/formulare per Online-Formular beantragt werden. Die SVS-Kundenberater sind österreichweit unter der Telefonnummer 050 808 808 von Montag bis Donnerstag zwischen 7.30 Uhr und 16.00 Uhr sowie am Freitag zwischen 7.30 Uhr und 14.00 Uhr erreichbar.

Gibt es Beihilfen bzw. Überbrückungskredite?

Derartige Instrumente können erst nach Vorliegen konkreter wirtschaftlicher Schäden geprüft werden. Derzeit liegt der Fokus auf der Reduzierung der Ausbreitungsgeschwindigkeit des Virus.

Wann habe ich als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltzahlungen und welche Rechte hat die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber?

Nach dem Angestelltengesetz und dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn sie durch wichtige, ihre Person betreffende Gründe ohne Verschulden während einer kurzen Zeit an der Arbeitsleistung verhindert sind. Dazu zählen auch öffentliche Pflichten wie eine Quarantäne und dadurch verursachte tatsächliche Hinderungen an der Arbeitsleistung. Nach dem Epidemiegesetz haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die wegen der ihnen im Einzelfall behördlich angeordneten Quarantäne an der Erbringung der Arbeitsleistung verhindert sind, für die Dauer der Quarantäne Anspruch auf Vergütung des dadurch eingetretenen Verdienstentganges durch den Bund.

Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber hat das Entgelt weiter an die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auszuzahlen, der Bund hat der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber das geleistete Entgelt zu ersetzen: Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber kann binnen sechs Wochen ab dem Tag der Aufhebung der Quarantäne bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich die Quarantäne verhängt wurde, das von ihm geleistete Entgelt sowie den darauf entfallenden Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung vom Bund zurückfordern.

Wie sieht es hinsichtlich wirtschaftlicher Schäden und Entschädigung für die landwirtschaftlichen Betriebe aus?

Grundsätzlich trägt das Risiko für wirtschaftliche Schäden der Unternehmer. Eine generelle Ersatzpflicht für sämtliche wirtschaftliche Nachteile besteht nicht. Führen jedoch konkrete behördliche Maßnahmen (z.B.: Quarantänemaßnahmen) zu einer Behinderung des Erwerbes, besteht ein Anspruch auf Entschädigung gem. § 32 Epidemiegesetz 1950.

Sollte es im Zuge einer behördlichen Desinfektion Gegenstände beschädigt bzw. vernichtet werden, gebührt ebenfalls eine Entschädigung. Der Entschädigungsanspruch ist binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen. Widrigenfalls erlischt der Anspruch.

Stand: 16.3.2020 | LBG | Quelle: BMLRT

Kontakt & Beratung: Diese Information zeigt naturgemäß grundlegende Aspekte des Themas auf – für Vollständigkeit und Richtigkeit kann trotz sorgfältiger Erstellung keine Gewähr geleistet werden. LBG berät Sie gerne in Ihrer individuellen Situation. Bitte wenden Sie sich an einen unserer 31 österreichweiten Standorte (www.lbg.at) oder an welcome@lbg.at - wir bringen Sie gerne mit einem/r unserer Experten/innen, der/die mit Ihrem Anliegen bestens vertraut ist, zusammen.

© LBG Österreich: Wenn Sie Interesse daran haben, den Inhalt dieser LBG-Fachinformation einer begrenzten oder breiteren Öffentlichkeit in eigenen Publikationen im Unternehmen, von Unternehmensverbänden oder Vereinen, in Newslettern, auf einer Homepage oder in Online-Medien oder als Redakteur/Journalist eines Branchen-, Fach- oder Publikumsmediums auch durch uns zusammengefasst, weiter vertieft oder durch einen unserer Expert/innen kommentiert zur Verfügung zu stellen, dann unterstützen wir Sie dabei gerne. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dafür jedenfalls und ausnahmslos eine vorangehende schriftliche Zustimmung von „LBG Österreich | Marketing & Kommunikation“ und eine mit uns abgestimmte, geeignete Nennung von LBG erforderlich sind. Wir bitten Sie, sich dazu an welcome@lbg.at zu wenden.