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Corona-Virus: Informationen für Tourismusbetriebe

Die Wirtschaft spürt bereits die Auswirkungen des Coronavirus, ganz besonders aber der Tourismus. Tourismusbetriebe sind mit erheblichen Buchungsrückgängen und Stornierungen konfrontiert. Am 14. März 2020 hat die Bundesregierung ein Maßnahmenpaket in der Höhe von bis zu 4 Mrd. Euro vorgestellt, mit dem die Wirtschaft unterstützt und möglichst viele Menschen in Beschäftigung gehalten werden sollen. Viele dieser Maßnahmen sind insbesondere für die Tourismus- und Freizeitwirtschaft sowie die Gastronomie wichtig.

Im Zentrum der Maßnahmen steht die Einrichtung eines Krisenbewältigungsfonds – damit werden 3 wesentliche Ziele verfolgt:

  • Sicherstellung der Liquidität der Unternehmen 
  • Sicherung von Arbeitsplätzen
  • Maßnahmen für Härtefälle

1. Sicherstellung der Liquidität der Unternehmen:

  • Neben KMU sollen auch größere Tourismusbetriebe sowie EPU zusätzliche Überbrückungsmaßnahmen und Kreditgarantien in Anspruch nehmen können, um die Liquidität zu sichern.
  • Darüber hinaus wird es steuerliche Sonderregelungen geben.

2. Sicherung von Arbeitsplätzen:

    • Mit dem neuen Kurzarbeitsmodell mit einer Dotierung von 400 Mio. Euro sollen möglichst viele Arbeitnehmer in der Beschäftigung gehalten werden.
    • Eckpunkte zum Modell:
      • Unbürokratisches Corona-Kurzarbeitsmodell - nähere Informationen finden Sie in der Information des Arbeitsministeriums bzw. beim Arbeitsmarktservice AMS.
      • Zeitguthaben und Alturlaube sind vorab abzubauen.
      • Entfall der 10 %-Beschäftigungsgrenze.
      • Unbürokratischer und schneller Antrag möglich.

3. Maßnahmen für Härtefälle (Härtefonds):

    • In Härtefällen sind Maßnahmen, z.B. Direktkreditzahlungen, vorgesehen.
    • Diese sollen für EPU insbesondere für Familienbetriebe im Tourismus, für die Gastronomie und die Freizeitwirtschaft, zum Beispiel im Bereich von Veranstaltungen, gesetzt werden.

ALLGEMEINE FRAGEN

Was tue ich, wenn ein Gast bzw. eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter Symptome zeigt?

Aktuell gibt es bereits bestätigte Fälle des Corona-Virus in Österreich. Für Verdachts-, Erkrankungs- und Todesfälle besteht eine amtliche Meldepflicht. Wenn ein Gast, ein Mitarbeiter, eine Mitarbeiterin oder Sie selbst Symptome aufweisen oder befürchten erkrankt zu sein, rufen Sie das Gesundheitstelefon 1450 an und befolgen Sie die dort erhaltenen Anweisungen. Detaillierte Information zur aktuellen Situation des Coronavirus sowie zur amtlichen Meldepflicht finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

Unter welchen Voraussetzungen ist ein Storno bei einer Pauschalreise zu gewähren?

Das Pauschalreisegesetz (PRG) sieht in § 10 Abs 2 ein kostenfreies Rücktrittsrecht des Reisenden vor, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Dem Reisenden sind alle für die Reise bezahlten Beträge zurückzuerstatten. Eine darüber hinaus gehende Entschädigung steht dem Reisenden aber nicht zu. 

Unter unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umständen versteht das PRG Gegebenheiten außerhalb der Kontrolle desjenigen, der sich auf sie beruft, sofern sich die Folgen dieser Gegebenheiten auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären. Als Beispiel nennen die Erwägungsgründe der Pauschalreiserichtlinie unter anderem den Ausbruch einer schweren Krankheit am Reiseziel. 

Neben den unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umständen muss zusätzlich eine von diesen Umständen erhebliche Beeinträchtigung der Durchführung der Reise oder der Beförderung des Reisenden vorliegen.

Gemäß der bisherigen Judikatur ist beim kostenfreien Rücktrittsrecht auch die zeitliche Nähe zum Abreisedatum relevant. Bei nicht unmittelbar bevorstehenden Reiseantritt sind die weiteren Entwicklungen abzuwarten.

Bitte beachten Sie, dass die Erteilung pauschaler Auskünfte schwierig und jeder Fall individuell zu behandeln ist.

Ob tatsächlich ein Storno kostenfrei akzeptiert werden muss, hängt von verschiedenen Faktoren ab:

  • Gibt es für das Reiseziel eine partielle Reisewarnung?
  • Steht die Reise unmittelbar bevor?
  • Ändere ich die Reiseroute ob der Reisewarnung, kann der Reisende kostenfrei stornieren?
  • Aufgrund von Ausreiseverboten können Gäste nicht nach Österreich einreisen. Muss ich als Veranstalter ein kostenfreies Storno akzeptieren?
  • Aufgrund von Ausreiseverboten können Gäste nicht wie geplant ausreisen. Wer hat die Kosten für den unfreiwilligen Aufenthalt der Gäste zu tragen?

Weitere Antworten finden Sie unter https://www.wko.at/branchen/tourismus-freizeitwirtschaft/reisebueros/rechtsfragen-coronovirus.html.

Unter welchen Voraussetzungen ist ein kostenfreies Storno in Beherbergungsbetrieben möglich?

Grundsätzlich richten sich die Stornomöglichkeiten nach den Vereinbarungen im Beherbergungsvertrag und den inkludierten Geschäftsbedingungen. Des Weiteren hängt die Beantwortung dieser Frage davon ab, ob der Gast von einem Ausreiseverbot betroffen ist oder ob ihm die Anreise prinzipiell möglich ist.

Weitere Antworten finden Sie unter https://www.wko.at/branchen/tourismus-freizeitwirtschaft/hotellerie/coronavirus-informationen-fuer-die-hotellerie.html.

Wie kann ich mich als Mitarbeiterin und Mitarbeiter in Gastronomie und Hotellerie schützen?

Schutzmaßnahmen sind - wie bei der saisonalen Grippe - folgende:

  • Mehrmals täglich gründliches Händewaschen mit Wasser und Seife
  • Vermeidung von direktem Kontakt zu kranken Menschen.
  • Bei Husten und Niesen Mundes und Nase mit einem Papiertaschentuch oder dem gebeugten Ellbogen bedecken.

Ab wann und unter welchen Voraussetzungen habe ich als Unternehmerin/Unternehmer Anspruch auf Verdienstentgang für infolge von Coronavirus zurückgegangene Umsätze?

Ob  natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften Ansprüche auf Verdienstentgang haben, wenn ihnen unmittelbar aufgrund einer behördlichen Anordnung ein Vermögensnachteil entstanden ist, ist im Epidemiegesetz geregelt. Gründe dafür sind gem. § 32 beispielsweise Absonderung Kranker oder Überwachung bestimmter Personen oder die Auferlegung von Verkehrsbeschränkungen für Bewohner bestimmter Ortschaften – § 32 Epidemiegesetz führt die Gründe taxativ auf.
Abseits des Verdienstentgangs gibt es keinen gesetzlichen Anspruch auf Kompensation. Empfehlung der WKO ist jedoch im Einzelfall die Kontaktaufnahme mit den Förderexperten der jeweiligen Landeskammer.

Besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer?

Für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, entsteht unter den im Epidemiegesetz 1950 geregelten Voraussetzungen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Entgeltfortzahlungsansprüche u. a. bei Krankheit (Unglücksfall), Unfall, Pflege naher Angehöriger, aber auch im Fall der Quarantäneverhängung gem. Absonderungsverordnung, BGBl. Nr. II 39/1915 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. II 21/2020.

Gibt es Unterstützungsmaßnahmen in Bezug auf Beiträge der Sozialversicherung für Selbständige?

Erleichterung in Bezug auf Sozialversicherungsbeiträge für Selbständige, die vom Coronavirus direkt oder indirekt durch Erkrankung oder Quarantäne betroffen sind oder mit massiven Geschäftseinbußen rechnen und dadurch Zahlungsschwierigkeiten haben, sind möglich. Genauere Informationen finden Sie auf der Seite der Wirtschaftskammer Österreich: https://www.wko.at/service/faq-coronavirus-infos.html#heading_soziales

Stand: 16.3.2020 | LBG | Quelle: BMLRT

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