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Tax-News | Business-News

„Corona-Kurzarbeit“ – Antragstellung ab heute, 16. März 2020 möglich. Das Wesentliche dazu im Überblick.

Kurzarbeit ist die vorübergehende Herabsetzung der Normalarbeitszeit und des Arbeitsentgelts wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten. Kurzarbeit hat den Zweck, die Arbeitskosten für eine gewisse Zeit zu verringern und gleichzeitig die Beschäftigten im Unternehmen zu halten. Im Unterschied zur „normalen“ Kurzarbeit, die bis dato im Normalfall mindestens sechs Wochen vor Inkrafttreten beim AMS beantragt werden musste, kann die „Corona-Kurzarbeit“ im Idealfall bereits binnen 48 Stunden genehmigt werden.

Für Kurzarbeit erforderlich sind:

  • eine Sozialpartnervereinbarung zwischen Wirtschaftskammer und Gewerkschaft,
  • diese Vereinbarung ist gleichzeitig eine Betriebsvereinbarung (in Betrieben mit Betriebsrat), in Betrieben ohne Betriebsrat eine Einzelvereinbarung.
  • die Zustimmung des Arbeitsmarktservice.     

Corona-Kurzarbeit

Die Sozialpartner haben sich auf ein vereinfachtes Kurzarbeits-Modell geeinigt. Muster für die Sozialpartnervereinbarung / Einzelvereinbarung und ein Muster für die Sozialpartnervereinbarung / Betriebsvereinbarung sowie eine ausführliche Handlungsanleitung zum Ausfüllen der Unterlagen finden Sie hier:

Muster für die Sozialpartnervereinbarung/Einzelvereinbarung
Muster für die Sozialpartnervereinbarung/Betriebsvereinbarung
Ausführliche Handlungsanleitung zum Ausfüllen dieser Unterlagen.

Das sind die wesentlichen Eckpunkte einer „Corona-Kurzarbeit“:

Urlaub
Vor Beginn der Kurzarbeit müssen Arbeitnehmer auf Wunsch des Arbeitgebers das Urlaubsguthaben vergangener Urlaubsjahre und Zeitguthaben zur Gänze konsumieren. Bei Verlängerung der Kurzarbeitsvereinbarung über drei Monate hinaus müssen Arbeitnehmer weitere drei Urlaubswochen konsumieren.

Nettoentgeltgarantie

  • Arbeitnehmer mit Bruttoentgelten unter 1.700 Euro erhalten vom Arbeitgeber ein Entgelt von 90% des vor Kurzarbeit bezogenen Nettoentgelts
  • Bei Bruttoentgelten zwischen 1.700 Euro und 2.685 Euro sind es 85%
  • Bei Bruttoentgelten über 2.685 Euro sind es 80%

Die Mehrkosten trägt das AMS (bis zur Höchstbeitragsgrundlage), nicht das Unternehmen.

Beispiel (Näherungswerte, ohne Lohnnebenkosten)

  • Ein Arbeitnehmer erhält vor Kurzarbeit ein Bruttoentgelt von 2.000 Euro (netto 1.500 Euro). Die Arbeitszeit wird um 50% verringert.
  • Der Arbeitnehmer erhält vom Arbeitgeber während der Kurzarbeit netto 1.275 Euro (das sind 85% Nettoentgeltgarantie), brutto ca. 1.585 Euro.
  • Diese 1.585 Euro sind um 585 Euro mehr als es der 50%-Arbeitszeit entspricht (50% von brutto 2.000 sind 1.000 Euro). Das AMS ersetzt dem Arbeitgeber diese 585 Euro an Mehrkosten.

Wichtig: Keine Kündigungsmöglichkeit bei Kurzarbeit; Behaltepflichten:

Während der Kurzarbeit und einen Monat danach dürfen Kündigungen grundsätzlich nicht ausgesprochen werden. Nur in Sonderfällen kann die Behaltepflicht nach der Kurzarbeit entfallen. Bei Urlauben und Krankenständen während der Kurzarbeit gebührt dem Arbeitnehmer wie bisher das volle Entgelt wie vor der Einführung der Kurzarbeit.

Arbeitszeit

Die Normalarbeitszeit muss im gesamten Kurzarbeitszeitraum mindestens 10% betragen. Sie kann zeitweise auch Null sein. Beispiel: Von einer vereinbarten Kurzarbeitsdauer von sechs Wochen: 5 Wochen 0%, 1 Woche 60%. Überstunden während der Kurzarbeit sind grundsätzlich möglich.

Die Normalarbeitszeit kann während Kurzarbeit im Einvernehmen mit dem Betriebsrat, in Betrieben ohne Betriebsrat mit dem Arbeitnehmer abgeändert werden. Betriebe ohne Betriebsrat müssen die Sozialpartner darüber spätestens 5 Arbeitstage im Voraus informieren.

Sozialversicherungsbeiträge

Update vom 17. März 2020: Die Sozialversicherungsbeiträge des Dienstgebers bemessen sich am Entgelt vor Kurzarbeit. Im neuen Kurzarbeitszeitmodell werden auch diese erhöhten Beiträge ab dem ersten Monat vom AMS übernommen (zunächst war vereinbart ab dem 4. Kurzarbeitsmonat, also erst im Fall einer Verlängerung der Kurzarbeit).

Dauer

Die „Corona-Kurzarbeit“ kann für maximal 3 Monate abgeschlossen werden. Bei Bedarf ist eine Verlängerung um weitere 3 Monate möglich.

Verfahren

1. Schritt: Information von AMS oder WKO einholen – zuerst möglichst im Internet, dann per Telefon/E-Mail

2. Schritt: Folgende Dokumente ausfüllen / Vereinbarungen abschließen:

  • Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat Einzelvereinbarung
    (Muster auf wko.at/corona)
  • AMS-Antragsformular (Corona): das neue aktualisierte Formular ist voraussichtlich mit 18.03.2020 unter www.ams.at verfügbar. Bis dahin bittet das ams, die Zeit zu nutzen, um die Sozialpartnervereinbarung vorzubereiten
  • Begründung über wirtschaftliche Schwierigkeiten (Verweis auf Corona und Maßnahmen)

3. Schritt: Dokumente dem AMS schicken (wenn möglich via eAMS-Konto, sonst per E-Mail)

4. Schritt: Sozialpartner unterschreiben binnen 48 Stunden 

5. Schritt: Rückmeldung AMS an Unternehmen über die Genehmigung, einen allfälligen Nachbesserungsbedarf oder die Ablehnung des Antrags

Stand: 16.3.2020 | LBG

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