Apotheken: Verwendung unversteuerten Alkohols für die Herstellung von Hände-Desinfektionsmitteln möglich – vorerst befristet bis 30. April 2020
Aufgrund des aktuell erhöhten Bedarfs an Hände-Desinfektionsmitteln und dem Mangel an Handelsware erlaubt nunmehr eine Ausnahmeregelung des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) österreichischen Apotheken, unversteuerten Alkohol zur Herstellung von Desinfektionsmittel zu verwenden. Damit folgt das Finanzministerium der Empfehlung der Weltgesundheitsorganisation (WHO), bei Problemen mit der Verfügbarkeit von industriell hergestellten Hände-Desinfektionsmitteln auf lokale Herstellung von alkoholbasierten Handrubs (ABHs) – beispielsweise in Apotheken – umzusteigen.
Was haben Apotheken konkret zu tun?
Um unversteuerten Alkohol für die Herstellung alkoholhaltiger Hände-Desinfektionsmittel nach der WHO-Rezeptur Annex 4 verwenden zu können, müssen Apotheken eine Anpassung ihres Alkohol-Freischeines bei der zuständigen Zollbehörde beantragen. Dazu ist ein Antrag beim zuständigen Zollamt einzubringen.
Steuerfreie Herstellung ab Antragstellung beim Zollamt möglich,
auch wenn Bewilligung noch nicht erteilt ist
Im Hinblick auf die besondere Dringlichkeit und außergewöhnliche Situation besteht seitens des BMF die Zusage, dass bereits mit dem Tag der Antragstellung beim zuständigen Zollamt mit der steuerfreien Herstellung des alkoholhaltigen Hände-Desinfektionsmittels begonnen werden darf, auch wenn die Bewilligung noch nicht erteilt wurde.
Diese Regelung gilt vorerst befristet bis 30. April 2020 und kann bei Bedarf verlängert werden.
Stand: 20.3.2020 | LBG
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