Corona-Virus: Unterbrechung von Fristen im Abgaben- und Finanzstrafverfahren
Unterbrechung von Fristen: Der Lauf wichtiger Fristen im Abgabenverfahren und im Finanzstrafverfahren wird mit Rücksicht auf COVID-19 unterbrochen. Und zwar betrifft dies Verfahren, die am 16. März 2020 noch offen waren oder deren Fristenlauf zwischen dem 16. März und dem 30. April 2020 begonnen hat. Diese Fristen werden bis 1. Mai 2020 unterbrochen. Davon umfasst sind Beschwerdefristen, Einspruchsfristen, Vorlageantragsfristen, Maßnahmenbeschwerdefristen und Jahresfristen für die Aufhebung auf Antrag.
Damit ist sichergestellt, dass niemand aufgrund dieser außerordentlichen Situation einen Nachteil erleidet, weil Fristen nicht eingehalten werden können. Dauern die Ausgangsbeschränkungen länger an, kann die Fristunterbrechung mit Verordnung verlängert werden.
Die parlamentarische Beschlussfassung und die im Zuge dessen in Kraft tretenden, äußerst diffizilen Detailbestimmungen bleiben abzuwarten.
Stand: 20.3.2020 | LBG | Quelle: BMF
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