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Update: Handel, Dienstleistung, Freizeit- und Sportbetriebe, Gastgewerbe, Bau: 16.3. bis 13.4.2020 – Beschränkungen im Geschäftsbetrieb. Wer muss schließen, wer muss einschränken, wer arbeitet weiter?

Gemäß aktualisierter Verordnung des Gesundheitsministeriums vom 21.3.2020 ist „das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen sowie von Freizeit- und Sportbetrieben zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben" vom 16.3.2020 bis zum 13.4.2020 (Ostermontag) untersagt.

Das bedeutet, es ist diesen Betrieben nicht erlaubt, Kunden zu empfangen oder zu betreuen oder Waren an diese abzugeben. Hintergrund der Bestimmung ist, dass die sozialen Kontakte im Austausch mit vielen Menschen hintangehalten werden sollen, um die Ansteckungsrate zu minimieren.

Vom Betretungsverbot nicht betroffen sind jedoch das Arbeiten beispielsweise in den Büros der Verwaltung, etc. – also ohne Kontakt zu Kunden. Besteht daher der Betrieb nicht nur aus dem Verkehr mit Kunden, sondern auch aus Betriebsteilen, die davon völlig abgekoppelt sind, darf der Betrieb ohne den Kundenbereich fortgeführt werden.

Vom Betretungsverbot ausgenommene Handels- und Dienstleistungsbetriebe:
Von dieser generellen Regelung sind Betriebe, die wichtig für die tägliche Versorgung und Infrastruktur sind, ausdrücklich ausgenommen. Diese ausgenommenen Betriebe sind in der Verordnung des Gesundheitsministeriums aufgelistet wie folgt:

  • öffentliche Apotheken
  • Lebensmittelhandel inkl. „Bauernmarkt „(einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten) und Direktvermarkter bäuerlicher Produkte
  • Drogerien und Drogeriemärkte
  • Verkauf von Medizinprodukten und Sanitärartikeln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln
  • Gesundheits- und Pflegedienstleistungen
  • Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen die von den Ländern im Rahmen der Behindertenhilfe–, Sozialhilfe–, Teilhabe– bzw. Chancengleichheitsgesetze erbracht werden
  • veterinärmedizinische Dienstleistungen
  • Verkauf von Tierfutter
  • Verkauf und Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten
  • Notfall-Dienstleistungen
  • Agrarhandel einschließlich Schlachttierversteigerungen sowie der Gartenbaubetrieb und der Landesproduktenhandel mit Saatgut, Futter und Düngemittel
  • Tankstellen
  • Banken
  • Post einschließlich Postpartner, sowie Postgeschäftsstellen welche von einer Gemeinde betrieben werden, soweit dieses unter die Ausnahme des § 2 fallen, und Telekommunkiation
  • Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Rechtspflege
  • Lieferdienste
  • Öffentlicher Verkehr
  • Tabakfachgeschäfte und Zeitungskioske
  • Hygiene und Reinigungsdienstleistungen
  • Abfallentsorgungsbetriebe
  • KFZ-Werkstätten.

In diesen oben ausdrücklich genannten Betrieben kann der Kundenverkehr fortgeführt werden.

Gastgewerbe
:
Seit 16.3.2020 15 Uhr sind alle Gastronomiebetriebe bis 13.4.2020 geschlossen zu halten. Lieferservice ohne Kundenverkehr im Geschäftslokal ist weiterhin zulässig. Außerdem zugelassen sind Gastgewerbebetriebe innerhalb folgender Einrichtungen - sofern 1 m Sitzabstand gewährleistet ist:

  • Kranken-und Kuranstalten;
  • Pflegeanstalten und Seniorenheime;
  • Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen
  • einschließlich Schulen und Kindergärten;
  • Betrieben, wenn diese ausschließlich durch Betriebsangehörige genützt werden dürfen (Kantinen).

Mit Schreiben vom 19. März (18.08 Uhr) hat das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz klargestellt, dass der Kundenbereich des Lokals (dazu zählen beispielsweise auch Drive-Ins, Vorplätze von Imbissständen, Gastgärten) vom Betretungsverbot umfasst ist.  Ein Durchreichen von Speisen durch eine Tür oder ein Fenster stellt danach eine Umgehung des § 1 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 dar und ist daher nicht zulässig. Man will verhindern, dass sich Menschenansammlungen vor Gastronomiebetrieben bilden. Dies würde nämlich dem wichtigsten Gesundheitsvorsorgeziel - Abstand halten zu Menschen, mindestens 1 Meter - entgegenstehen.

Bitte beachten Sie: In einzelnen Bundesländern, Regionen oder Gemeinden können darüber hinaus Verordnungen in Geltung sein.

Ausgenommen vom Betretungsverbot sind auch Beherbergungsbetriebe, wenn in der Betriebsstätte Speisen und Getränke ausschließlich an Beherbergungsgäste verabreicht oder ausgeschenkt werden.

Die Wirtschaftskammer Österreich hat mit Stand 1.4.2020 (Update!) umfangreiche Guidelines erstellt. In vielen Beispielen wird darin informiert, welche Betriebe von Einschränkungen tatsächlich betroffen sind und geschlossen bleiben und welche offen sein dürfen. Lesen Sie mehr WKO-Guidelines zu Corona-Betriebseinschränkungen.


COVID-19 Gesetz Auswirkungen auf die Bauwirtschaft
Die Wirtschaftskammer Österreich hat sich mit zahlreichen Fragen rund um die Auswirkungen des COVID-19 Gesetzes befasst: Auswirkungen für Baustellen und das dort erlaubte arbeiten, Auswirkungen für den Bürobetrieb, Lehrlinge, Kurzarbeit, Sonderbetreuungszeit, Kündigungen, Stundung von Steuervorauszahlungen und BUAG-Zuschlägen und Bauverträgen. Sie finden die diesbezüglichen Rundschreiben vom 20.3.2020, vom 16.3.2020 und 13.3.2020 zu Ihrer Information hier zum Download: COVID-19 Gesetz - Auswirkungen auf die Bauwirtschaft

Was gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmern:

Jene Betriebe, die ihren Geschäftsbetrieb uneingeschränkt fortführen dürfen oder eingeschränkt (kein Kundenverkehr) fortführen, müssen beachten, dass am Arbeitsplatz ein Mindestabstand von einem Meter zu anderen Menschen sichergestellt sein muss (BGBL II Nr. 98/2020). Dies gilt auch beispielsweise für die Anreise zum Arbeitsort mit öffentlichen Verkehrsmitteln.

Weiters ist unter Berücksichtigung der Anordnungen der Bundesregierung uE auch zu prüfen, ob alternativ zur Beschäftigung am bisherigen Arbeitsort auch „Teleworking“ nach den tatsächlich gegebenen beruflichen Aufgaben, den technisch und unter Sicherheitsaspekten vernünftigerweise herstellbaren Möglichkeiten sowie den tatsächlichen Gegebenheiten im „Home-Office“ beim Mitarbeiter zu Hause (z.B. nicht gesundheitsgefährdender Teleworking-Arbeitsplatz) eingerichtet werden kann. Wir empfehlen Ihnen aus arbeitsrechtlichen Gründen jedenfalls dringend, eine "Teleworking-Vereinbarung" vorweg abzuschließen.

Stand: 24.3.2020 | LBG

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