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COVID-19-Maßnahmengesetz: Arbeitgeber können von Arbeitnehmern den Abbau von Urlaub und Zeitausgleich einseitig verlangen, wenn sie von Betriebsschließungen oder -einschränkungen betroffen sind

Maßnahmen auf Grundlage des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. Nr. 12/2020, die zum Verbot oder zu Einschränkungen des Betretens von Betrieben führen, sind in der Regel mit tiefgreifenden wirtschaftlichen Einbrüchen beim Arbeitgeber verbunden.

Daher kann der Arbeitgeber, abweichend vom Urlaubsgesetz, das eine einvernehmliche Urlaubsvereinbarung vorsieht, durch eine nunmehr vom Parlament beschlossene gesetzliche Ausnahme von Arbeitnehmern auch einseitig den Verbrauch von Urlaub und Zeitguthaben verlangen. Aber nur insoweit, als die Dienstleistungen des Arbeitnehmers aufgrund solcher COVID-19-Maßnahmen nicht zustande kommen. Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, diesem Verlangen des Arbeitgebers nachzukommen.

Für den vom Arbeitgeber einseitig verlangten Verbrauch von Urlaub bzw. Zeitguthaben gilt:

  • Urlaubsansprüche aus dem laufenden Urlaubsjahr müssen nur im Ausmaß von bis zu 2 Wochen verbraucht werden.
  • Von der Verbrauchspflicht sind weiters ausgenommen solche Zeitguthaben, die auf der durch kollektive Rechtsquellen geregelten Umwandlung von Geldansprüchen beruhen.
  • Insgesamt müssen nicht mehr als 8 Wochen an Urlaubs- und Zeitguthaben vom Arbeitnehmer auf dieses einseitige Verlangen des Arbeitgebers hin verbraucht werden.

Diese Regelungen gelten rückwirkend mit 15. März 2020 und bis zum 31. Dezember 2020.

Stand: 23.3.2020 | LBG

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