COVID-19 – Altersteilzeit: Unterbrechung des Dienstverhältnisses als Folge von Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 schaden der vereinbarten Altersteilzeit nicht
Wird ein Dienstverhältnis von Beschäftigten, die sich in Altersteilzeit befinden, durch Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (BGBL. I Nr. 12/2020) unterbrochen, so ändert dies nichts an der bisher vereinbarten Altersteilzeit.
Dies gilt für Beschäftigte, die sich in Altersteilzeit befinden, wenn die COVID-19 Maßnahmen zwischen dem 15. März 2020 bis höchstens 30. September 2020 eintreten und das Dienstverhältnis nach Wegfall dieser COVID-19 Maßnahmen entsprechend der wiederauflebenden Altersteilzeitvereinbarung fortgesetzt wird. Entgegenstehende Bestimmungen der §§ 27, 27a Arbeitslosenversicherungsgesetz bleiben unangewendet. Das Höchstausmaß der Altersteilzeit erhöht sich dadurch nicht.
Diese Bestimmungen treten rückwirkend mit 15. März 2020 in Kraft.
COVID-19-Maßnahmen sind jedenfalls Betriebseinschränkungen/-schließungen, die aktuell branchenweise erfolgt sind. Beachten Sie dabei unseren NL-Beitrag „Update: Handel, Dienstleistung, Freizeit- und Sportbetriebe, Gastgewerbe, Bau: 16.3. bis 13.4.2020 - Beschränkungen im Geschäftsbetrieb. Wer muss schließen, wer muss einschränken, wer arbeitet weiter?"
Stand: 23.3.2020 | LBG
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