Tax-News | Business-News

Geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH: Finanzamt meldet ab 2019 zugeflossene Gewinnausschüttungen automatisch an die SVS

In die SV-Beitragsgrundlage nach dem GSVG werden Einkünfte einbezogen, die steuerlich typischerweise unter die Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23 EStG) oder aus selbständiger Tätigkeit (§ 22 EStG) fallen. Bei geschäftsführenden Gesellschaftern einer GmbH werden in die SV-Beitragsgrundlage zusätzlich auch die Gewinnausschüttungen, die steuerlich unter die Einkünfte aus Kapitalvermögen fallen, einbezogen.

Bisher war Praxis, dass die Sozialversicherungsanstalt die Versicherten aufgefordert hat, die Höhe der zugeflossenen Gewinnausschüttungen mitzuteilen. Erfolgte keine Mitteilung, setzte die SVA die SV-Beiträge auf Basis der SV-Höchstbemessungsgrundlage fest.

Nunmehr gilt: Das Finanzamt meldet für jene GSVG-pflichtigen Personen, die in der Einkommensteuer mit Einkünften aus selbständiger Tätigkeit oder solchen aus Gewerbebetrieb veranlagt sind, der SVS zusätzlich auch die Daten aus einer Kapitalertragsteueranmeldung. Eine Kapitalertragsteueranmeldung (§ 96 (3) EStG) hat zwingend bei Ausschüttungen unter anderem an geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH zu erfolgen.

Erstmals ist diese neue Verordnung zur automatischen Datenübermittlung vom Finanzamt an die SVS für Kapitalertragsteueranmeldungen betreffend Gewinnausschüttungen, die im Jahr 2019 zugeflossen sind, anzuwenden. Die Berücksichtigung bei der Ermittlung der SV-Bemessungsgrundlage durch die SVS aufgrund der neuen amtswegigen Datenübermittlung erfolgt erstmals für SV-Beitragszeiträume ab 1.1.2019.

Stand: 25.3.2020 | LBG

Kontakt & Beratung: Diese Information zeigt naturgemäß grundlegende Aspekte des Themas auf – für Vollständigkeit und Richtigkeit kann trotz sorgfältiger Erstellung keine Gewähr geleistet werden. LBG berät Sie gerne in Ihrer individuellen Situation. Bitte wenden Sie sich an einen unserer 31 österreichweiten Standorte (www.lbg.at) oder an welcome@lbg.at - wir bringen Sie gerne mit einem/r unserer Experten/innen, der/die mit Ihrem Anliegen bestens vertraut ist, zusammen.

© LBG Österreich: Wenn Sie Interesse daran haben, den Inhalt dieser LBG-Fachinformation einer begrenzten oder breiteren Öffentlichkeit in eigenen Publikationen im Unternehmen, von Unternehmensverbänden oder Vereinen, in Newslettern, auf einer Homepage oder in Online-Medien oder als Redakteur/Journalist eines Branchen-, Fach- oder Publikumsmediums auch durch uns zusammengefasst, weiter vertieft oder durch einen unserer Expert/innen kommentiert zur Verfügung zu stellen, dann unterstützen wir Sie dabei gerne. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir Sie in diesem Fall um die geeignete Nennung von LBG Österreich ersuchen. Gerne beantworten wir Ihre Fragen und bitten Sie, Ihre Kontaktwünsche an welcome@lbg.at zu richten.