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Corona-Virus: Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) – Beitragsstundung und Verzugszinsenverzicht für betroffene Unternehmen

Der Nationalrat hat am 20.03.2020 Zahlungserleichterungen für die von der Corona-Krise betroffenen österreichischen Unternehmen beschlossen. Konkret mitumfasst sind Stundungen bei der ÖGK für die Beitragszeiträume Februar, März, April 2020 und das Aussetzen der Einbringungsmaßnahmen in den Monaten März, April und Mai 2020. Unabhängig davon bleibt die gesetzliche Fälligkeit der Beiträge bestehen. Wichtig: Die Anmeldungen von Arbeitnehmer/innen zur Pflichtversicherung sind weiterhin fristgerecht vor (!) Arbeitsantritt durchzuführen. Die monatlichen Beitragsgrundlagenmeldungen sind unverändert zu den üblichen Terminen an die ÖGK zu senden. Die Grundzüge und hohen Anforderungen an die Personalverrechnung bleiben wie bisher aufrecht.

Stundungen für die Beitragszeiträume Februar, März und April 2020: 

  • Für Betriebe die von der "Schließungsverordnung" oder einem Betretungsverbot nach dem Epidemiegesetz betroffen sind, erfolgt eine automatische Stundung der Beiträge.
  • Sonstige Betriebe mit coronabedingten Liquiditätsproblemen können bei der ÖGK um Ratenzahlung oder Stundung ansuchen. Der formlose Antrag hat die coronabedingten Probleme zu beinhalten und ist an die jeweilige regionale Servicestelle zu richten.
  • Für die Dauer der Stundung fallen keine Verzugszinsen an.

Aussetzen der Einbringungsmaßnahmen in den Monaten März, April und Mai 2020:

  • In diesen Monaten erfolgen generell keine Einbringungsmaßnahmen wie Exekutionsanträge etc.
  • Die ÖGK wird keine Insolvenzanträge stellen.
  • Für coronabedingt verspätete Beitragsgrundlagenmeldungen werden keine Säumniszuschläge vorgeschrieben.

Grundregeln der Lohnverrechnung bleiben aufrecht

Wichtig: Erleichterungen gelten ausschließlich für die oben dargestellte Stundung und Einbringung von Sozialversicherungsbeiträgen. Alle anderen Grundzüge und hohen Anforderungen an die laufende Personalverrechnung bleiben wie bisher aufrecht. Dies gilt beispielsweise für die gesetzliche Fälligkeit der Beiträge oder die Anmeldungen zur Pflichtversicherung von Arbeitnehmer/innen, fristgerecht vor Arbeitsantritt. Auch die monatlichen Beitragsgrundlagenmeldungen sind weiterhin zu den üblichen Terminen an die ÖGK zu senden.

Stand: 25.3.2020 | LBG | Quelle: ÖGK

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