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Härtefallfonds – Nicht rückzahlbarer Zuschuss für EPU, Freie Dienstnehmer, Kleinstunternehmen, Neue Selbständige, ... | Antrag ab 27.3.2020, 17.00 Uhr

Ziel und Zweck

Ziel dieser Förderung ist, durch die Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 (COVID-19) entstandene Härtefälle bei Ein-Personen-Unternehmer (EPU; darunter auch neue Selbständige wie Vortragende und Künstler, Journalisten, Psychotherapeuten), freie Dienstnehmer nach § 4 Abs. 4 ASVG (wie EDV-Spezialisten und Nachhilfelehrer) und Kleinstunternehmer (siehe Definition Kleinstunternehmen laut Empfehlung 2003/361/EG vom 6. Mai 2003, Amtsblatt Nr. L 124 vom 20/05/2003), gemäß Punkt 4.1. dieser Richtlinie und im Sinne des Härtefallfondsgesetzes durch Zuschüsse abzufedern.

Wer wird gefördert?

  • Ein-Personen-Unternehmen
  • Kleinstunternehmer (die weniger als 10 Vollzeit-Äquivalente beschäftigen)
  • Erwerbstätige Gesellschafter, die nach GSVG/FSVG pflichtversichert sind
  • Neue Selbständige
  • Freie Dienstnehmer
  • Freie Berufe

Natürliche Personen, die zum Antragszeitpunkt eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung oder aus der gesetzlichen Pensionsversicherung beziehen, sind nicht förderfähig.

Wann wird gefördert?

Ein Härtefall ist gegeben, wenn zumindest einer der folgenden Umstände eingetreten ist:

  • Der Unternehmer/Freie Dienstnehmer ist nicht mehr in der Lage, seine laufenden Kosten zu decken oder
  • der Betrieb des Unternehmers ist von einem behördlichen Betretungsverbot nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz betroffen oder
  • Der Unternehmer/Freie Dienstnehmer hat einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % zum Vergleichsmonat des Vorjahres (für Unternehmen, die bei Antragstellung weniger als ein Jahr bestehen, ist die Planungsrechnung heranzuziehen).

Die weiteren persönlichen und sachlichen Anspruchsvoraussetzungen sind in den Förderrichtlinien der Wirtschaftskammer Österreich (WKO) näher geregelt. Download  "Härtefallfonds-Förderrichtlinien".

Art und Höhe der Förderung:

Die Förderungen aus dem Härtefallfonds werden als nicht rückzahlbarer Barzuschuss gewährt. Dabei sind sowohl eine einmalige Soforthilfe (sogenannte „Phase 1“) als auch eine zeitlich begrenzte Unterstützungsleistung (sogenannte „Phase 2“) vorgesehen.

Auszahlungsphase 1 (Soforthilfe) 

Förderungswerber, die die Förderungsvoraussetzungen der Richtlinie erfüllen und über einen Steuerbescheid zumindest für das Steuerjahr 2017 oder jünger verfügen, erhalten

  • bei einem Nettoeinkommen von weniger als EUR 6.000,- p.a.
    einen Zuschuss von EUR 500,-
  • bei einem Nettoeinkommen ab EUR 6.000,- p.a.
    einen Zuschuss von EUR 1.000,- 

Förderungswerber, die die Förderungsvoraussetzungen dieser Richtlinie erfüllen und über keinen Steuerbescheid verfügen, erhalten einen Zuschuss von EUR 500,-. 

Auszahlungsphase 2 (Details dazu sind noch offen)

Laut Pressekonferenz der Bundesregierung sowie Vorab-Ankündigung der Wirtschaftskammer Österreich wird es nach der Auszahlungsphase 1 (Soforthilfe) in einer Auszahlungsphase 2 einen nicht rückzahlbaren Zuschuss von maximal € 2.000 pro Monat auf maximal 3 Monate geben. Der Zuschuss richtet sich nach der Höhe der Einkommenseinbuße. Details dazu werden erst in einer noch auszuarbeitenden Förderrichtlinie festgelegt.

Antragstellung Auszahlungsphase 1 (Soforthilfe)
online ab Freitag, 27. März, 17:00 Uhr

Die Abwicklung erfolgt durch die WKO. Eine Beantragung ist ausschließlich online möglich über ein Antragsformular, welches heute Freitag, 27. März 2020 ab 17:00 Uhr unter https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-epu-kleinunternehmen.html zur Verfügung gestellt wird. Anträge für den Härtefallfonds sind vorbehaltlich der budgetären Bedeckung bis längstens 31.12.2020 möglich.

Folgende Daten sind im Antragsformular jedenfalls anzugeben: 

  • Ihre persönliche Steuernummer.
  • KUR - das ist Ihre Kennziffer des Unternehmensregisters oder Ihre GLN (Global Location Number). Wirtschaftskammer-Mitglieder finden die GLN auch öffentlich unter firmen.wko.at. Freie Dienstnehmer brauchen weder eine KUR noch eine GLN.
  • Personalausweis, Reisepass oder Führerschein zur Identifikation.
  • Sonstige betriebliche Angaben wie Branche, Bankverbindung, Mitarbeiteranzahl, etc.

Der Förderungswerber hat zu bestätigen, dass 

Wichtig: Ein Fördermissbrauch zieht strafrechtliche Konsequenzen, insbesondere nach § 153b Strafgesetzbuch nach sich. Beachten Sie daher unbedingt die Details in der Härtefallfonds-Förderrichtlinie

Land- und forstwirtschaftliche Betriebe – eAMA-Härtefallfonds

Für Anträge von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ist die eAMA zuständig. Bitte beachten Sie diesbezüglich auch unsere Information im LBG-Unternehmer-Newsletter "Härtefallfonds für die Land- und Forstwirtschaft: Antrag ab 30. März 2020 möglich".

Stand: 30.3.2020 | LBG

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