COVID-19: Notarielle Amtshandlungen - Notariatsakte oder sonstige öffentlich beglaubigte Urkunden - können befristet bis 31.12.2020 durch elektronische Kommunikationsmittel vorgenommen werden
Die Errichtung einer öffentlichen Urkunde setzt grundsätzlich das persönliche Erscheinen der Partei vor der jeweiligen öffentlichen Urkundsperson (Notar, Gericht) voraus. Zur Verhinderung der weiteren Verbreitung von COVID-19 und der damit einhergehenden Reduzierung persönlicher Kontakte zwischen Menschen gilt, zeitbefristet bis 31.12.2020 folgendes: Bedarf ein Rechtsgeschäft, eine Erklärung oder eine rechtserhebliche Tatsache zur Wirksamkeit der Form des Notariatsakts oder einer sonstigen öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde, so können die für die Errichtung der Urkunde erforderlichen notariellen Amtshandlungen auch unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit vorgenommen werden. Dabei wird durch die in der Notariatsordnung gemachten Vorgaben und Sicherheitsanforderungen gewährleistet, dass sowohl die Einhaltung der den Notar treffenden Identifizierungspflichten als auch die ihn gegenüber allen Parteien treffenden Belehrungs- und Beistandspflichten verlässlich ermöglicht und sichergestellt werden. Umfasst sind davon alle notariellen Urkunden unabhängig von der ursprünglichen Form ihrer Errichtung, sodass diese Möglichkeit beispielsweise auch für eine schon in Papierform vorliegende und von einer Partei bereits handschriftlich unterfertigte Urkunde zur Verfügung steht, die von der anderen Partei – nach Schaffung der Voraussetzungen für ihre elektronische Verfügbarkeit unter Nutzung des Urkundenarchivs des österreichischen Notariats – in der Folge elektronisch signiert und dies vom Notar beglaubigt werden soll.
Umfasst sein soll auch der Bereich der Beglaubigung der Echtheit der Unterschrift oder elektronischen Signatur einer nicht physisch anwesenden Partei. Demgemäß gilt auch hier, dass der Notar mit der Partei vor und während ihrer Unterschrifts- oder Signaturleistung unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit durch eine optische und akustische Zweiweg-Verbindung ununterbrochen und solange verbunden sein muss, dass von ihm der Vorgang der Anbringung der händischen Unterschrift oder der elektronischen Signatur eindeutig und lückenlos mitverfolgt werden kann.
Diese Möglichkeiten bestanden schon bisher für die GmbH-Gründung und wurden mit dem Elektronischen Notariatsform-Gründungsgesetz
Mit Inkrafttreten des Elektronischen Notariatsform-Gründungsgesetzes mit 1. Jänner 2019 kann schon bisher der Gesellschaftsvertrag einer GmbH, welcher zwingend der Form eines Notariatsaktes bedarf, auch elektronisch unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit (§ 69b NO) errichtet werden. Dabei hat der Notar bei einer nicht physisch anwesenden Partei durch Sicherungsmaßnahmen dafür zu sorgen, dass die Feststellung und Prüfung der Identität der Partei untere Verwendung eines elektronischen Verfahrens auf sichere und zweifelsfreie Weise erfolgt. Und zwar anhand eines amtlichen Lichtbildausweises im Rahmen eines videogestützten elektronischen Verfahrens oder durch ein gesetzlich vorgesehenes Verfahren, mit dem gesichert dieselbe Information wie mit der Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises zur Verfügung gestellt wird (elektronischer Ausweis).
Stand: 6.4.2020 | LBG
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