GmbH, AG, OG, KG, Verein, Genossenschaft, Privatstiftung: Organsitzungen können ohne physische Anwesenheit durchgeführt werden. Wichtige Jahresabschluss-Fristen wurden ausgedehnt.
Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 können Versammlungen von Gesellschaftern und Organmitgliedern einer Kapitalgesellschaft (GmbH, AG), einer Personengesellschaft (zB.: OG, KG, GmbH & CoKG), einer Genossenschaft, einer Privatstiftung, eines Vereins, eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, eines kleinen Versicherungsvereins oder einer Sparkasse nach Maßgabe einer von der Bundesministerin für Justiz zu erlassenden Verordnung auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer durchgeführt und Beschlüsse auch auf andere Weise gefasst werden. Weiters wurden die Fristen für die Aufstellung und Offenlegung des Jahresabschlusses, die Abhaltung der Quartalssitzungen des Aufsichtsrates, die Beschlussfassung der Gesellschafter- bzw. Mitgliederversammlung zur Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses, die Verteilung des Bilanzgewinns und die Entlastung der Geschäftsführer und des Aufsichtsrates zeitbefristet erstreckt.
GmbH, Genossenschaft: Für die GmbH gilt, dass die Beschlussfassung der Gesellschafter über die Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses, die Verteilung des Bilanzgewinns, falls letzterer im Gesellschaftsvertrag einer besonderen Beschlussfassung von Jahr zu Jahr vorbehalten ist, und die Entlastung der Geschäftsführer sowie des etwa bestehenden Aufsichtsrats, innerhalb der ersten 12 Monate (bisher 8 Monate) jedes Geschäftsjahres für das abgelaufene Geschäftsjahr zu erfolgen hat. Die nunmehrige 12-Monatsregelung tritt mit 22. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. Dies gilt auch für Beschlussfassungen von Genossenschaften gemäß § 27a GenG.
Gesellschaftsvertragliche Fristen: Soweit in Gesellschaftsverträgen (Satzungen, Statuten, Stiftungsurkunden) der eingangs genannten Rechtsformen Fristen oder Termine für bestimmte Versammlungen festgelegt sind, können diese auch zu einem späteren Zeitpunkt im Jahr 2020 stattfinden.
Quartalssitzungen des Aufsichtsrates: Wenn aufgrund von COVID-19 die Durchführung von Aufsichtsratssitzungen (Quartalsitzungen) bis zum 30. April 2020 nicht möglich ist, stellt dies keine Verletzung der Vorschriften des Aktien-, GmbH- oder Genossenschaftsgesetzes dar. Danach können und müssen solche Sitzungen stattfinden, allenfalls unter Beachtung der zu erwartenden Verordnung hinsichtlich der Abhaltung von Versammlungen unter physischer Abwesenheit der Teilnehmer/innen.
Aufstellung des Jahresabschlusses, Feststellung, Gewinnverteilung, Offenlegung: Wenn es den gesetzlichen Vertretern einer Aktiengesellschaft oder GmbH oder dem Vorstand einer Genossenschaft oder dem Leitungsorgan eines Vereins infolge der COVID-19-Pandemie nicht möglich ist, die in den jeweilig zutreffenden Rechtsvorschriften genannten Unterlagen (z.B.: Jahresabschluss samt Anhang, Lagebericht, Corporate Governance-Bericht, Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen, Rechnungsabschluss, Genossenschaftsbericht, Vereinsabschluss, Konzernabschluss, Konzernlagebericht) in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahres aufzustellen und den Mitgliedern des Aufsichtsrates vorzulegen, so kann diese Frist um höchstens vier Monate überschritten werden. Dasselbe gilt für andere Unterlagen der Rechnungslegung, die innerhalb der für die Vorlage des Jahresabschlusses geltenden Fristen vorzulegen sind. Diese Fristerweiterung ist auf Unterlagen der Rechnungslegung anzuwenden, bei denen die Frist für die Aufstellung gem. § 222 Abs. 1. UGB am 16. März 2020 noch nicht abgelaufen ist. Die Bestimmung tritt mit Ablauf 31. Dezember 2020 außer Kraft und ist auf Unterlagen der Rechnungslegung für Bilanzstichtage letztmalig anzuwenden, die vor dem 1. August 2020 liegen. In gleicher Weise erstreckt sich die Offenlegungspflicht der in § 277 Abs 1 UGB genannten Unterlagen, welche vorübergehend spätestens binnen zwölf Monate (bisher 9 Monate) nach dem Bilanzstichtag beim Firmenbuchgericht einzureichen sind. Ein Unternehmen mit Bilanzstichtag 31. Juli, bei dem die fünfmonatige Aufstellungsfrist am 31. Dezember 2020 ablaufen würde, kommt also noch in den Genuss der Verlängerung dieser Frist bis zum 30. April 2021.
Stand: 6.4.2020 | LBG
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