COVID-19: Gebührenfreiheit für bestimmte Pfandrechtseintragungen zur Besicherung von Überbrückungsdarlehen
Pfandrechtseintragungen zur Besicherung von Darlehen, die ausschließlich zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen aufgenommen werden, sind von den Gerichtsgebühren befreit, sofern der Antrag, mit dem die Eintragung begehrt wird, noch vor dem 1. Juli 2020 bei Gericht eingelangt ist. Der Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie ist durch die Vorlage einer Besicherung der Austria Wirtschaftsservice GmbH (AWS) oder der Österreichischen Hotel- und Tourismusbank GmbH (ÖHT) oder auf sonst geeignete Weise zu bescheinigen.
Das Hilfspaket zur Unterstützung der Wirtschaft beinhaltet auch die Aufstockung von Garantien für die Klein- und Mittelbetriebe und Erweiterung auf größere Unternehmen. Die Kredite werden durch die Hausbank vergeben und das Austria Wirtschaftsservice (AWS) oder die Österreichische Hotel- und Tourismusbank (ÖHT) gibt eine Garantie ab. Dennoch verlangen einige Hausbanken zusätzlich eine pfandrechtliche Besicherung dieser Kredite. Diese soll nun – angelehnt an die Notfallmaßnahmen zur Beseitigung von Hochwasserschäden in den Jahren 2002 und 2005 – keine Eintragungsgebühren mehr auslösen.
Stand: 6.4.2020 | LBG
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