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Landwirtschaftliche Hilfskräfte und Erntehelfer: Drittstaatsangehörige Saisonarbeitskräfte können über die geltende 9-monatige Maximalbeschäftigungsdauer hinaus beschäftigt werden

Für die Dauer der COVID-19-Krisensituation dürfen im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft Beschäftigungsbewilligungen für ein und dieselbe Saisonarbeitskraft für eine Gesamtdauer von mehr als neun Monaten innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten erteilt oder verlängert werden. Dies gilt bis zum Ablauf des 30. Juni 2020. Dauert die COVID-19-Krisensituation über diesen Zeitpunkt hinaus an, so kann im Wege einer Verordnung das Außerkrafttreten jeweils zwei Monate, nicht jedoch über den 31. Dezember 2020 hinaus, verschoben werden.

Die Landwirtschaft zählt zum versorgungskritischen Bereich in der COVID-19-Krise. Die nunmehr beschlossene Sonderregelung soll sicherstellen, dass landwirtschaftliche Betriebe während dieser Krise drittstaatsangehörige Saisonarbeitskräfte über die geltende neunmonatige Maximalbeschäftigungsdauer hinaus beschäftigen können, um so den reibungslosen Ablauf der Versorgung der österreichischen Bevölkerung mit heimischen Nahrungsmitteln zu gewährleisten. Die zunehmenden Reisebeschränkungen innerhalb der Europäischen Union und in den Herkunftsländern der Saisonarbeitskräfte haben zur Folge, dass viele landwirtschaftliche Hilfskräfte und Erntehelfer, für die zum Teil auch schon Beschäftigungsbewilligungen erteilt wurden, die Arbeit nicht aufnehmen können. Um einen drohenden Arbeitskräfteengpass hintanzuhalten, soll daher die zulässige Beschäftigungsdauer für jene Saisonarbeitskräfte, die bereits bewilligt beschäftigt sind und für dringenden Arbeiten benötigt werden, erweitert werden. Diese Maßnahme ist infolge ihrer engen zeitlichen Befristung und aus Anlass der COVID-19 Krisensituation nach Ansicht des Gesetzgebers mit dem EU-Recht, insbesondere der EU-Saisonarbeiterrichtlinie 2014/36/EU vereinbar.

Stand: 6.4.2020 | LBG

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