COVID-19: Überblick und wichtige Details zu aktuell geltenden steuerlichen Entlastungen - retten Sie Ihre Liquidität
Das Bundesministerium für Finanzen hat in den letzten Wochen eine Reihe von steuerlichen Entlastungen und Vereinfachungen im Zusammenhang mit der COVID-19 Gesundheitskrise und deren massiven, negativen wirtschaftlichen Auswirkungen auf die Unternehmen gewährt. Damit Sie nicht den Überblick verlieren und alle Möglichkeiten nützen, um Ihre Zahlungsfähigkeit aufrecht zu erhalten und nicht unnötig Steuern und Abgaben entrichten, haben wir den aktuellen Stand für Sie zusammengefasst.
- Herabsetzung der Einkommen-/Körperschaftsteuervorauszahlungen (je nach tatsächlich vorliegenden Umständen bis auf Null möglich) für 2020
- Zahlungserleichterungen (Stundung oder Ratenzahlung)
- Nichtfestsetzung von bereits festgesetzten Säumniszuschlägen
- Nichtfestsetzung von Verspätungszuschlägen
- Fristerstreckung für die Abgabe von Jahressteuererklärungen für 2019 auf 31.8.2020. Wenn Sie von einem Steuerberater vertreten sind, reichen diese Fristen im Regelfall (Quotenregelung) deutlich darüber hinaus.
- Lauf von Beschwerdefristen, Einspruchsfristen, Vorlageantragsfristen sowie der Maßnahmenbeschwerdefristen, die am 16. März 2020 noch offen waren oder deren Fristenlauf zwischen 16. März und 30. April begonnen hat, werden bis 1. Mai 2020 unterbrochen.
- Bonuszahlungen und Zuwendungen für Leistungen werden bis 3.000 Euro steuerfrei gestellt. Mehr dazu in unserem Fachbeitrag COVID-19 Bonuszahlungen bis 3.000 Euro.
- Keine Gebühren für die Beantragung von Unterstützungsleistungen
- Befreiung von Zollabgaben und von der Einfuhrumsatzsteuer für Katastrophenopfer
- Steuerfreie Herstellung von Desinfektionsmitteln. Mehr dazu in unserem Fachbeitrag "Apotheken: Verwendung unversteuerten Alkohols für die Herstellung von Hände-Desinfektionsmitteln möglich – vorerst befristet bis 30. April 2020"
Welche Erleichterungen gibt es für Unternehmer im Zusammenhang mit Einkommen-/Körperschaftsteuervorauszahlungen für 2020?
Um die Liquidität des Unternehmens zu erhalten, können Unternehmen Vorauszahlungen für die Einkommen- oder Körperschaftsteuer 2020, je nach tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen und steuerlichen Gewinnerwartungen, bis auf Null herabsetzen lassen. Ergibt sich auf Grund dieser Herabsetzung bei der Veranlagung für das Jahr 2020 eine Nachforderung, werden Anspruchszinsen (Nachforderungszinsen) automatisch nicht erhoben. Der Antrag wird über das Finanzamt gestellt:
Wie sieht es mit Zahlungserleichterungen (Stundung oder Ratenzahlung) aus?
Der Zeitpunkt der Entrichtung von Abgaben kann bis 30. September 2020 hinausgeschoben werden (Stundung) oder es kann die Entrichtung in Raten bis 30. September 2020 beantragt werden. Der Antrag wird über das Finanzamt gestellt:
Welche Erleichterungen gibt es bei bereits festgesetzten Säumniszuschlägen?
Wurde für eine nicht fristgerecht entrichtete Abgabe ein Säumniszuschlag festgesetzt, können betroffene Unternehmen beantragen, dass dieser storniert wird. Der Antrag wird über das Finanzamt gestellt:
Muss ein Unternehmen Zinsen auf zu spät entrichtete Erklärungen leisten?
Nein, Zinsen für nicht fristgerecht abgegebene Erklärungen werden bis zum 31. August 2020 automatisch nicht verhängt.
Wie lange haben Unternehmen Zeit, ihre Jahressteuererklärungen für 2019 abzugeben?
Für die Jahressteuererklärungen 2019 in den Bereichen Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer und Feststellung der Einkünfte (§ 188 BAO) wird die Frist allgemein bis 31. August 2020 erstreckt. Wenn Sie uns als berufsbefugte Steuerberatungsgesellschaft eine steuerliche Vollmacht erteilt haben bzw. erteilen, wird die Abgabe der Steuererklärungen deutlich später im Rahmen der Quotenregelung für steuerliche Vertreter zur Abgabe fällig. In Einzelfällen kann die Finanzverwaltung trotzdem Abgabenerklärungen früher zur Abgabe durch den Steuerpflichtigen bzw. durch uns als Ihr steuerlicher Vertreter abberufen.
Können Steuerpflichtige das Honorar von in Österreich berufsbefugten Steuerberatern steuerlich abzugsfähig geltend machen?
Unternehmer können unsere Honorare bei Erteilung einer steuerlichen Vollmacht bei der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer steuerlich geltend machen. Wenn der Unternehmer, abhängig vom Umfang seiner unternehmerischen Tätigkeit, von der Branche und allfälligen Umsatzsteueroptionen zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, wird auch die in unseren Honoraren ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuerabzug geltend gemacht und dem Unternehmer vom Finanzamt vergütet.
Private können bei Erteilung einer steuerlichen Vollmacht unsere Steuerberatungshonorare als steuerliche Sonderausgaben geltend machen. Dies gilt auch für die Beratung im Zusammenhang mit der Arbeitnehmerveranlagung.
Wird im Abgabenverfahren und im Finanzstrafverfahren im Bereich des Rechtsschutzes der Lauf wichtiger Fristen unterbrochen?
Ja, das umfasst den Lauf von Beschwerdefristen, Einspruchsfristen, Vorlageantragsfristen sowie der Maßnahmenbeschwerdefristen, die am 16. März 2020 noch offen waren oder deren Fristenlauf zwischen 16. März und 30. April 2020 begonnen hat. Diese Fristen werden bis 1. Mai 2020 unterbrochen. Damit ist sichergestellt, dass niemand aufgrund dieser außerordentlichen Situation einen Nachteil erleidet, weil Fristen nicht eingehalten werden können. Alle Bürger sollen genug Zeit haben, die im Verfahren notwendigen Schritte zu unternehmen. Diese Fristenunterbrechung gilt auch für ausländische Abgabepflichtige (insbesondere ausländische Unternehmer). Dauern die Ausgangsbeschränkungen länger an, kann die Fristunterbrechung mit Verordnung verlängert werden. Bitte beachten Sie, dass der Mai bereits in 3 Wochen beginnt. Damit Sie Ihre Rechte umfassend schützen können, ist eine sorgfältige Befassung mit Ihrer individuellen steuerlichen Situation erforderlich. Warten Sie daher bitte nicht zu, sondern wenden Sie sich bitte möglichst bald an unsere Steuerexpert/innen eines unserer österreichweiten LBG-Beratungsbüros (www.lbg.at)
Werden öffentliche Zuwendungen, die Unternehmen sowie Bürger erhalten, begünstigt?
Zuwendungen zur Bewältigung der Coronakrise, die aus öffentlichen Mitteln stammen, sind steuerfrei. Details dazu finden Sie in unserem Fach-Beitrag "Öffentliche COVID-19 Zuwendungen ab 1. März 2020 sind steuerfrei".
Sind Zulagen und Bonuszahlungen, die aufgrund der COVID-19-Krise zusätzlich geleistet werden, steuerfrei?
Diese im Kalenderjahr 2020 von Unternehmen an Arbeitnehmer geleisteten Zulagen und Bonuszahlungen bis max. 3.000 Euro sind zwar steuerfrei, dabei gilt es aber die Details vor einer etwaigen Zusage oder Auszahlung sorgfältig zu beachten. Mehr dazu finden Sie in unserem Fachbeitrag "COVID-19 Zulagen und Bonuszahlungen von Unternehmen an Arbeitnehmer bis 3.000 Euro steuerfrei".
Die aktuelle Coronakrise hat dazu geführt, dass in den österreichischen Apotheken Desinfektionsmittel als Handelsware kaum mehr verfügbar ist. Welche Maßnahmen werden hier gesetzt?
Aufgrund des erhöhten Bedarfs an Hände-Desinfektionsmitteln schafft das Finanzministerium die Möglichkeit, unversteuerten Alkohol zur Herstellung von Desinfektionsmittel zu verwenden. Damit folgt das BMF der Empfehlung der Weltgesundheitsorganisation (WHO), bei Problemen mit der Verfügbarkeit von industriell hergestellten Hände-Desinfektionsmitteln auf lokale Herstellung von alkoholbasierten Handrubs (ABHs) – beispielsweise in Apotheken – umzusteigen.
Im Hinblick auf die besondere Dringlichkeit und außergewöhnliche Situation wurde auch die Beantragung an die Zollämter unbürokratisch gestaltet. So ist ab dem Tag der Antragstellung an das Zollamt die Herstellung des Desinfektionsmittels nun steuerfrei möglich.
Kann oder muss ich die Registrierkasse abmelden, wenn mein Betrieb wegen der Coronakrise geschlossen bleiben muss?
Bei vorübergehenden Betriebsschließungen aufgrund des Coronavirus sind die Registrierkassen nicht außer Betrieb zu nehmen. Auch im wirtschaftlichen Regelbetrieb sind während sonstiger temporärer Schließzeiten, beispielsweise bei Saisonbetrieben, die Registrierkassen nicht abzumelden.
Ich wäre ab 1. April 2020 registrierkassenpflichtig – bleibt das trotz Coronakrise?
Unternehmer, die ab 1. April 2020 registrierkassenpflichtig wären, können dieser Verpflichtung unter den gegebenen Umständen bis 1. Oktober 2020 nachkommen. Wenn also die Grenzbeträge für die Verwendung einer manipulationsgeschützten Registrierkasse im letzten Voranmeldungszeitraum 2019 oder danach bis Juni 2020 erstmalig überschritten wurden und bis dahin keine derartige Registrierkasse verwendet wird, kann eine spätere Anmeldung bis 1. Oktober 2020 erfolgen.
Grundsätzlich gilt: Wenn auf Grund der besonderen Umstände der Coronakrise keine Registrierkasse genutzt wird oder die Registrierkasse über keine Sicherheitseinrichtung verfügt, liegt – selbst bei objektiver Pflichtverletzung – keine Finanzordnungswidrigkeit vor.
Sollten Sie eine zuverlässige Registrierkasse anschaffen wollen, bietet wir Ihnen mit der modular auf Ihre Bedürfnisse und Ihren Geschäftsumfang abstimmbaren „LBG Registrierkasse“ eine für steuerliche Baraufzeichnung zulässige elektronische Registrierkassenlösung. Je nach individuellen Erfordernissen verfügt diese über artikelorientierte Umsatzstatistiken, Auswertungen und Zusatzprodukten wie Hand-Scanner, Belegdrucker und vieles mehr. Die elektronische LBG-Registrierkasse ist auch mit „LBG Business – die Software für Buchhaltung und Jahresabschluss“, der Warenwirtschafts-Software „LBG Handel & Direktvermarktung“ sowie mit der von LBG als autorisierten Software-Vertrieb angebotenen „BMD-Business-Software“ kombinierbar. Details dazu finden Sie unter www.lbg.at im Bereich Leistungen unter "Digitale kaufmännische Organisation | Business Software". Bitte wenden Sie sich bei Interesse an software@lbg.at oder an jeden unserer österreichweiten Berater bei LBG.
Wie wird mit Waren für Katastrophenopfer (z.B.: Corona-Pandemie) zollrechtlich umgegangen?
Das Finanzministerium befreit Waren aller Art, die Opfern der Corona-Pandemie unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, von Zollabgaben und von der Einfuhrumsatzsteuer.
Das Finanzministerium definiert alle Österreicher als Opfer der derzeitigen Pandemie, sodass die Abgabenbefreiung umfassend wirkt. Dadurch sinken beispielsweise die Kosten für essentielle medizinische Ausrüstungen wie Schutzmasken, Schutzanzüge oder auch Beatmungsgeräte. Die Abgabenbefreiung gilt sowohl für entgeltlich als auch unentgeltlich erworbene und eingeführte Waren, die zur Bekämpfung der Corona-Pandemie dienen. Voraussetzung für die Befreiung von den Abgaben ist, dass die Waren nach der Verwendung nicht kommerziell weiterverwendet werden, also beispielsweise weder verliehen, veräußert noch vermietet werden.
Wer kann diese zollrechtliche Begünstigung beanspruchen?
In Anspruch nehmen können die Regelung staatliche oder von der zuständigen Behörde anerkannte Organisationen der Wohlfahrtspflege. Dazu zählen beispielweise die Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden) oder anerkannte Hilfsorganisationen wie das Rote Kreuz, das SOS Kinderdorf, das Hilfswerk in Österreich bzw. das Hilfswerk International oder die Caritas. Die Abgabenbefreiung kann unkompliziert durch mündliche Zollanmeldung beim Zollamt durchgeführt werden.
Stand: 6.4.2020 | LBG
Kontakt & Beratung: Diese Information zeigt naturgemäß grundlegende Aspekte des Themas auf – für Vollständigkeit und Richtigkeit kann trotz sorgfältiger Erstellung keine Gewähr geleistet werden. LBG berät Sie gerne in Ihrer individuellen Situation. Bitte wenden Sie sich an einen unserer 31 österreichweiten Standorte (www.lbg.at) oder an welcome@lbg.at - wir bringen Sie gerne mit einem/r unserer Experten/innen, der/die mit Ihrem Anliegen bestens vertraut ist, zusammen.
© LBG Österreich: Wenn Sie Interesse daran haben, den Inhalt dieser LBG-Fachinformation einer begrenzten oder breiteren Öffentlichkeit in eigenen Publikationen im Unternehmen, von Unternehmensverbänden oder Vereinen, in Newslettern, auf einer Homepage oder in Online-Medien oder als Redakteur/Journalist eines Branchen-, Fach- oder Publikumsmediums auch durch uns zusammengefasst, weiter vertieft oder durch einen unserer Expert/innen kommentiert zur Verfügung zu stellen, dann unterstützen wir Sie dabei gerne. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir Sie in diesem Fall um die geeignete Nennung von LBG Österreich ersuchen. Gerne beantworten wir Ihre Fragen und bitten Sie, Ihre Kontaktwünsche an welcome@lbg.at zu richten.