Öffentliche „COVID-19-Zuschüsse“ ab 1. März 2020 sind steuerfrei
Steuerfrei sind ab dem 1. März 2020: Zuwendungen (z.B.: Zahlungen im Zusammenhang mit der Kurzarbeit) aus Mitteln des „COVID-19-Krisenbewältigungsfonds“ (BGBL. I Nr.12/2020), Zuschüsse aus dem Härtefallfonds (BGBl. I Nr. 16/2020), Zuschüsse aus dem „Corona-Krisenfonds“, sonstige vergleichbare Zuwendungen der Bundesländer, Gemeinden und gesetzlichen Interessenvertretungen, die für die Bewältigung der COVID-19-Krisensituation geleistet werden. Allerdings ist dabei auch das damit steuerlich einhergehende anteilige Betriebsausgabenverbot zu beachten.
Dabei ist anhand des folgenden Beispiels zu beachten: Werden etwa aus dem Corona-Krisenfonds einem in Folge einer öffentlich verordneten Betriebseinschränkung geschädigten Unternehmen 75 % einer Betriebsausgabe ersetzt, so ist der erhaltene Ersatz der Kosten steuerfrei. Allerdings darf dieser Teil der (ersetzten) Betriebsausgabe im Gegenzug auch nicht steuerlich als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Daher verbleiben lediglich die restlichen 25 % als steuerliche Betriebsausgabe, die das Unternehmen aus eigenen Mitteln zu tragen hat. Diese Bestimmung zur Steuerfreiheit öffentlicher „COVID-19-Zuschüsse“ ist ab dem 1. März 2020 anzuwenden.
Stand: 6.4.2020 | LBG
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