Steuerlich geltend gemachtes Pendlerpauschale und bereits bisher steuerfreie Zulagen und Zuschläge bleiben bei COVID-19 bedingter Abwesenheit vom Arbeitsort weiterhin steuerfrei
Das steuerlich geltend gemachte Pendlerpauschale bleibt selbst dann aufrecht, wenn der Arbeitnehmer nicht mehr zum Arbeitsort pendelt, sondern sich in COVID-19-Kurzarbeit, Telearbeit wegen (!) der COVID-19-Krise befindet bzw. an der Verrichtung seines Dienstes wegen der COVID-19-Krise verhindert ist. Bisher blieb das Pendlerpauschale in dienstfreien Zeiten bereits im Falle von Feiertagen sowie für Lohnzahlungszeiträume, in denen sich der Arbeitnehmer im Krankenstand oder Urlaub befand, aufrecht. Daran ändert sich auch künftig nichts. Auch bisher steuerfreie Zulagen und Zuschläge gem. § 68 Abs. 7 EStG bleiben weiterhin für Zeiten einer Quarantäne, Telearbeit bzw. Kurzarbeit steuerfrei.
Die erläuternden Bemerkung im parlamentarischen Gesetzgebungsprozess führen dazu ergänzend aus: Wird die Strecke Wohnung-Arbeitsstätte nur aufgrund der derzeitigen COVID-19-Krise nicht mehr bzw. nicht an jedem Arbeitstag zurückgelegt, dann soll wie z.B. auch im Krankheitsfall, das Pendlerpauschale wie bisher berücksichtigt werden können. Ebenso sollen Zulagen und Zuschläge, die im laufenden Arbeitslohn, der an den Arbeitnehmer im Falle einer Quarantäne, Telearbeit bzw. Kurzarbeit aufgrund der COVID-19-Krise weitergezahlt wird, weiterhin steuerfrei behandelt werden dürfen.
Stand: 6.4.2020 | LBG
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