Tax-News | Business-News

Ärzte-Beratung: Wiederaufleben einer ärztlichen Tätigkeit im Zusammenhang mit COVID-19 schadet einer steuerbegünstigt erfolgten Betriebsaufgabe und Pensionsleistung nicht

Hat ein Arzt das 60. Lebensjahr vollendet und seine Erwerbstätigkeit eingestellt, so stand ihm für den Veräußerungs- und Übergangsgewinn der ermäßigte Steuersatz zu. Von einer Einstellung der Erwerbstätigkeit in künftigen Jahren durfte bisher aber nur ausgegangen werden, wenn der Gesamtumsatz aus den ausgeübten Tätigkeiten 22.000 Euro und die gesamten Einkünfte aus den ausgeübten Tätigkeiten 730 Euro im Kalenderjahr nicht überstiegen haben. Darüber hinaus wurde die Steuerbegünstigung nur über Antrag und nur dann zuerkannt, wenn seit der Eröffnung oder dem letzten entgeltlichen Erwerbsvorgang sieben Jahre verstrichen waren. Daneben gibt es noch weitere Anwendungsfälle für eine steuerbegünstigte Betriebsveräußerung bzw. -aufgabe. Neu ist nun, dass die Überschreitung des Jahresumsatzes und der Einkünfte aus den ausgeübten Tätigkeiten in Jahren nach der steuerbegünstigten Betriebsveräußerung oder -aufgabe  auf Einkünfte von Steuerpflichtigen nicht anzuwenden sind, die im Jahr 2020 während der COVID-19-Pandemie in Österreich als Ärzte gemäß § 36b Ärztegesetz 1998 idF BGBl. I Nr. 16/2020 tätig sind. Übrigens, auch Pensionsleistungen aus einer vorzeitigen Alterspension bleiben trotz COVID-19-Ärztetätigkeit ungeschmälert.

Daher gilt: Für Ärzte, die nach Vollendung ihres 60. Lebensjahres ihren Betrieb veräußert oder aufgegeben und ihre Erwerbstätigkeit eingestellt haben, und die während der COVID-19-Pandemie erneut als Arzt gemäß Ärztegesetz in Österreich tätig werden, sollen daraus erzielte Umsätze oder Einkünfte nicht zu einer begünstigungsschädlichen Wirkung des seinerzeitigen steuerlichen Betriebsveräußerungs- oder aufgabeergebnisses führen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass ein durch die Aufnahme dieser Erwerbstätigkeit zurückzuführendes Überschreiten der betraglichen Grenzen (Gesamtumsatz aus den ausgeübten Tätigkeiten nicht mehr als 22.000 Euro, Gesamteinkünfte aus den ausgeübten Tätigkeiten nicht mehr als 730 Euro im Kalenderjahr) der Anwendung des Hälftesteuersatzes auf den Veräußerungs- oder Aufgabegewinn nicht entgegensteht.  

Ausnahme vom Wegfall der Alterspension infolge der Coronavirus-Pandemie: Auf Antrag der pensionsbeziehenden Person oder aufgrund einer entsprechenden Mitteilung des Dienstgebers bleiben Pensionszahlungen für Zeiträume im Jahr 2020 aufrecht, in denen eine ab dem 11. März 2020 neu aufgenommene gesundheitsberufliche Erwerbstätigkeit ausschließlich zum Zwecke der Bewältigung der Coronavirus-Pandemie aufgenommen und ausgeübt wird. Werden diese Voraussetzungen erfüllt, dürfen Ärzte daher nicht auf die Antragstellung vergessen bzw. ist im Falle eines ärztlichen Dienstverhältnisses sicherzustellen, dass der Arbeitgeber eine entsprechende Mitteilung erstattet. Weitere Details dazu in unserem Fachbeitrag „Gesundheitsberufe: Kein Wegfall der Alterspension bei Erwerbstätigkeit infolge der Coronavirus-Pandemie“.

Stand: 6.4.2020 | LBG

Kontakt & Beratung: Diese Information zeigt naturgemäß grundlegende Aspekte des Themas auf – für Vollständigkeit und Richtigkeit kann trotz sorgfältiger Erstellung keine Gewähr geleistet werden. LBG berät Sie gerne in Ihrer individuellen Situation. Bitte wenden Sie sich an einen unserer 31 österreichweiten Standorte (www.lbg.at) oder an welcome@lbg.at - wir bringen Sie gerne mit einem/r unserer Experten/innen, der/die mit Ihrem Anliegen bestens vertraut ist, zusammen.

© LBG Österreich: Wenn Sie Interesse daran haben, den Inhalt dieser LBG-Fachinformation einer begrenzten oder breiteren Öffentlichkeit in eigenen Publikationen im Unternehmen, von Unternehmensverbänden oder Vereinen, in Newslettern, auf einer Homepage oder in Online-Medien oder als Redakteur/Journalist eines Branchen-, Fach- oder Publikumsmediums auch durch uns zusammengefasst, weiter vertieft oder durch einen unserer Expert/innen kommentiert zur Verfügung zu stellen, dann unterstützen wir Sie dabei gerne. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir Sie in diesem Fall um die geeignete Nennung von LBG Österreich ersuchen. Gerne beantworten wir Ihre Fragen und bitten Sie, Ihre Kontaktwünsche an welcome@lbg.at zu richten.