Zusätzliche Zulagen und Bonuszahlungen aufgrund der COVID-19-Krise sind im Kalenderjahr 2020 bis 3.000 Euro steuerfrei
Zulagen und Bonuszahlungen, die aufgrund der COVID-19-Krise zusätzlich geleistet werden, sind im Kalenderjahr 2020 bis 3.000 Euro steuerfrei. Es muss sich dabei um zusätzliche Zahlungen handeln, die ausschließlich zu diesem Zweck geleistet werden und üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Sie erhöhen nicht das Jahressechstel gemäß § 67 Abs. 2 und werden nicht auf das Jahressechstel angerechnet. Wichtig: Andere als die vorhin definierten Zulagen und Bonuszahlungen sind nach dem Einkommen- bzw. Lohnsteuertarif voll steuerpflichtig.
Werden daher Arbeitnehmer vom Arbeitgeber im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise extra entlohnt, dann sollen diese Bonuszahlungen und Zulagen bis zum Betrag von 3.000 Euro im Kalenderjahr 2020 steuerfrei gestellt werden. Um abgabenrechtlich motivierte Gestaltungen zu verhindern, weisen die parlamentarischen Erläuterungen besonders darauf hin, dass die Zulagen und Bonuszahlungen üblicherweise im Unternehmen bisher nicht gewährt worden sein dürfen und daher ausschließlich zum Zweck der Belohnung im Zusammenhang mit COVID stehen. Belohnungen, die aufgrund von bisherigen Leistungsvereinbarungen gezahlt werden, sind daher nicht steuerfrei. Zu bedenken ist dabei auch, dass in erster Linie der Arbeitgeber der Abgabenbehörde für die richtige Bemessung von lohn- und gehaltsorientierten Abgaben haftet und bei behördlichen Prüfungen entsprechende Nachweise für die Zulässigkeit der steuerfreien Behandlung zu erbringen hat. Gelingt ihm das nicht, werden Steuernachzahlungen samt Zuschlägen etc. fällig. Ein Regress beim tatsächlich steuerlich begünstigten Arbeitnehmer ist oft nicht möglich, weil dieser die erhaltenen Nettozahlungen schon gutgläubig verbraucht hat, wirtschaftlich nicht in der Lage ist eine Rückzahlung zu leisten oder auch schon aus dem Unternehmen ausgeschieden ist und allenfalls nicht mehr erreichbar ist. Es empfiehlt sich daher eine sorgsame Beurteilung dieser abgabenrechtlichen Befreiung im Vorhinein gemeinsam mit der betriebswirtschaftlichen Abschätzung der insgesamt damit verbundenen tatsächlichen Kosten.
Stand: 6.4.2020 | LBG
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