Gesundheitsberufe: Kein Wegfall der Alterspension bei Erwerbstätigkeit infolge der Coronavirus-Pandemie – Antrag bzw. Mitteilung jedenfalls erforderlich
Auf Antrag der pensionsbeziehenden Person oder aufgrund einer entsprechenden Mitteilung des Dienstgebers bleiben Pensionszahlungen für Zeiträume im Jahr 2020 aufrecht, in denen eine ab dem 11. März 2020 neu aufgenommene gesundheitsberufliche Erwerbstätigkeit ausschließlich zum Zwecke der Bewältigung der Coronavirus-Pandemie aufgenommen und ausgeübt wird.
Mit dieser gesetzlich geschaffenen Bestimmung soll für alle Bezieher/innen einer (vorzeitigen) Alterspension die Möglichkeit geschaffen werden, eine gesundheitsberufliche Erwerbstätigkeit im Zusammenhang mit der Bewältigung der Coronavirus-Pandemie aufzunehmen und auszuüben, ohne dass ihre Pensionsleistung nach § 9 Abs. 1 APG wegfällt. Dieses wäre nämlich beispielsweise dann der Fall, wenn die leistungsbeziehende Person vor dem Monatsersten nach der Erreichung des Regelpensionsalters eine Erwerbstätigkeit ausübt, die eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründet oder aus der sie ein Erwerbseinkommen bezieht, welches das nach § 5 Abs 2 ASVG jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen übersteigt.
Die Ausnahme vom Wegfall der Pensionsleistung gilt zum einen für die Korridor- und Schwerarbeitspension und zum anderen auch für die vorzeitigen Alterspensionen nach dem ASVG und nach dem Parallelrecht des GSVG und BSVG. Die Regelung umfasst den gesamten Zeitraum der ausschließlich zum Zweck der Bewältigung der Coronavirus-Pandemie aufgenommenen gesundheitsberuflichen Tätigkeit.
Wichtig ist: Werden diese Voraussetzung erfüllt, darf nicht auf die Antragstellung vergessen werden bzw. ist im Falle eines gesundheitsberuflichen Dienstverhältnisses sicherzustellen, dass der Arbeitgeber eine entsprechende Mitteilung erstattet.
Stand: 6.4.2020 | LBG
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