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COVID-19-Kurzarbeit – abgabenrechtliche Behandlung von Kurzarbeitsbeihilfe und Kurzarbeitsunterstützung beachten

Zur Reduktion der Ansteckungsgeschwindigkeit mit dem Corona-Virus hat die österreichische Bundesregierung notwendige und umfassende Maßnahmen getroffen. Darunter auch die gänzliche oder zumindest teilweise Schließung der in Österreich tätigen Wirtschaftsbetriebe, die nun sukzessive - unter Beobachtung der weiteren Krankheitsverbreitung - wieder zurückgenommen wird. Nur als systemrelevant definierte Branchen waren und sind von Betriebsschließungen ausgenommen. Um die damit einhergehenden massiven wirtschaftlichen Auswirkungen abzumildern, wurde mit der COVID-19-Kurzarbeit ein in wesentlichen Teilen neues Kurzarbeitsmodell geschaffen und zügig – wenn auch mit Anlaufschwierigkeiten im Detail – umgesetzt. Was dabei abgabenrechtlich in der (Personalverrechnungs-)Praxis unbedingt zu beachten ist, dazu hat das BMF am 9. April 2020 wegweisend informiert.

Zum besseren Verständnis ist vorweg eine Begriffsklärung notwendig: Die Regelungen über die Kurzarbeit finden sich in § 37b Arbeitsmarktservicegesetz („Beihilfen bei Kurzarbeit") sowie der Bundesrichtlinie Kurzarbeitsbeihilfe („KUA-Richtlinie"). Begrifflich ist zu unterscheiden zwischen der Kurzarbeitsbeihilfe und der Kurzarbeitsunterstützung.

1. Kurzarbeitsbeihilfe des AMS an den Arbeitgeber

Die Kurzarbeitsbeihilfe ist jene Unterstützung, die bei Erfüllung der Voraussetzungen vom Arbeitsmarktservice (AMS) an den Arbeitgeber (= Überzahlung zum tatsächlichen Arbeitsausmaß) gewährt wird. Sie dient dem teilweisen Ersatz der zusätzlichen Aufwendungen für die Kurzarbeitsunterstützung sowie für die Beiträge zur Sozialversicherung und zur betrieblichen Mitarbeitervorsorge. Die Kurzarbeitsbeihilfe wird in Pauschalsätzen je Ausfallstunde gewährt, welche die Sozialversicherungsbeiträge und die sonstigen lohnbezogenen Dienstgeberabgaben bereits enthalten. Zur Abgeltung der anteiligen Sonderzahlungen (Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration) sind die Pauschalsätze um ein Sechstel erhöht.

Kurzarbeitsbeihilfe = Pauschalsatz pro Ausfallstunde x Verrechenbarer Ausfallstunden

  • Ertragsteuerliche Behandlung
    der Kurzarbeitsbeihilfen beim Arbeitgeber

Die Kurzarbeitsbeihilfen an den Arbeitgeber ist eine steuerfreie Beihilfe nach dem Arbeitsmarktservicegesetz (§ 3 Abs.1 Z5 lit.d EStG 1988).

2. Kurzarbeitsunterstützung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer

Die Kurzarbeitsunterstützung wird vom Arbeitgeber an die Arbeitnehmer als Entschädigung zur teilweisen Abgeltung des Verdienstausfalles geleistet, der sich aufgrund der Reduktion der Arbeitszeit während der Kurzarbeit ergibt. Der Arbeitsverdienst des Arbeitnehmers setzt sich somit während der Kurzarbeit aus dem tatsächlichen Entgelt für die erbrachte Arbeitsleistung sowie der Kurzarbeitsunterstützung zusammen.

  • Lohnsteuerliche Behandlung der Kurzarbeitsunterstützung

Die Kurzarbeitsunterstützung gilt für die Lohnsteuer als steuerpflichtiger Lohn (§ 37b Abs. 5 AMSG). Der Arbeitsverdienst des Arbeitnehmers (Entgelt für die erbrachte Arbeitsleistung zzgl. Kurzarbeitsunterstützung) ist nach den allgemeinen Kriterien in die Lohnsteuerbemessungsgrundlage einzubeziehen.

Mit dem 3. COVID-19-Gesetz wurde normiert, dass Überstundenzuschläge, Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge auch im fortgezahlten Entgelt während der COVID-19-Kurzarbeit weiterhin steuerfrei (§ 68 Abs. 1 bis 5 EStG) bleiben. Im Entgelt für die erbrachte Arbeitsleistung können Zulagen und Zuschläge - bei Erfüllung der Voraussetzungen – daher wie bisher steuerfrei berücksichtigt werden. Sind in der Kurzarbeitsunterstützung derartige steuerfreie Zulagen und Zuschläge enthalten, bleiben sie in diesem (reduzierten) Ausmaß ebenfalls bis insgesamt 360 Euro (§ 68 Abs. 1 EStG) bzw. 86 Euro (§ 68 Abs. 2 EStG) monatlich steuerfrei (§ 68 Abs. 7 iVm § 124b Z 349 EStG).

Die schon bisher geltenden steuerlichen Regelungen zum Pendlerpauschale sind auch im Falle von COVID-19-Kurzarbeit unverändert anzuwenden. Wird die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur (!) aufgrund der COVID-19-Kurzarbeit nicht mehr bzw. nicht an jedem Arbeitstag zurückgelegt, hat dies keinen Einfluss auf ein bisher zustehendes Pendlerpauschale. Das Pendlerpauschale ist für die Zeit der COVID-19-Kurzarbeit weiterhin unter Beachtung der Lohnsteuerrichtlinien so zu berücksichtigen, wie bei Feiertag, Urlaub oder Krankenstand im Lohnzahlungszeitraum.

  • Sozialversicherungsbeiträge

Während des Bezuges der Kurzarbeitsunterstützung richten sich die Beiträge und die Leistungen der Sozialversicherung nach der letzten Beitragsgrundlage vor Eintritt der Kurzarbeit, wenn diese höher ist als die aktuelle Beitragsgrundlage – was regelmäßig der Fall sein wird.

Teilweise Übernahme von Sozialversicherungsbeiträgen des Dienstnehmers durch den Arbeitgeber ist ein abgabenpflichtiger Vorteil aus dem Dienstverhältnis: Auch wenn in der Kurzarbeitsvereinbarung oder in der Kurzarbeitsrichtlinie festgelegt ist, dass jener Anteil der Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung, der auf die erhöhten Beiträge entfällt (über das während der Kurzarbeit bezahlte Entgelt für die erbrachte Arbeitsleistung zzgl. Kurzarbeitsunterstützung), vom Arbeitgeber übernommen wird oder werden muss, tilgt er insoweit eine Schuld des Dienstnehmers, weshalb ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis vorliegt, der entsprechend beim Dienstnehmer zu berücksichtigen ist.

Die vom Arbeitgeber übernommenen Dienstnehmeranteile zur Sozialversicherung erhöhen als Vorteil aus dem Dienstverhältnis den Bruttobezug des Arbeitnehmers und damit auch die Basis für das Jahressechstel, für das "Kontrollsechstel" sowie für die Viertel- und Zwölftelregelung des § 67 Abs. 6 EStG. Bei der Ermittlung der Lohnsteuerbemessungsgrundlage sind diese Beträge hingegen im selben Ausmaß als abzugsfähige Werbungskosten zu berücksichtigen.

  • Kommunalsteuer

Von der Kurzarbeitsunterstützung hat der Arbeitgeber keine Kommunalsteuer zu entrichten. Übernimmt der Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Vereinbarung der Kurzarbeit (freiwillig) höhere Beiträge (zB Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers), liegt insoweit ein lohnwerter Vorteil beim Dienstnehmer vor, der auch der Kommunalsteuerpflicht unterliegt.

In die Bemessungsgrundlage zur Kommunalsteuer sind somit das tatsächliche Entgelt für die erbrachte Arbeitsleistung sowie die vom Arbeitgeber übernommenen Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung als Vorteil aus dem Dienstverhältnis einzubeziehen.

Die Befreiungsbestimmungen nach dem Kommunalsteuergesetz sind zu berücksichtigen § 5 Abs. 2 KommStG).

  • Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DB)/Zuschlag (DZ)

Die Kurzarbeitsunterstützung gilt für sonstige Abgaben und Beihilfen auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften als Entgelt. Daher sind die Kurzarbeitsunterstützung, das Entgelt für die erbrachte Arbeitsleistung sowie die vom Arbeitgeber übernommenen Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung als Vorteil aus dem Dienstverhältnis in die Beitragsgrundlage zum DB und DZ einzubeziehen und erhöhen die Lohnnebenkosten des Arbeitgebers. Befreiungsbestimmungen sind zu berücksichtigen (§ 41 Abs. 4 FLAG).

Übrigens, wussten Sie, dass die Arbeitgeber mit den Beiträgen zum Familienlastenausgleichsfonds überwiegend die Familienbeihilfen, Karenz- oder Kinderbetreuungsgelder finanzieren und damit wesentlich zum Sozialsystem in Österreich beitragen. Hinzu kommen die vom Arbeitgeber zu tragenden Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung der Dienstnehmer.

Schematisches (vereinfachtes) Abrechnungsbeispiel:

Das BMF hat zwecks besseren Überblicks zu den obigen Bestimmungen ein (vereinfachtes) Abrechnungsschema aufgestellt:

  • Abrechnung der Lohnsteuer

Lohn/Gehalt/Sachbezüge für die tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung
+ Kurzarbeitsunterstützung
+ Übernommene Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung
   als Vorteil aus dem Dienstverhältnis
Bruttolohn/-gehalt
- Steuerfreie Bezüge gemäß § 68 EStG
- Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung (inkl. vom Arbeitgeber übernommene)
- Sonstige Werbungskosen (zB Pendlerpauschale) und Freibeträge
Lohnsteuerbemessungsgrundlage x Lohnsteuertarif
= Lohnsteuer

  • Dienstgeberbeitrag samt Zuschlag

Lohn/Gehalt/Sachbezüge für die tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung
+ Kurzarbeitsunterstützung
+ Übernommene Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung
   als Vorteil aus dem Dienstverhältnis
= Beitragsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag samt Zuschlag

  • Kommunalsteuer

Lohn/Gehalt/Sachbezüge für die tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung
+ Übernommene Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung
   als Vorteil aus dem Dienstverhältnis
= Bemessungsgrundlage

Zu beachten ist, dass von der Kurzarbeitsunterstützung keine Kommunalsteuer zu entrichten ist.

Stand: 16.4.2020 | LBG
Quelle: BMF-Info vom 09.04.2020, 2020-0.225.082 gültig ab 09.04.2020

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