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Achtung: Rückwirkende Beantragung von Kurzarbeit mit Beginn im März 2020 nur mehr bis 20. April 2020, 24.00 Uhr möglich

Das Arbeitsmarktservice (AMS) hat kurzfristig darüber informiert, dass eine rückwirkende Antragstellung für COVID-19-Kurzarbeit mit Beginn im Monat März 2020 nur mehr bis zum 20. April 2020, 24.00 Uhr möglich ist. Ab 21. April 2020 können nur Beihilfenbegehren eingebracht werden, die sich auf einen Kurzarbeitszeitraum ab 1. April 2020 beziehen.

Eine rückwirkende Beantragung ist dem Grunde nach dann möglich, wenn zum Beginn des Kurzarbeitszeitraums wirtschaftliche Schwierigkeiten aufgrund der Corona-Krise vorliegen.

Wir empfehlen Ihnen dringend, sich bei Interesse an einer rückwirkenden Kurzarbeitsanmeldung mit Beginn noch im März 2020 aufgrund des vom AMS äußerst knapp bemessenen Zeitraums rasch an einen unserer Expert/innen bei LBG zu wenden.

Stand: 16.4.2020 | LBG

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