BMF: Umsatzsteuerfreier Erwerb von Schutzmasken in der Zeit vom 14.4. – 31.7.2020. Registrierkassen und Fakturierung für diese Produkte sind rasch umzustellen
Das BMF teilt mit, dass der Umsatzsteuersatz für die Lieferung und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Atemschutzmasken von derzeit 20 % auf 0 % reduziert wird. Dies gilt für Lieferungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe, die nach dem 13. April 2020 und vor dem 1. August 2020 ausgeführt werden. Die in Vorbereitung befindliche gesetzliche Grundlage wird ein entsprechendes rückwirkendes Inkrafttreten vorsehen. Der entsprechende Umsatzsteuersatz ist laut BMF bereits jetzt im Kassensystem bzw. im Fakturierprogramm zu hinterlegen und zu verrechnen, damit es zu keiner nachträglichen Korrektur von Rechnungen und Rückforderungen von Umsatzsteuerbeträgen kommt.
Tragepflicht für Schutzmasken: Hintergrund der befristeten Senkung des Umsatzsteuertarifs für Atemschutzmasken ist die seit 14.4.2020 in Österreich deutlich ausgeweitete Schutzmaskenpflicht. Eine Pflicht zum Tragen von Mund-Nasen-Schutz besteht aktuell bei allen Einkäufen in Geschäften, während der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln und auch im PKW, wenn sich darin nicht haushaltsangehörige Personen befinden. Hinzu kommen branchenabhängige Sonderregelungen zum Tragen von Schutzmasken am Arbeitsplatz. Abgesehen davon gilt generell am Arbeitsplatz, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich auf das Tragen von Schutzmasken einigen können.
Das Gesundheitsministerium hat am 14.4.2020 zum MNS (Mund-Nasen-Schutz) wie folgt informiert: Ziel der Tragepflicht eines MNS (Mund-Nasen-Schutz) ist, die Ansteckungsgefahr mit dem Corona-Virus zu vermindern. Der Erreger wird durch Tröpfchen- oder Schmierinfektion übertragen. Der MNS dient primär dem Schutz anderer, durch das Zurückhalten von Tröpfchen beim Husten, Sprechen oder Niesen. Ein MNS muss als mechanische Barriere so gestaltet sein, dass Mund und Nase bedeckt sind. Der MNS ist entweder mittels Gummibänder oder durch Stoffbänder zu fixieren. Das Material hat eine mechanische Barriere zu bilden, um das Verspritzen von Tröpfchen beim Sprechen, Husten und Niesen zu vermeiden. MNS kann solange getragen werden bis er durchfeuchtet ist. Die Tragedauer ist von der körperlichen Aktivität abhängig (maximal 3 bis 4 Stunden). Dann hat ein Wechsel zu erfolgen. Gebrauchte MNS sind im Restmüll zu entsorgen oder bei Exemplaren zum mehrfachen Gebrauch (z.B. aus Baumwolle) einer Wiederverwertung zuzuführen. Gebrauchte Exemplare nicht offen herumliegen lassen. Im privaten Bereich kann der MNS, sofern dafür geeignet (z.B.: Material Baumwolle), als Kochwäsche (60° - 90°) gewaschen werden. Möglichst rasch waschen um bakterielles Wachstum und Schimmelbildung zu vermeiden. Bei gekauften MNS sind Hinweise des Herstellers zu beachten.
Ein MNS ist ausschließlich für den privaten Gebrauch bestimmt. Es ist bei der Nutzung ein Abstand von 1m zu anderen Personen einzuhalten. Der MNS dient dem privaten Gebrauch als mechanische Barriere und soll im Rahmen des achtsamen Umgangs mit den Mitmenschen die Umgebung vor Tröpfchen die beim Sprechen, Niesen und Husten entstehen schützen. Ein MNS wird keiner verbindlichen (gesetzlich vorgeschriebenen) Qualitätsprüfung unterzogen.
Masken mit Ventil (wo die verbrauchte Atemluft ausgeblasen wird) sind nicht für den Fremdschutz tauglich. Sie sind daher Gesundheitsberufen im Umgang mit infektiösen Patienteninnen/Patienten oder Bewohnern vorbehalten. Beim Einkaufen oder in öffentlichen Verkehrsmitteln sollte ein MNS verwendet werden und keine Maske mit Ventil!
Kleinkinder sollen keinen MNS tragen, sie könnten dadurch beim Atmen behindert und gefährdet werden. Die Pflicht zum Tragen der mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr.
Weitere Gesundheitsinformationen finden Sie unter www.sozialministerium.at
Stand: 16.4.2020 | LBG
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