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Seit 15. April 2020 sind Anträge auf finanzielle Zuwendung aus dem „Corona-Familienhärteausgleich“ möglich

Ziel der nicht rückzahlbaren Zuwendung ist es, Familien mit Kindern rasch eine finanzielle Unterstützung zur Bewältigung von Mehraufwendungen bzw. Einkommensausfällen aufgrund der Covid-19-Pandemiefolgen zu gewähren. Die Höhe der Zuwendung hängt von der Zusammensetzung der im gemeinsamen Haushalt lebenden Familie und vom Unterschreiten von definierten Netto-Einkommensgrenzen ab. Ansuchen um Zuwendung sind beim Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend mit dem dafür vorgesehenen Antragsformular unter Anschluss einer Kopie der Bankkarte als Nachweis der Bankverbindung einzubringen. Die maximale Zuwendung pro Monat für die jeweilige Familie beträgt € 1.200. Die Zuwendung wird für die Dauer der Einkommensminderung infolge der Corona-Krise, höchstens jedoch für drei Monate gewährt, sofern der Gesamtbetrag 50 Euro übersteigt. Das vorherige Einkommen darf nicht überschritten werden.

Wer kann eine Zuwendung aus dem „Corona-Familienhärteausgleich“ erhalten?

Zuwendungen können gewährt werden an:

  • Familien mit Hauptwohnsitz in Österreich, wenn mit Stichtag 28. Februar 2020 mindestens ein im gemeinsamen Haushalt lebender Elternteil beschäftigt war, aufgrund der Corona-Krise seinen Arbeitsplatz verloren hat und arbeitslos ist (§ 12 Arbeitslosenversicherungsgesetz), oder

  • Familien mit Hauptwohnsitz in Österreich, wenn mit Stichtag 28. Februar 2020 mindestens ein im gemeinsamen Haushalt lebender Elternteil beschäftigt war und aufgrund der Corona-Krise in Corona-Kurzarbeit gemeldet wurde, oder

  • Familien mit Hauptwohnsitz in Österreich, die selbständig erwerbstätig sind und wenn mindestens ein im gemeinsamen Haushalt lebender Elternteil aufgrund der Corona-Krise in eine finanzielle Notsituation geraten ist und zum förderfähigen Kreis natürlicher Personen aus dem Härtefallfonds der WKO zählt. (Informationen zum Härtefall-Fonds finden Sie in unserem LBG-Fachbeitrag "Antragstellung ab 20.4.2020: Härtefall-Fonds für EPU, Kleinstunternehmen, neue Selbständige, freie Berufe, freie Dienstnehmer und Freie Berufe, etc. - Phase 2. Maximal 2.000 Euro/Monat, max. 3 Monate möglich"). 

Wer ist vom Begriff „Familie“ umfasst?

Als Familien sind Eltern (Großeltern, Adoptiveltern, Pflegeeltern) oder Elternteile mit Kindern zu verstehen, für die ihnen Familienbeihilfe gewährt wird und die – mit Ausnahme von Ausbildungs- beziehungsweise Pflegeerfordernissen – im gemeinsamen Haushalt leben. Leben beide Elternteile mit den Kindern im gemeinsamen Haushalt, kann die Zuwendung ihnen gemeinsam gewährt werden. Stichtag für den Bezug von Familienbeihilfe ist der 28. Februar 2020.

Empfänger von Zuwendungen können nur österreichische Staatsbürger, Personen mit Staatsangehörigkeit zu einem EU-Mitgliedsland, Staatenlose mit ausschließlichem Wohnsitz im Bundesgebiet, Flüchtlinge gemäß Asylgesetz 2005 in der geltenden Fassung, sowie Drittstaatsangehörige und Subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 8 Asylgesetz 2005 in der geltenden Fassung sein.

Was sind die Voraussetzungen, um eine Zuwendung zu erhalten?

  • Voraussetzung für eine Zuwendung ist, dass mindestens für ein im Familienverband lebendes Kind Familienbeihilfe bezogen wird. Stichtag für den Bezug von Familienbeihilfe ist der 28. Februar 2020. Darüber hinaus sind die Bestimmungen des § 38 Abs. 2 FLAG anzuwenden und dass

  • infolge der Corona-Krise eine Reduktion des Familieneinkommens wegen Arbeitslosigkeit oder Corona-Kurzarbeit gegenüber dem Stand per 28. Februar 2020 eingetreten ist.

Art und Höhe der Zuwendungen

Es werden nicht rückzahlbare Zuwendungen gewährt. Zur Ermittlung der Höhe der Zuwendung wird als Basis ein Familienfaktor errechnet, der aus der Zusammensetzung der im gemeinsamen Haushalt lebenden Familie gebildet wird – Faktor 1 für den/die Antragsteller/in, Faktor 0,6 für den zweiten Elternteil, 0,4 für alle Kinder unter 10 Jahren, Faktor 0,6 für alle Kinder zwischen 10 und 15 Jahren, Faktor 0,8 für alle Kinder über 15. Dieser Familienfaktor wird mit 300 multipliziert und ergibt die monatliche Zuwendung pro Monat für die jeweilige Familie, maximal jedoch 1.200 € pro Monat.

Netto-Einkommensgrenze nach Familiengröße darf nicht überschritten werden

Zuwendungen werden nicht gewährt, wenn die aktuelle Einkommensgrenze nach Familiengröße überschritten wird. Die Einkommensgrenzen (Beträge netto) sind wie folgt:

 

Einelternhaushalt + 1 Kind  1.600,00 €
Einelternhaushalt + 2 Kinder 2.000,00 €
Einelternhaushalt + mehr Kinder 2.800,00 €
Paar + 1 Kind   2.400,00 €
Paar + 2 Kinder  2.800,00 €
Paar + mehr Kinder  3.600,00 €

Wie lange wird die Zuwendung gewährt?

Die Zuwendung wird für die Dauer der Einkommensminderung infolge der Corona-Krise, höchstens jedoch für drei Monate gewährt, sofern der Gesamtbetrag 50 € übersteigt. Das vorherige Einkommen darf nicht überschritten werden.

Sollte die sich aus der Corona-Krise ergebende finanzielle Notsituation den Zuwendungszeitraum erheblich überdauern, besteht die Möglichkeit einer Unterstützung gemäß § 38a Abs. 1 FLAG, wenn die sonstigen Unterstützungsleistungen nicht ausreichen um eine finanzielle Notsituation zu vermeiden. Ein diesbezügliches Ansuchen ist gesondert zu stellen.

Wie erfolgt die Auszahlung der Zuwendung?

Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt ausschließlich durch eine einmalige Überweisung auf die von dem/r Antragsteller/in bekannt gegebene Kontoverbindung im Inland.

Aufgrund der Art der Zuwendung kann die Beibringung eines Verwendungsnachweises unterbleiben.

An wen und wie erfolgt die Antragstellung?

Der Antrag erfolgt per E-Mail an corona-hilfe@bmafj.gv.at (in Ausnahmefällen können Anträge auch per Post geschickt werden an das Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend, Abt. II/4, Untere Donaustraße 13-15, 1020 Wien).

Anträge sind mit dem dafür vorgesehenen Antragsformular  unter Anschluss einer Kopie der Bankkarte als Nachweis der Bankverbindung einzubringen.

Die Entscheidung über das Ansuchen wird vom Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend nach Maßgabe der vorhandenen Mittel getroffen. Auf Gewährung von Zuwendungen nach diesen Richtlinien besteht gem. § 38a Abs. 4 FLAG kein Rechtsanspruch.

Rückzahlungspflicht im Falle von Missbrauch und Auflagen

  • Der Antragsteller/die Antragstellerin ist zu verpflichten, die erhaltene Zuwendung zurückzuzahlen, wenn sie durch unrichtige oder unvollständige Angaben über Umstände, die für die Gewährung maßgebend waren, erreicht wurde.

  • Der Antragsteller/die Antragstellerin hat zur Kenntnis zu nehmen, dass über den sich aus der Zuerkennung einer Geldzuwendung ergebenden Anspruch durch den Empfänger/die Empfängerin weder durch Abtretung, Anweisung und Verpfändung noch auf eine andere Weise unter Lebenden verfügt werden kann.

  • Der Antragsteller/die Antragstellerin hat zur Kenntnis zu nehmen, dass das Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend ermächtigt ist, die für die Beurteilung des Vorliegens der Zuwendungsvoraussetzungen erforderlichen personenbezogenen Daten auch durch Rückfragen bei den in Betracht kommenden anderen Organen des Bundes oder bei einem anderen Rechtsträger zu erheben.

Individuelle Anfragen beantwortet das
Familienservice des Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend unter Tel.: 0800-240-262

Stand: 16.4.2020 | LBG

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