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Antragstellung ab 16. April 2020: Härtefall-Fonds für land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Direktvermarktung, Urlaub am Bauernhof, etc. – Phase 2. Maximal 2.000 Euro pro Monat für 3 Monate je Betrieb möglich.

Mit dem Härtefallfonds wurde eine Soforthilfe für land- und forstwirtschaftliche Betriebe sowie Privatzimmervermieter, die von den gesundheitsbedingten COVID-19 Vorsorgemaßnahmen wirtschaftlich geschädigt wurden, geschaffen. Die Antragstellung für Phase 1 ist abgeschlossen und geht mit 16. April 2020 in Phase 2 über. Allen Antragstellern (unabhängig davon, ob bereits ein Antrag in Phase 1 gestellt wurde) steht in Summe derselbe maximale Förderbetrag von bis zu 6.000 Euro pro Betrieb zur Verfügung. Neu ist, dass in Phase 2 auch Mehrfachversicherungen zulässig sind - bisher konnten nur Vollerwerbsbetriebe auf den Fonds zugreifen. Förderberechtigt (mit einem Pauschalbetrag von 500 Euro/Monat) sind nun auch Jungunternehmer/innen bei Aufnahme der Tätigkeit seit 1.1.2020. Anträge erfolgen über eAMA.

Was ist Ziel und Zweck der Förderung?

Ziel dieser Förderung ist, durch die Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 (COVID-19) entstandene Härtefälle bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und bei der Privatzimmervermietung im Sinne des Härtefallfondsgesetzes durch Zuschüsse abzufedern.

Wer ist anspruchsberechtigt?

Unterstützt werden folgende Betriebsarten:

  • Wein- und Mostbuschenschankbetriebe
  • Betriebe mit Spezialkulturen im Wein-, Obst-, Garten- und Gemüsebau sowie mit Christbaumkulturen
  • Betriebe, die Privatzimmer oder Ferienwohnungen im land- und forstwirtschaftlichen Nebengewerbe vermieten (Urlaub am Bauernhof)
  • Betriebe, die landwirtschaftliche Produkte direkt, an die Gastronomie, Schulen und die Gemeinschaftsverpflegung sowie gärtnerische Produkte direkt und an den Groß- und Einzelhandel vermarkten
  • Betriebe, die agrar- und waldpädagogische Aktivitäten anbieten (z.B. Schule am Bauernhof, Seminarbäuerinnen)
  • Betriebe, die auf Basis von Verträgen Sägerundholz erzeugen, dieses aber nicht mehr abgeholt werden kann.

Welche Voraussetzungen sind in der Phase 2 zu erfüllen? 

  •  Nebenerwerbs- und Vollerwerbsbetriebe mit
    -
    bis zu neun Arbeitskräften und
    -
    einem Umsatz bis zu zwei Millionen Euro

werden unterstützt.

  • Jungunternehmer in den förderbaren Betriebszweigen bei Aufnahme der Tätigkeit seit 1. Jänner 2020 werden mit 500 Euro pauschal gefördert.

  • Es muss ein Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent zu einem vergleichbaren Zeitraum des Vorjahres oder ein mindestens 50-prozentiger Preisverlust aufgrund des Qualitätsverlustes oder eine Kostenerhöhung von mindestens 50 Prozent zu einem vergleichbaren Zeitraum des Vorjahres bei Fremdarbeitskräften vorliegen.

  • Als Jungunternehmerin/Jungunternehmer (seit 1.1.2020), muss in den Betriebszweigen ein Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent vorliegen.

Eine Unterstützung aus dem Härtefallfonds ist nur dann möglich, wenn alle genannten Kriterien erfüllt sind.

Weitere persönliche und sachliche Voraussetzungen für das Erlangen einer Förderung finden Sie in der „Richtlinie Härtefallfonds Phase 2“. Unter anderem darf der Förderwerber keine weiteren Förderungen in Form von Barauszahlungen durch Gebietskörperschaften (Bund, Land, Gemeinde) oder deren Beauftragte erhalten haben, die der Bekämpfung der Auswirkungen von COVID-19 dienen. Ausgenommen davon sind Förderungen aufgrund von Corona-Kurzarbeit und die Inanspruchnahme staatlicher Garantien.

Wie hoch sind die möglichen Zuschüsse aus dem Härtefall-Fonds in Phase 2?

  • Bis zu 2.000 Euro pro Monat Förderung sind möglich. Hier findet eine Deckelung statt.

  • Insgesamt stehen bis zu 6.000 Euro pro Betrieb (max. 3 Monate à 2.000 Euro) zur Verfügung.

  • Die Förderung beträgt 80 Prozent der Differenz der Einkünfte aus dem Vergleichsmonat des Vorjahres.

  • Zur Berechnung der Einkünfte wird je nach Betriebszweig auf die Umsätze, die Fremdarbeitskosten oder den Preisverlust abgestellt.

  • Bei Berechnung auf Basis des Umsatzes werden je nach Betriebsart pauschale Prozentsätze für nicht angefallene Kosten gegengerechnet.

  • Nebeneinkünfte aus nicht land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten werden gegengerechnet.

  • Erhaltene Förderungen aus dem Härtefallfonds aus Phase 1 werden in Förderungen aus Phase 2 eingerechnet.

Details zur Berechnung der Förderhöhe und zur Bemessungsgrundlage finden Sie in der „Richtlinie Härtefallfonds Phase 2“.

Antragstellung und Abwicklung

Die Antragstellung für die Phase 2 ist ab 16. April 2020 über www.eama.at möglich. Die AMA ist für die Abwicklung des Härtefall-Fonds für die Land- und Forstwirtschaft zuständig.

Antragstellung mit PIN-Code oder Handy-Signatur

Neben dem PIN-Code ist es auch möglich, mit der Handy-Signatur ins Serviceportal www.eama.at einzusteigen. Voraussetzungen für die Beantragung sind eine LFBIS-Nummer der Statistik Austria und eine Registrierung bei der AMA. Bei allen registrierten Bewirtschaftern sind die Stammdaten zum Betrieb im EDV-System hinterlegt.

Wer noch keinen PIN-Code hat, kann diesen unter https://services.ama.at/servlet/pincodevergessen anfordern. Der PIN-Code wird umgehend per Post zugesandt. Die möglichen Registrierungsstellen der Handy-Signatur sind auf www.handy-signatur.at aufgelistet.

Wirtschaftskammer-Härtefall-Fonds

Bei der Wirtschaftskammer Österreich (WKO) wurde ein weiterer Härtefall-Fonds eingerichtet. Die Antragstellung für die dortige Phase 2 startet am 20.4.2020. Antragsberechtigt sind Ein-Personen-Unternehmen (EPU), neue Selbständige, Kleinstunternehmer, als natürliche Personen oder erwerbstätige Gesellschafter, die nach dem GSVG/FSVG pflichtversichert bzw. in Versicherungen entsprechender Institutionen der Freien Berufe versichert sind, sowie freie Dienstnehmer nach dem § 4 Abs. 4 ASVG. Weitere Informationen dazu finden Sie im LBG-Fachbeitrag "Antragstellung ab 20.4.2020: Härtefall-Fonds für EPU, Kleinstunternehmen, neue Selbständige, freie Berufe, freie Dienstnehmer und Freie Berufe, etc. - Phase 2. Maximal 2.000 Euro/Monat, max. 3 Monate möglich".

„Corona-Familienhärteausgleich“

Ziel des „Corona-Familienhärteausgleich“ ist, Familien mit Kindern eine finanzielle, nicht rückzahlbare Unterstützung zur Bewältigung von Mehraufwendungen bzw. Einkommensausfällen aufgrund der Covid-19-Pandemiefolgen zu gewähren. Die Höhe der Zuwendung hängt von der Zusammensetzung der im gemeinsamen Haushalt lebenden Familie und vom Unterschreiten von definierten Netto-Einkommensgrenzen ab. Die maximale Zuwendung pro Monat für die jeweilige Familie beträgt € 1.200 und wird für höchstens 3 Monate gewährt. Weitere Informationen dazu finden Sie im LBG-Fachbeitrag "Seit 15. April 2020 sind Anträge auf finanzielle Zuwendung aus dem „Corona-Familienhärteausgleich“ möglich".

Stand: 16.4.2020 | LBG

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