Forstwirtschaft - Härtefallfonds: Erste Fotodokumentation für nicht abgeholtes Holz ist vor (!) dem 22. April 2020 erforderlich
Forstwirte erhalten für bereitgestelltes Sägerundholz, das bis 15. Mai 2020 nicht abgeholt wird, Mittel aus dem Härtefallfonds, sofern für das Holz vor dem 16. März 2020 ein Vertrag abgeschlossen wurde. Die Nichtabholung des Sägerundholzes ist durch zwei Fotos über den Lagerbestand mit Aufnahmedatum und der jeweiligen Grundstücksnummer zu belegen, wobei das erste Foto vor dem 22. April 2020 und das zweite Foto nach dem 15. Mai 2020 erstellt werden muss. Da in vielen Fällen derzeit noch nicht abgeschätzt werden kann, ob bereitgestelltes Holz bis 15. Mai 2020 abgeholt werden kann, empfehlen wir in jedem Fall eine erste Fotodokumentation des aktuell lagernden Holzes bis 22. April 2020, um bei einer etwaigen späteren Beantragung von Zuschüssen aus dem Härtefallfonds die Nichtabholung des Holzes sachgerecht dokumentieren zu können.
Forstwirtschaft: Vorrausetzungen für die Beantragung von Mittel aus dem Härtefallfonds (Phase 2)
Betriebe, die auf Basis von Verträgen Sägerundholz erzeugten, dieses aber durch die Maßnahmen gegen die Ausbreitung von Covid-19 nicht mehr zur Abholung kommt, können unter folgenden Voraussetzungen Mittel aus dem Härtefallfonds beantragen:
- Beim bereitgestellten und nicht abgeholten Sägerundholz muss es einen mindesten 50 %-igen Preisverlust aufgrund des Qualitätsverlustes geben. Auf Basis des abgeschlossenen Abnahmevertrages wird die Differenz aus dem Sägerundholzpreis für die Qualität ABC und dem Faserholzpreis ermittelt. (Dabei ist nicht wie bei anderen Härtefällen auf den Vergleichszeitraum des Vorjahres abzustellen. Holz, das nicht einmal mehr C-Qualität aufweist, wie das bei Käferholz meist der Fall ist, ist vom Härtefallfonds nicht erfasst.)
- Eine Nichtabholung wird angenommen, wenn die Verträge vor 16. März 2020 abgeschlossen wurden und das Sägerundholz bis einschließlich 15. Mai 2020 nicht abgeholt wurde.
- Die Nichtabholung des Sägerundholzes ist durch zwei Fotos über den Lagerbestand mit Aufnahmedatum (erstes Foto vor dem 22. April 2020 und zweites Foto nach dem 15. Mai 2020) und der jeweiligen Grundstücksnummer zu belegen.
- Für alle Fälle, wo keine schriftliche Vereinbarung erfolgte, ist der Holzmarktbericht der LK Österreich heranzuziehen, wobei der untere Wert des angegebenen Preisbandes je Bundesland anzusetzen ist.
- Im Falle von mündlich abgeschlossenen Abnahmeverträgen werden nachträgliche Verschriftlichungen zum Zwecke der Nachweisführung akzeptiert.
Härtefallfonds Antragstellung: Höhe der Förderung, erforderliche Nachweise:
Die Förderung aus dem Härtefallfonds für bereitgestelltes und in Folge von COVID-19 bis 15. Mai 2020 nicht abgeholtes Holz beträgt 80 % der Differenz vom Preis für Sägerundholz ABC und dem Preis von Faserholz.
Die Beantragung ist online über e-AMA vorzunehmen. Dabei sind folgende Nachweise erforderlich.
- Vorlage des Abnahmevertrages; im Falle von mündlich abgeschlossenen Abnahmeverträgen werden entsprechende Verschriftlichungen im Nachhinein zum Zwecke der Nachweisführung, wie oben erwähnt, akzeptiert
- Die Nichtabholung des Sägerundholzes ist durch zwei Fotos über den Lagerbestand mit Angaben des Aufnahmedatums (erstes Foto vor dem 22.04.2020 und zweites Foto nach dem 15.05.2020) und der jeweiligen Grundstücksnummer zu belegen
Details zu den allgemeinen persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Antragstellung für Mittel aus dem Härtefallfonds finden Sie in unserem LBG-Fachbeitrag „Antragstellung ab 16. April 2020: Härtefall-Fonds für land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Direktvermarktung, Urlaub am Bauernhof, etc. – Phase 2. Maximal 2.000 Euro pro Monat für 3 Monate je Betrieb möglich“.
Stand: 20.4.2020 | LBG | Quelle: LKO
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