Familienhafte Mitarbeit in Zeiten der Corona-Krise: Steuern, Sozialversicherung und erhaltene Pensions- und Sozialleistungen beachten
Aufgrund des Corona-bedingten Arbeitskräftemangels ist der Einsatz von Familienangehörigen in vielen Betrieben noch wichtiger geworden. Das Sozialministerium hat die generelle Möglichkeit der „Familienhaften Mitarbeit“ nach der Verordnung betreffend die Ausgangsbeschränkungen aufgrund des COVID-19-Maßnahmengesetzes als zulässig erklärt. Die Frage, ob bei „Familienhafter Mitarbeit“ allenfalls ein melde- und abgabenpflichtiges Dienstverhältnis vorliegt, ist allerdings auch in der aktuellen (Ausnahme)situation sorgfältig zu prüfen. Ist doch die Mitarbeit von nahen Angehörigen mit vielfältigen Tücken hinsichtlich Steuer- und Sozialversicherungspflicht, aber auch mit dem Verlust allfälliger Pensions- und Sozialleistungen oder auch dem nachträglichen Wegfall von Steuerbegünstigungen im Zuge von Betriebsübergaben oder –veräußerungen verbunden.
Die Prüfung der Dienstnehmereigenschaft erfolgt anhand der zwischen dem Dienstgeber und Dienstnehmer getroffenen Vereinbarung und der tatsächlich gelebten Verhältnisse. Dies gilt auch bei der Beurteilung von durch Familienmitglieder ausgeübten Tätigkeiten in den Betrieben naher Angehöriger. Bei der Frage, ob ein Dienstverhältnis oder familienhafte Mitarbeit vorliegt, handelt es sich stets um eine Einzelfallbeurteilung.
Eine Grundvoraussetzung für die Annahme familienhafter Mitarbeit ist bei den meisten Familienangehörigen die vereinbarte Unentgeltlichkeit der Tätigkeit, d.h. es dürfen tatsächlich keine Geld- oder Sachbezüge (auch nicht durch Dritte) gewährt werden. Ein Wechsel zwischen der Ausübung der Tätigkeit aufgrund eines Dienstverhältnisses mit der bloßen Mithilfe im Familienverband ist allerdings nur bei einer einschlägigen und tatsächlichen Änderung der faktischen Gegebenheiten möglich.
Für die Besonderheiten einer „familienhaften Mitarbeit in Betrieben“ liegt ein Merkblatt vor, das wir jedem Familienunternehmen ans Herz legen. Gleichzeitig stellen wir Ihnen eine „Mustervereinbarung zur familienhaften Mitarbeit“ zur Verfügung.
Download „Merkblatt zur familienhaften Mitarbeit“
Download „Mustervereinbarung zur familienhaften Mitarbeit“
Bitte bedenken Sie, dass in der Praxis jeder Fall letztlich – gerade in dieser komplexen Materie – ein Einzelfall ist, der auch individuell zu beurteilen ist. Gerne stehen Ihnen unsere österreichweiten Expert/innen an unseren 31 Standorten zur Verfügung – in Corona-Zeiten per Telefon und Email.
Stand: 20.4.2020 | LBG
Kontakt & Beratung: Diese Information zeigt naturgemäß grundlegende Aspekte des Themas auf – für Vollständigkeit und Richtigkeit kann trotz sorgfältiger Erstellung keine Gewähr geleistet werden. LBG berät Sie gerne in Ihrer individuellen Situation. Bitte wenden Sie sich an einen unserer 31 österreichweiten Standorte (www.lbg.at) oder an welcome@lbg.at - wir bringen Sie gerne mit einem/r unserer Experten/innen, der/die mit Ihrem Anliegen bestens vertraut ist, zusammen.
Im Beratungsfeld „Personalverrechnung, Lohnsteuer, Sozialversicherung, Arbeitsrecht“ ist LBG mit mehr als 100 diplomierten Personalverrechner/innen sowie zertifizierten Arbeits- und Sozialversicherungsrechtsexpert/innen österreichweit eines der bedeutendsten Beratungsunternehmen für Arbeitgeber/innen. Wir unterstützen Sie gerne in lohnsteuerlichen, sozialversicherungs- und arbeitsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Mitarbeiter/innen, Aushilfen, Saisonarbeitskräften, Expatriates und Werkvertragsnehmer/innen im Unternehmensalltag, führen für Sie die laufende Personalverrechnung, bereiten mitarbeiterbezogene betriebswirtschaftliche Auswertungen für Arbeitgeber/innen auf und übernehmen vielfältige Aufgaben im Bereich Human Resources.
Wir beraten eine große Vielfalt an Branchen, Unternehmensgrößen und Rechtsformen, davon im Beratungsfeld „Lohnsteuer, Sozialversicherung, Arbeitsrecht, Personalverrechnung“ eine Vielzahl an Unternehmen zwischen 1 - 50 Mitarbeiter/innen und namhafte österreichische und in Österreich tätige internationale Unternehmen sowie öffentliche Auftraggeber mit jeweils mehreren 100 Mitarbeiter/innen, wobei auch Arbeitgeber mit bis zu 2.000 Arbeitnehmer/innen zu unseren Auftraggebern zählen. Insgesamt führt LBG die monatliche Personalverrechnung für rund 30.000 Mitarbeiter/innen durch.
LBG - Steuern, Bilanz, Buchhaltung, Personalverrechnung, Gutachten, Prüfung, Betriebswirtschaft, Digital Services.