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Vorsteuerrückerstattung aus dem Ausland rechtzeitig beantragen: Fallfristen für Drittstaaten (30.6.2020) bzw. für EU-Staaten (30.09.2020) beachten.

Wenn Sie als inländischer Unternehmer im Ausland Lieferungen oder sonstige Leistungen beziehen, können Sie sich die in Rechnung gestellte ausländische Vorsteuer unter bestimmten Voraussetzungen zurückholen. Für ausländische Rechnungen mit Vorsteuerbeträgen aus dem Jahr 2019 ist der Antrag zur Vorsteuererstattung aus Drittstaaten bis spätestens 30. Juni 2020 zu stellen, innerhalb der EU-Mitgliedsstaaten bis spätestens 30. September 2020. Es handelt sich dabei um Fallfristen, das bedeutet, dass Anträge, die nicht oder nicht vollständig bis zum Ende der Frist eingelangt sind, abgelehnt werden. Eine Corona-bedingte Fristverlängerung besteht nicht.

Allgemeine Voraussetzungen für die Vorsteuerrückerstattung aus dem Ausland  

  • Für jeden Erstattungsmitgliedstaat ist ein eigener Antrag zu stellen. Für Drittstaaten auf dem Postweg, für EU-Mitgliedstaaten elektronisch über FinanzOnline.

  • Der Unternehmer kann den Erstattungszeitraum selbst bestimmen. Der Erstattungszeitraum muss mindestens drei aufeinanderfolgende Kalendermonate (z.B. Jänner bis März) in einem Kalenderjahr umfassen und darf höchstens ein Kalenderjahr betragen. Eine Ausnahme gilt für die letzten Monate eines Kalenderjahres, hier kann der Erstattungszeitraum kürzer sein (z.B. November und Dezember oder nur Dezember).

  • Der zu erstattende Betrag muss mindestens 400 Euro betragen (bei unterjähriger Erstattung mit Mindestzeitraum drei Monate) bzw. 50 Euro, wenn der Erstattungszeitraum das Kalenderjahr oder die letzten Monate eines Kalenderjahres (November/Dezember oder nur Dezember) sind.

  • Nationale umsatzsteuerliche Besonderheiten in den einzelnen Ländern sind zu beachten, insbesondere auch in Hinblick darauf, dass nicht zu Unrecht eine Vorsteuererstattung beantragt wird, die auch zu finanzstrafrechtlichen Konsequenzen führen kann.

  • Um eine Bearbeitungsverzögerung oder allenfalls Antragsablehnung zu vermeiden, sind die Antrags- und Unterlagenerfordernisse in den einzelnen Rückerstattungsländern sorgsam zu beachten.

Beantragung der Vorsteuerrückerstattung aus Drittstaaten bis 30. Juni 2020

  • Der Antrag sowie sämtliche Dokumente (Unternehmerbescheinigung U70) und Belege sind im Original auf dem Postweg an die ausländische Vergütungsbehörde zu übermitteln und müssen dort spätestens am 30. Juni 2020 einlangen. Wenn die Unterlagen bis zu diesem Datum nicht bei der ausländischen Steuerbehörde vorliegen, ist der Anspruch auf Vorsteuerrückerstattung verwirkt! Das Risiko eines verzögerten Postweges trägt der Antragsteller.

  • Die für die Rückerstattung notwendigen Formulare sind über die Internetseite der jeweiligen aus­ländischen Steuerbehörde abrufbar.

  • In der Schweiz ist die Rückerstattung nur unter Einbindung eines lokalen steuerlichen Vertreters möglich. Dies bedarf möglicherweise einer ausreichenden Vorlaufzeit.

Beantragung der Vorsteuerrückerstattung aus EU-Staaten bis 30. September 2020

  • Sämtliche Erstattungsanträge sind in elektronischer Form über FinanzOnline einzubringen, wobei für jeden Erstattungsmitgliedstaat ein eigener Antrag zu stellen ist. Aufgrund der elektronischen Antragstellung ist eine Vorlage der Unternehmerbescheinigung U70 nicht nötig.

  • Die Übermittlung der jeweiligen Papierrechnungen/Einzeldokumente ist im elektronischen Verfahren nicht nötig. Der Erstattungsmitgliedstaat kann jedoch bei Rechnungen über 1.000 Euro bzw. bei Kraftstoffrechnungen über 250 Euro die Vorlage einer Kopie verlangen.

LBG-Empfehlung: Deutschland verlangt zwingend die Übermittlung von Rechnungen über 1.000 Euro bzw. Kraftstoffrechnungen über 250 Euro. Wir empfehlen, diese bereits beim Antrag hochzuladen und nicht erst auf die Aufforderung zur Nachreichung zu warten, um die Bearbeitung und Auszahlung nicht zu verzögern.

Die einheitlichen Fristen zur Erledigung des Antrages und zur Vornahme der Erstattung betragen vier Monate, bei Anforderung von zusätzlichen Informationen (wie beispielsweise Rechnungen) bis zu acht Monate. Sollte der EU-Erstattungsstaat diese Bearbeitungsfristen nicht einhalten, stehen dem Antragsteller Zinsen zu, wenn er seinerseits die für ihn vorgesehenen Fristen eingehalten hat.

Stand: 7.5.2020 | LBG 

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