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Tax-News | Business-News

Härtefall-Fonds – Änderungen: Betrachtungszeitraum erweitert, Mindestförderungshöhe, Gegenrechnung, parallele Antragstellung im Corona-Familienhärteausgleich möglich.

Die Bundesregierung hat im Härtefall-Fonds weitere Adaptierungen vorgenommen, die entsprechenden Förderrichtlinien liegen nunmehr sowohl für EPU, Neue Selbständige, Kleinstunternehmer, Freie Berufe, Freie Dienstnehmer, etc. (abgewickelt über die WKO) sowie land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Direktvermarkter, Privatzimmervermieter, etc. (abgewickelt über e-AMA) vor. Zu den wesentlichen Änderungen zählt die Erweiterung des Betrachtungszeitraumes auf sechs Monate (März – September 2020), wovon drei beliebige Monate für die Beantragung gewählt werden können. Die Mindestförderungshöhe pro Betrachtungszeitraum beträgt nunmehr € 500. Für die Deckelung werden Nebeneinkünfte sowie (neu!) Versicherungsleistungen zur Abdeckung von COVID-19 Auswirkungen gegengerechnet. Ebenfalls neu: eine Antragstellung im Härtefall-Fonds ist kein Ausschlussgrund mehr für eine parallele Antragstellung im Corona Familienhärteausgleich. Haben Sie Ihren Antrag für den ersten Betrachtungszeitraum (16.3. – 15.4.2020) bereits eingereicht, wird dieser nunmehr automatisch nach der neuen Richtlinie geprüft. Wenn Sie Ihren bereits eingereichten Antrag jedoch zurückziehen wollen, weil sie stattdessen lieber einen Antrag für einen späteren, für Sie günstigeren, Betrachtungszeitraum stellen möchten, können Sie den bereits eingereichten Antrag für den ersten Betrachtungszeitraum bis spätestens 31. Juli 2020 zurückziehen, sofern noch kein neuer Antrag (z.B. für den Betrachtungszeitraum 2 ab Mitte Mai 2020) gestellt wurde.

Härtefall-Fonds | Phase 2 – Welche neuerlichen Änderungen gibt es?

Erweiterung des Betrachtungszeitraumes

Bisher bestand der Betrachtungszeitraum von 16. März bis 15. Juni 2020 (3 Monate). Der Betrachtungszeitraum infolge einer wirtschaftlich signifikanten Bedrohung durch COVID-19 wurde nunmehr auf 6 Monate (16. März – 15. September 2020) ausgeweitet. Anspruchsberechtigte können damit bei der Beantragung drei beliebige Monate (nicht zwingend aufeinander folgende Monate) für die Berechnung der Förderung heranziehen. Saisonale Schwankungen sowie zeitliche Differenzen zwischen etwaigen Auftragseingängen/Umsatzeingängen können somit besser berücksichtigt werden.

Die neuen Betrachtungszeiträume, für die bei Antragstellung eine wirtschaftlich signifikante Bedrohung durch COVID-19 vorliegen muss, sind:

Betrachtungszeitraum 1: 16.3.2020 – 15.4.2020
Betrachtungszeitraum 2: 16.4.2020 – 15.5.2020
Betrachtungszeitraum 3:
16.5.2020 – 15.6.2020
Betrachtungszeitraum 4:
16.6.2020 – 15.7.2020
Betrachtungszeitraum 5:
16.7.2020 – 15.8.2020
Betrachtungszeitraum 6:
16.8.2020 – 15.9.2020

Die Antragstellung für die Auszahlungsphase 2 des Härtefall-Fonds ist bis 31.12.2020, vorbehaltlich der budgetären Bedeckung, möglich.

Förderhöhe | Phase 2:

Der Förderzuschuss ist gedeckelt und beträgt unverändert maximal 2.000 Euro pro Monat (Betrachtungszeitraum) über maximal drei Monate – also gesamt bis zu 6.000 Euro. In jedem Betrachtungszeitraum werden Nebeneinkünfte unverändert gegenverrechnet. Neu ist, dass auch erhaltene Leistungen aus privaten bzw. beruflichen Versicherungen zur Abdeckung von COVID-19 Auswirkungen und/oder künftige der Höhe nach abschätzbare Versicherungsleistungen gegengerechnet werden (und somit kein Ausschlussgrund mehr vom Härtefall-Fonds sind). Förderzuschüsse, die bereits in Phase 1 gewährt wurden, werden in Phase 2 bis zu einem Mindest-Auszahlungsbetrag von 500 Euro angerechnet.

Details zur Förderhöhe, Bemessungsgrundlage und Berechnung der Förderung finden Sie in den entsprechenden Förderrichtlinien bzw. in unseren LBG-Fachartikeln:


Antragstellung im Härtefall-Fonds parallel zum Corona-Familienhärteausgleich möglich

Wer eine Förderung aus dem Härtefall-Fonds erhält, ist von weiteren Förderungen in Form von Barauszahlungen durch Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden) ausgeschlossen, die der Bekämpfung der Auswirkungen von COVID-19 dienen. Ausgenommen davon sind Förderungen aufgrund von Corona Kurz-Kurzarbeit und – nunmehr neu (!) - aufgrund des Corona-Familienhärteausgleichs. Die Inanspruchnahme staatlicher Garantien ist erlaubt.

Es ist weiters möglich, zuerst eine Förderung im Härtefall-Fonds zu beantragen und später auch Leistungen aus dem Corona Hilfs-Fonds zu beziehen, sofern auch für eine Hilfe aus diesem Fonds die Voraussetzungen vorliegen. Die Leistung aus dem Härtefall-Fonds wird jedoch angerechnet.

Details zum Corona-Familienausgleich finden Sie in unserem LBG-Fachbeitrag „Seit 15. April 2020 sind Anträge auf finanzielle Zuwendung aus dem „Corona-Familienhärteausgleich“ möglich“.

Laufend aktualisierte FAQs sowie ein neues Musterformular zum Härtefall-Fonds finden Sie unter: https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-phase-2.html

Link: Antragstellung WKO

Link: Antragstellung e-AMA

Hinweis: Aufgrund der notwendigen Umstellungsarbeiten infolge der Richtlinien-Änderung ist die Möglichkeit der Antragstellung in e-AMA von 7.5. bis voraussichtlich 9.5.2020 unterbrochen.

Stand: 7.5.2020 | LBG 

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