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Gastronomie: Die Eckpunkte und alle aktuellen Details zum Steuer-Paket („Wirte-Paket“)

Die Corona-Krise hat den Gastronomiebereich hart getroffen. Seit einigen Tagen ist nun klar, dass unter Einhaltung branchenspezifischer Gesundheitsvorsorgemaßnahmen ab 15. Mai 2020 eine Öffnung für den Gastbetrieb wieder möglich ist. Diese Woche hat die Bundesregierung nun ein „Wirte-Paket“ angekündigt, das steuerliche und bürokratische Erleichterungen sowie zusätzliche Unterstützung für die Gastronomie bringen soll. Darin finden sich erfreuliche Eckpunkte, wenn auch hinsichtlich einiger wesentlicher Aspekte zeitbefristet bis 31.12.2020. Andererseits soll die Erhöhung der Jahresumsatzgrenze von EUR 255.000 auf EUR 400.000 für die „Gastgewerbepauschalierung“ bereits ab dem Veranlagungsjahr 2020 gelten und die Schaumweinsteuer endlich wegfallen, und zwar ab 1. Juli 2020. Wir haben für Sie im nachstehenden Beitrag alle bisher aus den zuständigen Bundesministerien bekanntgewordenen Details zusammengefasst, um Ihnen rasch einen ersten, profunden Überblick für Ihre weitere Planung zu geben. Vor Inangriffnahme der damit, letztlich auch mit einem Aufwand verbundenen, notwendigen Umstellungen im Fakturier- oder Registrierkassensystem bzw. im laufenden Finanz- und Rechnungswesen empfehlen wir, die genaue rechtliche Ausgestaltung möglichst noch abzuwarten. Noch heute soll zum „Wirte-Paket“ ein Initiativantrag im Parlament eingebracht werden. Wir hoffen auf das baldige Vorliegen aller für die Praxis wichtigen Details in Form von Gesetzen und Verordnungen, die Rechtssicherheit bringen. Wir halten Sie jedenfalls informiert, stehen Ihnen für eine persönliche Beratung an unseren österreichweiten LBG-Standorten zur Verfügung und freuen uns, wenn unsere nachstehenden Ausführungen etwas mehr Klarheit bringen, soweit dies aktuell möglich ist.

  • „Senkung der Steuer auf nichtalkoholische Getränke in Wirtshäusern“: Die Umsatzsteuer auf nichtalkoholische Getränke in Wirtshäusern soll zeitbefristet vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 von 20 % auf 10 % gesenkt werden. Bei unveränderten Preisen für den Gast soll damit lt. BMF den Wirten mehr Geld im Unternehmen verbleiben. Für alkoholische Getränke bleibt der Umsatzsteuersatz unverändert bei 20%.

  • „Vereinfachung und Entlastung durch höhere Pauschalierung“ (Gastgewerbepauschalierung) ab dem Veranlagungsjahr 2020: Die im Bereich der Einkommensteuer bestehende pauschale Gewinnermittlungsmöglichkeit für Gastgewerbe wird ausgeweitet. Im Rahmen der „Gastgewerbepauschalierung“, welche aktuell bis zu einer Jahres-Umsatzgrenze von EUR 255.000 in Anspruch genommen werden kann, werden die steuerlich abzugsfähigen Betriebsausgaben (teilweise) pauschal in Form eines modularen Systems (Grundpauschale mit 10%, Mobilitätspauschale mit 2% und Energie- und Raumpauschale mit 8%) im Verhältnis zum tatsächlich erzielten Umsatz ermittelt. Neben den damit abpauschalierten steuerlichen Betriebsausgaben sind noch in der Verordnung genannte, zum Abzug zugelassene Betriebsausgaben zusätzlich steuerlich abzugsfähig.

    Künftig soll die für die Inanspruchnahme der „Gastgewerbepauschalierung“ höchstzulässige jährliche Jahres-Umsatzgrenze von derzeit EUR 255.000 auf EUR 400.000 ausgeweitet werden. Das steuerlich abzugsfähige Grundpauschale soll von 10 auf 15 % (befristet bis 31.12.2020) und der Mindestpauschalbetrag von EUR 3.000 auf EUR 6.000 erhöht werden.

    Das BMF teilt dazu mit, dass die Erhöhung der Pauschale nur für Gasthäuser mit Sitzmöglichkeit gilt, für die keine Buchführung geführt wird. Die höhere Jahres-Pauschalierungsgrenze (EUR 400.000) soll für Unternehmen bereits ab dem Veranlagungsjahr 2020, zeitlich unbefristet, gelten.

    Wichtig für die Praxis: Die „Gastgewerbepauschalierung“ darf nicht angewandt werden, wenn die jährliche Jahres-Umsatzgrenze überschritten wurde oder eine gesetzliche Buchführungspflicht besteht oder freiwillig Bücher geführt werden. Zu allen Details dazu beraten Sie unsere Expert/innen bei LBG, die gerne für Sie an unseren 31 österreichweiten Standorten da sind.

    „Mehr Geld für Dorfwirtshäuser“: Die Bundesregierung hat weiters zur besonderen Unterstützung für strukturschwache Regionen und kleine Dorfwirtshäuser eine Erhöhung des steuerlich ansetzbaren Mobilitätspauschales von 2 % auf 6 % für Gasthäuser in Gemeinden bis 5.000 Einwohner/innen und von 2 % auf 4 % für Gasthäuser in Gemeinden bis 10.000 Einwohner/innen angekündigt. Das bedeutet, die unterschiedliche steuerliche Wirksamkeit dieser Maßnahme hängt damit dem Grunde nach nicht von der „Größe“ des Wirtshauses ab, sondern von der Gemeindegröße, in der das Wirtshaus seinen Geschäftsbetrieb führt. Das höhere Mobilitätspauschale wird vom BMF wie folgt begründet: „Da die Infrastruktur in kleinen Gemeinden schlechter ist, ist eine erhöhte Mobilität für den Betrieb notwendig. Aus diesem Grund wird das Mobilitätspauschale erhöht. Dieses umfasst Kfz-Kosten und die betriebliche Nutzung anderer Verkehrsmittel sowie die Verpflegung und Unterkunft bei betrieblichen Reisen.“ Daher wird die Erhöhung des steuerlichen Mobilitätspauschales lt. BMF abhängig von der Gemeindegröße gestaltet. Die Erhöhung des Mobilitätspauschales soll lt. BMF ab dem Veranlagungsjahr 2020 gelten, und zwar zeitlich unbefristet.

  • „Die Schaumweinsteuer wird abgeschafft“: Grundsätzlich sind Sekt und Champagner von der Schaumweinsteuer umfasst. Im Detail bedeutet das, alle schäumenden Weine, aus Trauben oder Obst, die entweder wie ein typischer Schaumwein aufgemacht sind – also in Flaschen mit einem Sektkorken und einem Drahtkörbchen – oder einen Überdruck von mindestens 3 bar aufweisen. Folglich ist z.B. Prosecco spumante davon erfasst, nicht jedoch Prosecco Frizzante, weil er den Merkmalen von Schaumwein nicht entspricht.

    Die Steuerpflicht besteht derzeit auch für ausländische Erzeugnisse, wenn sie in Österreich erworben werden. Folglich profitieren lt. BMF vom Wegfall der Steuer in Hinkunft sowohl inländische als auch ausländische Schaumweine, die in Österreich gekauft werden.

    Der Steuersatz für die Schaumweinsteuer beträgt aktuell 100 EUR je Hektoliter. Die Abschaffung der Schaumweinsteuer soll mit 1. Juli 2020, zeitlich unbefristet, erfolgen.
     
  • „Essensgutscheine für Mitarbeiter/innen werden steuerlich weiter vergünstigt“: Und zwar soll die derzeit bestehende Höchstgrenze für beim Arbeitnehmer steuerfreie Essensgutscheine, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer/innen gewährt, von derzeit EUR 4,4 pro Mitarbeiter und Arbeitstag auf EUR 8 (zum Konsum im Gasthaus) und von EUR 1,1 auf EUR 2 (für Lebensmittelgeschäfte) erhöht werden.

    Das BMF weist darauf hin, dass Gutscheine für die Gastronomie auch nur dort eingelöst werden können. Lebensmittelgutscheine können sowohl in Supermärkten als auch in der Gastronomie eingelöst werden. Wird dies nicht eingehalten, droht der Entfall der Abgabenfreiheit für den Arbeitnehmer, denn dann besteht Lohnsteuerpflicht für den „lohnwerten Vorteil“ des Arbeitnehmers. Laut BMF sollen sowohl die Arbeitnehmer (Abgabenfreiheit) als auch die Gaststätten, bei denen diese Gutscheine eingelöst werden, von dieser Maßnahme profitieren, weil damit der Konsum in Wirtshäusern gezielt gesteigert werden soll. Der erhöhte Steuerfreibetrag für vom Arbeitgeber bezahlte und den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellte Essensgutscheine soll ab 1. Juli 2020 gelten.

  • Die Einstellung von Aushilfskräften soll für die Gastronomie spürbar erleichtert werden: Und zwar soll es lt. einer Aussendung der WKO ein neues, verbessertes Modell für die Beschäftigung von Aushilfskräften geben, die bereits in einem anderen voll sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehen. Die bisherige 18-Tage-Begrenzung für den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer war wenig praktikabel. Die letztendlich künftig geltende Regelung bleibt jedenfalls abzuwarten.

  • „Erhöhung der Absetzbarkeit von Geschäftsessen von 50 auf 75 %, zeitbefristet vom 1.7.2020–31.12.2020: Unter bestimmten Umständen sind werbewirksame Bewirtungsaufwendungen (Kosten für Geschäftsessen), bei denen die Repräsentationskomponente untergeordnet ist, zu 50% steuerlich absetzbar. In diesem Zusammenhang soll es zu einer Anhebung der ertragsteuerlichen Absetzbarkeit auf 75% kommen. Das BMF weist darauf hin, dass sich die Kosten eines Geschäftsessens auf die Bewirtungsspesen für Geschäftsfreunde beziehen – sowohl im Betrieb als auch außerhalb, z.B.: in einem Restaurant. Die Bewirtung muss dabei der Werbung dienen und überwiegend betrieblich oder beruflich veranlasst sein.

    Ist die Geschäftsfreundebewirtung durch den Arbeitnehmer im Interesse des Arbeitgebers, „kann der Arbeitnehmer die Bewirtungskosten zu 50 % beim Arbeitgeber absetzen“, so das BMF.

    Mit dieser Maßnahme soll lt. BMF ein Anreiz gesetzt werden, wieder vermehrt in der Gastronomie zu konsumieren, weil die Unternehmen, die die Geschäftsessen verstärkt von der Steuer absetzen können und die Gastronomie, die mehr Konsum zu verzeichnen haben, zugleich davon profitieren, so das BMF.

    Lt. BMF soll diese Maßnahme zeitbefristet vom 15.5.2020 – 31.12.2020 gelten.

LBG-Empfehlung: Soweit ein erster Überblick. Die finalen Regelungen (Gesetze, Verordnungen, Erlässe) bleiben abzuwarten. Wir empfehlen allen Unternehmen jedenfalls eine, auf die individuellen Verhältnisse abgestimmte Beratung durch eine/n unserer österreichweiten Expert/innen.

Stand: 13.5.2020 | LBG | Heinz Harb

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