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Corona-Fixkostenzuschuss für Unternehmen – Richtlinie soeben veröffentlicht. Anträge können ab 20. Mai 2020 bis 31. August 2021 über FinanzOnline gestellt werden.

Das BMF hat soeben die erwartete Richtlinie über die „Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten“ fertiggestellt. Unternehmen, die von den Maßnahmen zur gesundheitlichen Eindämmung der Corona-Krise stark getroffen wurden und erhebliche wirtschaftliche Umsatzausfälle im Zeitraum vom 16. März bis 15. September 2020 erleiden, sollen „Fixkostenzuschüsse“ gewährt werden. Diese Zuschüsse betreffen Fixkosten und verderblich gewordene oder auch saisonal entwertete Ware. Der Zuschuss ist gestaffelt und je nach Höhe des Umsatzentfalls können 25 % - 75 % der Fixkosten und der verderblich gewordenen oder saisonal entwerteten Ware ersetzt werden. Nun ist auch eine teilweise Vorauszahlung dieses Zuschusses möglich. Der Antrag kann in der Zeit vom 20. Mai 2020 bis 31. August 2021 auf FinanzOnline eingereicht werden. Die Richtlinie sieht vor, dass in aller Regel aufgrund der fachlich komplexen Materie ein Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer beizuziehen ist, der gemeinsam mit dem Unternehmen einen qualifizierten Antrag erarbeiten und sicherstellen soll. Wir haben für Sie in unserem nachstehenden Beitrag die am 13.5.2020 vom BMF finalisierte Richtlinie zusammengefasst. Darin finden Sie Antworten auf wesentliche Fragen, beispielsweise: Welche Unternehmen sind überhaupt antragsberechtigt, welche nicht? Wie bemisst sich der „Corona-Fixkostenzuschuss“ und nach welchen Methoden ist dieser zu errechnen? Was ist bei Neugründung und Umgründung zu beachten? Wann erfolgt welche Auszahlungstranche und wie errechnet sich deren Höhe? Was muss das Unternehmen bei Antragstellung bestätigen, was der Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter (insoweit dieser dazu befugt ist)? Wie erfolgt die Überprüfung, wer haftet für welche Angaben? Wir wünschen Ihnen viel Erfolg bei Ihren Anstrengungen und für Ihren Unternehmergeist beim „Restart“ Ihres Unternehmens und freuen uns, wenn wir mit unseren Beratungs- und Dienstleistungen dabei einen Beitrag leisten können.

  • Begünstigte Unternehmen für
    einen „Corona-Fixkostenzuschuss“

Fixkostenzuschüsse dürfen nur zu Gunsten von Unternehmen gewährt werden, bei denen nachstehende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: Das Unternehmen

  • hat seinen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich und
  • übt eine wesentliche operative Tätigkeit in Österreich aus, die zu Einkünften Land- und Forstwirtschaft (§ 21 EStG), aus Selbständiger Tätigkeit (§ 22 EStG) oder aus einer gewerblichen Tätigkeit (§ 23 EStG) führt; und
  • das Unternehmen darf in den letzten drei veranlagten Jahren nicht vom Abzugsverbot wegen „agressiver Steuerplanung“ (§ 12 Abs. 1 Z 10 KStG) betroffen gewesen sein und
  • über das Unternehmen darf in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe (ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten) oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden sein; und
  • das Unternehmen erleidet einen durch die Ausbreitung von COVID-19 verursachten (wesentlichen) Umsatzausfall; und
  • das Unternehmen darf sich am 31. Dezember 2019 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten (Art. 2 Z 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17.6.2014) befunden haben; und
  • das Unternehmen hat zumutbare Maßnahmen gesetzt hat, um die durch den Fixkostenzuschuss zu deckenden Fixkosten zu reduzieren (Schadensminderungspflicht mittels ex ante Betrachtung)

Liegen alle sieben Voraussetzungen gemeinsam vor, dann ist ein „Corona-Fixkostenzuschuss“ grundsätzlich möglich.

  • Welche Unternehmen haben keinesfalls
    Anspruch auf einen „Corona-Fixkostenzuschuss“

Ausgenommen von der Gewährung von Fixkostenzuschüssen sind:

  • beaufsichtigte Rechtsträger des Finanzsektors, welche im Inland, einem Mitgliedstaat (§ 2 Z 5 BWG) oder einem Drittland (§ 2 Z 8 BWG) registriert oder zugelassen sind und hinsichtlich ihrer Tätigkeit prudentiellen Aufsichtsbestimmungen unterliegen; das sind für Österreich insbesondere Kreditinstitute (gem. BWG), Versicherungsunternehmen (gem. VAG), Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen (gem. WAG), Pensionskassen (gem. PKG) und Non-Profit-Organisationen, die die Voraussetzungen der §§ 34 bis 47 BAO erfüllen sowie deren nachgelagerte Unternehmen.
  • im alleinigen Eigentum (mittelbar oder unmittelbar) von Gebietskörperschaften und sonstigen Einrichtungen öffentlichen Rechts stehende Einrichtungen;
  • im mehrheitlichen Eigentum (mittelbar oder unmittelbar) von Gebietskörperschaften und sonstigen Einrichtungen öffentlichen Rechts stehende Einrichtungen die einen Eigendeckungsgrad von weniger als 75% haben;
  • Unternehmen, die zum 31. Dezember 2019 mehr als 250 Mitarbeiter gemessen in Vollzeitäquivalenten beschäftigt haben und die im Betrachtungszeitraum mehr als 3% der Mitarbeiter gekündigt haben, statt Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen. Eine Ausnahme von dieser allgemeinen Regelung kann nur auf Antrag gewährt werden. In dem Antrag muss das Unternehmen detailliert darlegen und begründen, warum durch die allgemeine Regelung der Fortbestand des Unternehmens bzw. des Betriebsstandortes in hohem Maß gefährdet ist und es nachteilig für das Unternehmen wäre die Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen. Über diesen Antrag entscheiden jeweils ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes im Konsens.
  • Wenn Zahlungen aus dem Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds bezogen werden.
  • Wie bemisst sich konkret der „Corona-Fixkostenzuschuss“
  • Was zählt zu den Fixkosten: Die „Fixkosten“ im Sinne der Corona-Fixkostenzuschuss- Richtlinien sind ausschließlich Aufwendungen aus einer operativen inländischen Tätigkeit, die im Zeitraum vom 16. März 2020 bis 15. September 2020 entstehen und unter einen oder mehrere der folgenden Punkte fallen:
  1. Geschäftsraummieten und Pacht, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen;
  2. Betriebliche Versicherungsprämien;
  3. Zinsaufwendungen, für Kredite und Darlehen, sofern diese nicht an verbundene Unternehmen iSd lit e als Kredite oder Darlehen weitergegeben wurden.
  4. der Finanzierungskostenanteil der Leasingraten;
  5. betriebliche Lizenzgebühren, sofern die empfangende Körperschaft nicht unmittelbar oder mittelbar konzernzugehörig ist oder unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss desselben Gesellschafters steht;
  6. Aufwendungen für Strom, Gas und Telekommunikation;
  7. Wertverlust bei verderblicher oder saisonaler Ware, sofern diese aufgrund der COVID-19-Krise mindestens 50% des Wertes verlieren. Saisonale Ware bezeichnet eine Ware, die im Zuge eines immer wiederkehrenden Zeitabschnitts eines Jahres besonders nachgefragt wird;
  8. ein angemessener Unternehmerlohn bei einkommensteuerpflichtigen Unternehmen (natürliche Personen als Einzel- oder Mitunternehmer); dieser ist auf Basis des letzten veranlagten Vorjahres zu ermitteln (monatlicher Unternehmerlohn=steuerlicher Gewinn des letztveranlagten Vorjahres /Monate mit unternehmerischer Tätigkeit). Als Unternehmerlohn dürfen jedenfalls EUR 666,66, höchstens aber EUR 2.666,67 pro Monat angesetzt werden. Vom Unternehmerlohn sind Nebeneinkünfte (Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 EStG 1988) des Betrachtungszeitraumes abzuziehen;
  9. Personalaufwendungen, die ausschließlich für die Bearbeitung von krisenbedingten Stornierungen und Umbuchungen anfallen;
  10. Aufwendungen für sonstige vertragliche betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen, die nicht das Personal betreffen.

Von den Fixkosten sind Versicherungsleistungen, die diese Fixkosten im Versicherungsfall abdecken, abzuziehen.

  • Was ist ein (anerkannter) Corona-bedingter Umsatzausfall:

„Vorjahres-Quartalsvergleich“: Für die Berechnung des Umsatzausfalls im Sinne dieser Richtlinien ist auf die für die Einkommen- oder Körperschaftsteuerveranlagung maßgebenden Waren – und/oder Leistungserlöse (entspricht den Kennzahlen 9040 und 9050 im Formular E1a) abzustellen. Dabei sind die maßgebenden Werte des 2. Quartals 2020 jenen des 2. Quartals 2019 gegenüberzustellen. Müssen solche Aufzeichnungen nicht geführt werden, sind andere geeignete Aufzeichnungen des Förderwerbers, welche jedoch nicht Vorschriften für verpflichtende Aufzeichnungen erfüllen müssen, oder andere Belege heranzuziehen.

Abweichend vom (vorgenannten) „Vorjahres-Quartalsvergleich“ kann auch einer der folgenden Betrachtungszeiträume gewählt werden, wobei sich der Umsatzausfall in diesem Fall aus dem Vergleich zum jeweils entsprechenden Zeitraum des Vorjahres ergibt:

Es gibt sechs Betrachtungszeiträume. Anträge können für maximal drei Betrachtungszeiträume, die zeitlich zusammenhängen müssen gestellt werden.

  • Betrachtungszeitraum 1: 16.3.2020 bis 15.4.2020
  • Betrachtungszeitraum 2: 16.4.2020 bis 15.5.2020
  • Betrachtungszeitraum 3: 16.5.2020 bis 15.6.2020
  • Betrachtungszeitraum 4: 16.6.2020 bis 15.7.2020
  • Betrachtungszeitraum 5: 16.7.2020 bis 15.8.2020
  • Betrachtungszeitraum 6: 16.8.2020 bis 15.9.2020

Als geeignete Nachweise sind die Aufzeichnungen über Waren- und Leistungserlöse, die für steuerliche Zwecke geführt werden, heranzuziehen. Müssen solche Aufzeichnungen nicht geführt werden, sind andere geeignete Aufzeichnungen des Förderwerbers, welche jedoch nicht Vorschriften für verpflichtende Aufzeichnungen erfüllen müssen, oder andere Belege heranzuziehen.

Bei Gewinnermittlung nach der „Einnahmen-Ausgaben-Rechnung“ (§ 4 Abs. 3 EStG)88 bestehen keine Bedenken, sowohl die Fixkosten als auch die Umsatzerlöse nach dem Zu-und-Abfluss-Prinzip zu erfassen, sofern dies nicht zu willkürlichen zeitlichen Verschiebungen führt.

  • Staffelung des Fixkostenzuschusses

Der Fixkostenzuschuss ist nach der Höhe des Umsatzausfalls gestaffelt und wird nur dann gewährt, wenn der Fixkostenzuschuss insgesamt mindestens EUR 2.000 beträgt. Durch den Fixkostenzuschuss werden Fixkosten des Unternehmens in folgender Höhe ersetzt:

  • 25% bei einem Umsatzausfall von 40 bis 60%;
  • 50% bei einem Umsatzausfall von über 60 bis 80% und
  • 75% bei einem Umsatzausfall von über 80 bis 100%.
  • Ermittlung des Fixkostenzuschusses

Der Fixkostenzuschuss wird wie folgt ermittelt:

Wird der Umsatzausfall nach dem „Quartalsvergleich“ ermittelt, sind für die Ermittlung des Fixkostenzuschusses die Fixkosten des Unternehmens zwischen 16. März 2020 und 15. Juni 2020 als Bemessungsgrundlage heranzuziehen.

Wird ein abweichender Betrachtungszeitraum gewählt, so sind nur die im entsprechenden Zeitraum angefallenen Fixkosten heranzuziehen.

Ein Wertverlust von saisonaler Ware liegt erst dann vor, wenn dieser tatsächlich feststeht. Der Wertverlust ist von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu berechnen, wobei die Gemeinkosten (gem. § 203 Abs. 3 2. Satz UGB) nicht anzusetzen sind.

Der Fixkostenzuschuss pro Unternehmen ist begrenzt mit jeweils maximal:

  1. EUR 90 Mio. bei einem Zuschuss von 75% der Fixkosten;
  2. EUR 60 Mio. bei einem Zuschuss von 50% der Fixkosten und
  3. EUR 30 Mio. bei einem Zuschuss von 25% der Fixkosten.

Konzernverbund: Sind mehrere antragstellende Unternehmen konzernal verbunden, steht der Maximalbetrag für alle Unternehmen des Konzerns nur einmal zu. Die Höhe des Maximalbetrags richtet sich nach jenem Unternehmen des Konzerns, das den höchsten Umsatzausfall nach der „Fixkostenstaffel“ hat.

Abzug von anderen öffentlichen Entschädigungsleistungen: Der Fixkostenzuschuss ist um Zuwendungen von Gebietskörperschaften, die im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise und dem damit zusammenhängenden wirtschaftlichen Schaden geleistet werden, zu vermindern. Dies gilt auch für Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz. Zahlungen im Zusammenhang mit Kurzarbeit sind nicht in Abzug zu bringen. Zahlungen aus den Härtefallfonds sind erst bei Anträgen ab 19. August gegenzurechnen.

Neugründungen und Umgründungen

Unternehmen, für die keine umsatz- oder ertragsteuerlichen Daten für das Jahr 2018 oder 2019 vorliegen, können die Umsatzausfälle anhand einer Planungsrechnung plausibilisieren und es kann ein Fixkostenzuschuss beantragt werden.

Bei der Ermittlung des Umsatzausfalls ist im Fall von Umgründungen im Vergleichszeitraum auf die jeweilige vergleichbare wirtschaftliche Einheit abzustellen.

  • Antrag auf Fixkostenzuschuss-Auszahlung vom 20. Mai 2020 bis 31. August 2021

Die Auszahlung des Fixkostenzuschusses muss bis 31. August 2021 beantragt werden. Der Antrag muss über FinanzOnline eingebracht werden, wobei die Auszahlung in folgenden Tranchen beantragt werden kann:

  • Die erste Tranche umfasst höchstens 1/3 des voraussichtlichen Fixkostenzuschusses und kann ab 20. Mai 2020 beantragt werden.
  • Die zweite Tranche umfasst zusätzlich höchstens 1/3, somit insgesamt höchstens 2/3, des voraussichtlichen Fixkostenzuschusses, und kann ab 19. August 2020 beantragt werden.
  • Die dritte Tranche kann ab 19. November 2020 beantragt werden.

Für die Auszahlung der ersten Tranche (bis 18. August 2020) und gegebenenfalls der zweiten Tranche (bis 18. November 2020) sind der „Umsatzausfall“ sowie die „Fixkosten“ entsprechend den oben dargestellten Berechnungen bestmöglich zu schätzen.

Für die Ermittlung des geschätzten Umsatzausfalls der ersten Tranche (bis 18. August 2020) ist, abweichend davon auf die Umsätze gemäß UStG abzustellen. Dabei sind die prognostizierten Umsätze 2020 den Umsätzen 2019 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gegenüberzustellen:

  • Den nach den vom „Vorjahres-Quartalsvergleich“ abweichend gewählten Betrachtungszeiträumen des Jahres 2020 ist ein entsprechend langer Vergleichszeitraum 2019 gegenüberzustellen. Die Umsätze des Vergleichseitraumes sind zu ermitteln, indem der Durchschnitt der jeweiligen entsprechenden Monate des Vergleichszeitraumes gebildet wird (z.B. bei Betrachtungszeiträumen 16.3. bis 15.5.2020 ist als Vergleichszeitraum 16.3. bis 15.5.2019 heranzuziehen. Die Umsätze des Vergleichszeitraumes sind aus den Umsatzdaten [März 2019+April 2019+Mai 2019]/3*2 abzuleiten).
  • Alternativ kann vereinfachend ein Vergleich der Umsätze des 2. Quartals 2019 mit den prognostizierten Umsätzen des 2. Quartals 2020 gegenübergestellt werden.

Bei der ersten Tranche (bis 18. August 2020) ist der Wertverlust saisonaler Ware noch nicht zu berücksichtigen, sondern erst bei der zweiten Tranche (ab 19. August 2020), so diese nachgewiesen werden können.

Für die Auszahlung der dritten Tranche (ab 19. November 2020) ist die Übermittlung qualifizierter Daten aus dem Rechnungswesen erforderlich. Liegen diese bereits zum Zeitpunkt der Beantragung der zweiten Tranche (ab 18. August 2020) vor, kann der gesamte Fixkostenzuschuss bereits mit der zweiten Tranche beantragt werden. Dies gilt auch für den Wertverlust saisonaler Waren, so dieser bereits nachgewiesen werden kann.

Erfolgt die Auszahlung in mehreren Tranchen, haben inhaltliche Korrekturen (tatsächliche Fixkosten und Umsatzausfälle, Korrektur der Ermittlung des Umsatzausfalls - bemessen nach dieser Richtlinie, Berücksichtigung Wertverlust saisonaler Ware) mit der letzten Tranche zu erfolgen. Die bereits ausgezahlten Tranchen sind bei Auszahlung der letzten Tranche gegenzurechnen.

Antragstellung

  • Unternehmen haben die Möglichkeit, einen Steuerberater, Wirtschafsprüfer, Bilanzbuchhalter zu beauftragen: Die Stellung eines Antrags auf Gewährung eines Fixkostenzuschusses in der ersten Tranche (bis 19. August 2020) von nicht mehr als EUR 12.000 (diesfalls muss ein Antrag nicht zwingend durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Bilanzbuchhalter erfolgen), erfolgt gegenüber der COFAG. Technische Schnittstelle für die erstmalige Einbringung der Anträge ist das Verfahren FinanzOnline. Für FinanzOnline erteilte Vollmachten erstrecken sich auf die Beantragung von Fixkostenzuschüssen.

    Das bedeutet für die Praxis: Erteilt das Unternehmen beispielsweise einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer einen Auftrag zur fachlichen Erarbeitung eines Antrages auf einen Corona-Fixkostenzuschuss, so hat dieser durch die ihm erteilte steuerliche Vollmacht die Möglichkeit, diese Arbeiten für das Unternehmen auszuführen und auch den Antrag via FinanzOnline für das Unternehmen einzubringen. 

  • Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Bilanzbuchhalter ist zwingend mit Berechnung und Bestätigung der Höhe des Umsatzausfalles und der Fixkosten zu beauftragen: In allen vom vorgenannten Punkt abweichenden Fällen hat der Antrag auf Gewährung des Fixkostenzuschusses
    • eine Darstellung der geschätzten bzw. tatsächlichen Umsatzausfälle und Fixkosten im jeweiligen Zeitraum sowie
    • die Erklärung des Unternehmens zu enthalten, dass die Umsatzausfälle durch die COVID-19-Krise verursacht sind und schadensmindernde Maßnahmen im Rahmen einer Gesamtstrategie gesetzt wurden.
    • Die Höhe der Umsatzausfälle und der Fixkosten ist durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen und einzubringen. Bilanzbuchhalter dürfen eine solche Bestätigung nur für Unternehmen erteilen, deren Bilanzen sie gemäß auch nach ihrer Befugnis erstellen dürften. (§ 2 Abs. 1 Z 2 Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014). Der Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter muss die Unabhängigkeit gegenüber dem antragstellenden Unternehmen wahren und jede Befangenheit und Interessenskollision vermeiden.
  • Plausibilitätsbestätigung: Wird im Zuge der ersten Tranche (bis 19. August 2020) ein Zuschuss in Höhe von mehr als 12.000 EUR jedoch höchstens 90.000 EUR beantragt, kann sich die Bestätigung des Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters auf eine Bestätigung der Plausibilität (Punkt 4.6.3 der verlautbarten Richtlinie) beschränken.

  • Behördliche Einforderung von Unterlagen: Auf Verlangen der COFAG und der Finanzverwaltung hat das Unternehmen weitere für die Antragsprüfung erforderliche Auskünfte zu erteilen sowie Unterlagen und Bestätigungen vorzulegen. Die dem Antrag zu Grunde liegenden Angaben und Daten werden durch die Finanzverwaltung einer automationsunterstützten Risikoanalyse unterzogen und plausibilisiert. Das Ergebnis dieser Prüfung wird der COFAG übermittelt. Im Einzelfall kann von der COFAG eine ergänzende Analyse (Ergänzungsgutachten) angefordert werden, wenn begründete Zweifel am Ergebnis der automationsunterstützten Risikoanalyse bestehen.

Bestätigungen und Verpflichtungserklärungen im Antrag

  • Der Antragseinbringer hat im Antrag insbesondere zu bestätigen, dass:
    • alle Voraussetzungen für ein „Begünstigtes Unternehmen“ erfüllt sind;
    • das Unternehmen zum 31. Dezember 2019 kein Unternehmen in Schwierigkeiten (im Sinne des Art 2 Z 18 der Verordnung (EU) 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014) gewesen ist;
    • in den im Antrag angeführten Fixkosten keine Ausgaben zur Rückführung bestehender Finanzverbindlichkeiten (ausgenommen davon sind einzelne Zinszahlungen zu deren im Zeitpunkt des Inkrafttretens des COVID-19 Gesetzes vertraglich vereinbarten Fälligkeitsterminen, nicht jedoch bei Vorfälligkeit oder Fälligstellung) oder für Investitionen enthalten sind bzw. mittelbar durch den Fixkostenzuschuss finanziert werden;
    • die Fixkosten nicht mehrfach durch Versicherungen oder anderweitige Unterstützung der öffentlichen Hand betreffend die wirtschaftlichen Auswirkungen in Folge der Ausbreitung von COVID-19 gedeckt werden; im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten die Vergütungen des Inhabers des Unternehmens des Antragstellers bzw. der Organe, Mitarbeiter und wesentlichen Erfüllungsgehilfen des Antragstellers so bemessen wurden, dass diesen keine unangemessenen Entgelte, Entgeltbestandteile oder sonstige Zuwendungen geleistet werden; insbesondere im Jahr 2020 keine Bonuszahlungen an Vorstände oder Geschäftsführer in Höhe von mehr als 50% ihrer Bonuszahlung für das vorangegangene Wirtschaftsjahr ausgezahlt werden;
    • er zur Kenntnis nimmt, dass der ihm gewährte Fixkostenzuschuss in der Transparenzdatenbank erfasst wird.

Antragseinbringer ist nicht Antragsteller: Ist der Antragseinbringer (z.B.: Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) nicht der Antragssteller (Unternehmen), so bestätigt der Antragsteller dem Antragseinbringer mittels Beauftragung, dass die vorgenannten Punkte der Richtlinie allesamt zutreffen.

  • Der Antragseinbringer hat sich im Antrag insbesondere zu verpflichten:
    • auf die Erhaltung der Arbeitsplätze in seinem Unternehmen besonders Bedacht zu nehmen und sämtliche zumutbaren Maßnahmen zu setzen, um Umsätze zu erzielen und die Arbeitsplätze (zum Beispiel mittels Kurzarbeit) zu erhalten;

    • die Entnahmen des Inhabers des Unternehmens bzw. die Gewinnausschüttung an Eigentümer auf die wirtschaftlichen Verhältnisse angepasst werden (Beschluss von Dividenden- und Gewinnauszahlungen sind vom 16. März 2020 bis zum 16. März 2021 verboten. Bis drei Monate nach der letzten Auszahlung des Fixkostenzuschusses hat eine maßvolle Dividenden- und Gewinnauszahlungspolitik zu erfolgen), keine Rücklagen zur Erhöhung des Bilanzgewinns aufgelöst werden und der Fixkostenzuschuss nicht
      1. zur Zahlung von Gewinnausschüttungen, oder
      2. zum Rückkauf eigener Aktien oder
      3. zur Zahlung von Boni an Vorstände oder Geschäftsführer

verwendet werden wird.

  • der COFAG, dem Bundesminister für Finanzen oder einem anderen von diesen Bevollmächtigten auf deren Aufforderung sämtliche Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die diesen im Zusammenhang mit dem Fixkostenzuschuss, insbesondere zur Prüfung der widmungsgemäßen Verwendung, erforderlich erscheinen;

  • der COFAG, dem Bundesminister für Finanzen oder einem anderen von diesen Bevollmächtigten das Recht auf jederzeitige Prüfung sowie auf jederzeitige Einsichtnahme in die sonstigen Aufzeichnungen und Belege des Antragstellers einzuräumen;

  • sofern personenbezogene Daten Dritter (insbesondere von Mitarbeitern, Geschäftsführern oder Gesellschaftern) betroffen sind, durch jeden Unterfertigenden als jeweils datenschutzrechtlichen Verantwortlichen zu bestätigen, dass allenfalls notwendige Einwilligungserklärungen gemäß Artikel 7 Datenschutzgrundverordnung - DSGVO vorliegen;

  • Änderungen der für die Zuschussgewährung maßgeblichen Verhältnisse unverzüglich der COFAG bekannt zu geben.

Ist der Antragseinbringer nicht der Antragssteller, so bestätigt der Antragsteller dem Antragseinbringer mittels Beauftragung, dass er sich zu den vorgenannten Punkten der Richtlinie verpflichtet.

Antragsprüfung und Entscheidung

Die eingereichten Anträge samt Nachweisen werden von der COFAG auf Basis der von der Finanzverwaltung übermittelten Risikoanalyse auf das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung eines Fixkostenzuschusses geprüft.

Der Fixkostenzuschuss wird nach bewilligter Antragstellung ausbezahlt. Die Auszahlung erfolgt gemäß den in der Richtlinie vorgesehenen, zu beantragenden Tranchen und erfordert eine inländische Kontoverbindung des Förderungsnehmers.

Die COFAG entscheidet über den Antrag gemäß den internen Zuständigkeitsregeln, die in den Aufträgen des Bundesministers für Finanzen, dem Gesellschaftsvertrag der COFAG und den Geschäftsordnungen der Organe der COFAG festgelegt sind.

Entscheidungskoppelung bei anderen, definierten finanziellen Unterstützungen durch den Bund: Sollte ein Unternehmen mit mehr als 250 MitarbeiterInnen beim Bund eine finanzielle Unterstützung des Bundes in Form von Eigenmittel bzw. eigenmittelähnliche oder vergleichbare Instrumente oder Subventionen im Zusammenhang mit der Ausbreitung von COVID-19, die nicht von dieser Richtlinie umfasst ist erhalten oder erhalten wollen, ist über die Gewährung des Zuschusses nach dieser Richtlinie gemeinsam zu entscheiden.

Eine vom Antrag abweichende Entscheidung der COFAG ist unter Beilegung der von der Finanzverwaltung übermittelten Risikoanalyse gegenüber dem Antragsteller zu begründen.

Fixkostenzuschüsse werden auf Grundlage einer privatrechtlichen Vereinbarung gewährt. Auf die Gewährung von Fixkostenzuschüssen besteht kein Rechtsanspruch.

Prüfung der Zuschüsse, Rückzahlung von Zuschüssen

Die nachträgliche Überprüfung von Zuschüssen nach diesen Richtlinien erfolgt nach den Bestimmungen des COVID-19-Förderungsprüfungsgesetzes (CFPG).

Die COFAG hat Zuschüsse insoweit zurückzufordern, als sich zu einem späteren Zeitpunkt herausstellt, dass die dem Zuschuss zu Grunde liegenden Verhältnisse nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen.

Die COFAG hat im Rahmen der privatrechtlichen Förderungsvereinbarung eine Vertragsstrafe vorzusehen, deren Höhe vom beantragten Zuschuss abhängt.

Ein Förderungsmissbrauch zieht strafrechtliche Konsequenzen nach sich.

Berichtspflicht der COFAG

Die COFAG hat dem Bundesminister für Finanzen über die gewährten Fixkostenzuschüsse laufend zu bestimmten Stichtagen gemäß einem vom Bundesminister für Finanzen der COFAG zu übermittelnden Schema zu berichten und dem Bundesminister für Finanzen auf Verlangen sämtliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Informationen zu erteilen, die erforderlich sind, um die Einhaltung dieser Richtlinien zu prüfen und die Erfüllung der Berichtspflicht gem. § 3b Abs. 4 ABBAG-Gesetz s

Corona-Fixkostenzuschuss – Fragen-Antworten-Katalog des BMF:

Das Bundesministerium für Finanzen veröffentlicht einen Fragen-Antworten-Katalog, der Unternehmen durch diese wirtschaftlich und rechtlich äußerst komplexe und haftungsbeladene Aufgabe der Antragstellung für einen „Corona-Fixkostenzuschuss“ durchführen und dazu beitragen soll, dass die Fülle von in der Praxis auftretenden Fragen möglichst gut lösbar sind. Dieser Link führt Sie zum Fragen-Antworten-Katalog des BMF.

Stand: 14.5.2020 | LBG | Heinz Harb

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