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Gutscheine für vom Arbeitgeber bezahlte Mahlzeiten sollen ab 1.7.2020 bis zu EUR 8 pro Tag steuerfrei sein, bisher € 4,40 – Lohnsteuer, Sozialversicherung, Lohnnebenkosten

Wir haben zum vorgesehenen "Steuerpaket für Wirte", worin auch Essensgutscheine und Lebensmittelgutscheine neu geregelt werden, im LBG-Unternehmer-Newsletter bereits ausführlich berichtet. Die im nun vorliegenden Gesetzentwurf geregelte, erweiterte Lohnsteuerfreiheit der vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer freiwillig gewährten Essens- und Lebensmittelgutscheine haben wir in unserem nachstehenden Fachbeitrag für Sie zusammengefasst. Bisher waren diese freiwilligen Sozialleistungen des Arbeitgebers bis zu EUR 4,40 (Essensgutschein) bzw. EUR 1,1 (Lebensmittelgutschein) pro Arbeitstag auch hinsichtlich der Sozialversicherungsbeiträge und der Lohnnebenkosten (Kommunalsteuer, DB, DZ) abgabenfrei. Zu, hoffentlich im Gleichklang mit der Lohnsteuerfreiheit, auch diesbezüglich ab 1.7.2020 nachgezogenen abgabenfreien Höchstgrenzen liegen noch keine Informationen vor.

Lohnsteuer: Gutscheine für Mahlzeiten, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern freiwillig zur Verfügung stellen, sind bis zu einem Wert von 4,40 Euro pro Arbeitstag steuerfrei, wenn die Gutscheine nur am Arbeitsplatz oder in einer Gaststätte zur dortigen Konsumation eingelöst werden können. Können die Gutscheine auch zur Bezahlung von Lebensmitteln verwendet werden, die nicht sofort konsumiert werden müssen, so ist nur der Betrag von 1,10 Euro pro Arbeitstag steuerfrei. Diese Beträge für steuerfreie Gutscheine sollen angehoben werden, und zwar von 4,4 Euro auf 8 Euro für Mahlzeiten und von derzeit 1,10 Euro auf 2 Euro für Lebensmittel. Durch die Anhebung der Höchstgrenze sollen zusätzliche Wertschöpfungseffekte – vor allem in der Gastronomie – ausgelöst werden. Die Erhöhung der Betragsgrenze für die steuerfreien Gutscheine für Mahlzeiten bzw. Lebensmittel soll erstmalig und zeitlich unbefristet für Lohnzahlungszeiträume gelten, die nach dem 30. Juni 2020 enden.

Sozialversicherung und Lohnnebenkosten: Derzeit gilt die Abgabenfreiheit für Essensgutscheine zum Konsum am Arbeitsplatz bzw. im Gasthaus (EUR 4,40) bzw. für Lebensmittel (EUR 1,10) auch für Sozialversicherungsbeiträge und Lohnnebenkosten (DB, DZ, Kommunalsteuer). Über eine diesbezügliche, hoffentlich im Gleichklang zur Lohnsteuerfreiheit, zu erwartende Erhöhung der schon bisher abgabenfreien Beträge wurde noch nicht informiert.

Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.

Stand: 14.5.2020 | LBG | Heinz Harb

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