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Gastronomie, Almausschank, Buschenschank: Zeitbefristete UST-Tarif-Senkung und Zusatzsteuer-Entfall für „offen“ abgegebene, nicht alkoholische Getränke

Wir haben zum vorgesehenen "Steuerpaket für Wirte" im LBG-Unternehmer-Newsletter bereits ausführlich berichtet. Im nun vorliegenden Gesetzesentwurf findet sich mit dem Begriff der „offen“ abgegebenen nicht alkoholischen Getränke eine für die Praxis ganz wesentliche Präzisierung. Denn nur wenn diese „offen“ abgegeben werden, soll die zeitbefristete UST-Tarif-Senkung gelten – daher jedenfalls nicht für den Handel mit Getränken. Weiters soll nun auch die in der landwirtschaftlichen Gastronomie (z.B. Almausschank, Buschenschank) geltende Zusatzsteuer zeitbefristet entfallen.

  • Zeitbefristete Senkung des UST-Tarifs:

Zusätzlich zum bereits bisher anzuwendenden 10 %-igen UST-Tarif für die Abgabe von tierischer Milch und Leitungswasser soll – zeitbefristet vom 1.7. - 31.12.2020 – auch für die Abgabe von offenen nichtalkoholischen Getränken der ermäßigte Umsatzsteuertarif iHv 10% zur Anwendung kommen. Da in der Gastronomie nichtalkoholische Getränke – im Gegensatz zum Handel – typischerweise offen abgeben werden, soll dieses Kriterium als Abgrenzungsmerkmal dienen. So soll für die Anwendung der Begünstigung eine Abgrenzung zwischen Dienstleistungen (Restaurationsumsätze) und Lieferungen nicht erforderlich sein und eine komplexe Differenzierung (z.B. Beurteilung der Abgabe von offenen nichtalkoholischen Getränken an Tankstellen, Würstelständen etc. als Lieferung oder sonstige Leistung) vermieden werden und stattdessen auf die einfachere Abgrenzung mittels „offener Getränke“ abgestellt werden.

Unter „offenen Getränken“ sollen auch Getränke zu verstehen sein, die typischerweise vom Gastronomen oder dem Kunden im Zuge des Erwerbs unmittelbar geöffnet werden (z.B. Würstelstand, Kantine; nicht jedoch Supermärkte, Abhol- und Lieferservice sowie Getränkeautomaten).

  • Zusatzsteuer in der landwirtschaftlichen Gastronomie (Almausschank, Buschenschank):

Zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen und im Sinne einer steuerlichen Gleichbehandlung der landwirtschaftlichen Gastronomie (Almausschank, Buschenschank), soll die Zusatzsteuer (§ 22 UStG) auf offene nichtalkoholische Getränke zeitbefristet vom 1.7.2020 – 31.12.2020 entfallen.

Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.

Stand: 14.5.2020 | LBG | Heinz Harb

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