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LBG Update zum Corona-Fixkostenzuschuss: Geänderte Richtlinie veröffentlicht. Alle Unternehmensgrößen und nahezu alle Branchen sind antragsberechtigt.

Unternehmen, die aufgrund Corona im Zeitraum vom 16.3.2020 bis 15.9.2020 Umsatzausfälle von zumindest 40 % erleiden, können einen Antrag auf einen Zuschuss zur Abdeckung der Fixkosten stellen. Dies gilt für alle Unternehmensgrößen und Unternehmen nahezu aller Branchen, jedenfalls beispielsweise aber für Handel, Gewerbe, Handwerk, Industrie, Dienstleistungen, Information & Consulting, Gastronomie, Hotellerie, Verkehr, Transport, Land- und Forstwirtschaft, Freie Berufe. Der maximale Fixkostenzuschuss beträgt 75 % (höchstens EUR 90 Mio) bei einem Umsatzausfall von 80 bis 100 %. Wir haben für Sie die wesentlichen Eckpunkte auf dem Weg zu einem erfolgreichen Fixkostenzuschuss-Antrag zusammengefasst. Darin finden Sie Antworten auf folgende Fragen: Wer kann einen Fixkostenzuschuss beantragen, wer ist davon ausgeschlossen? Für welche Fixkosten wird der Zuschuss gewährt? Wie wird der Umsatzausfall konkret berechnet? Wie hoch ist der mögliche Fixkostenzuschuss und wann wird er ausbezahlt? Wie erfolgt die Antragstellung, welche Bestätigungen sind vorzulegen bzw. einzuholen? Von wem und wie erfolgt die Überprüfung und was ist im Vorfeld zu beachten? Verpflichtungen, Haftung, Strafen, Aufbewahrung? Die Antragsfrist läuft vom 20. Mai 2020 bis zum 31. August 2021. Wir sind an Ihrer Seite, damit Sie zu Ihrem Fixkostenzuschuss kommen.

WER KANN EINEN FIXKOSTENZUSCHUSS BEANTRAGEN?

Fixkostenzuschüsse dürfen nur zugunsten von Unternehmen gewährt werden, bei denen nachstehende Voraussetzungen gemeinsam (kumulativ) erfüllt sind:

  • Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich und
  • wesentliche operative Tätigkeit in Österreich und
  • das Unternehmen darf in den letzten drei (steuerlich) veranlagten Jahren nicht vom Abzugsverbot des § 12 Abs. 1 Z 10 KStG (dies umfasst Zins- oder Lizenzzahlungen an niedrig besteuerte ausländische Konzerngesellschaften – auch „aggressive Steuerplanung“ genannt) betroffen gewesen sein und
  • über das Unternehmen darf in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe (ausgenommen Finanzordnungswidrigkeit) oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden sein und
  • das Unternehmen erleidet einen durch die Ausbreitung von COVID-19 verursachten Umsatzausfall von mindestens 40 % und
    entweder
    • das Unternehmen des Förderwerbers hat sich am 31.12.2019 nicht in Schwierigkeiten (gem. Art. 2 Z 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 iSd Allgemeinen GruppenfreistellungsVO) befunden 
      oder
    • über das Unternehmen des Förderwerbers war zum Zeitpunkt des Antrags weder ein Insolvenzverfahren eröffnet noch waren die im nationalen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger erfüllt; und ein Fixkostenzuschuss in Höhe von maximal EUR 200.000 (unter Anrechnung anderer De-minimis-Beihilfen an dieses Unternehmen oder Unternehmen derselben Unternehmensgruppe der letzten 3 Steuer- bzw. Wirtschaftsjahre) wird beantragt; und
  • das Unternehmen hat zumutbare Maßnahmen gesetzt, um die durch den Fixkostenzuschuss zu deckenden Fixkosten zu reduzieren (Schadensminderungspflicht mittels ex ante Betrachtung).

WER IST VOM FIXKOSTENZUSCHUSS AUSGESCHLOSSEN?

  • Unternehmen, die zum 31.12.2019 mehr als 250 Mitarbeiter beschäftigt haben und die im Betrachtungszeitraum mehr als 3% der Mitarbeitenden gekündigt haben, statt Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen. Von dieser allgemeinen Regelung kann aber in begründeten Fällen mit Zustimmung der Sozialpartner eine Ausnahme gewährt werden.
  • Kreditinstitute, Versicherungsaufsichtsunternehmen, Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Pensionskassen.
  • Non-Profit-Organisationen, die abgabenrechtlich als gemeinnützig eingestuft werden.
  • Im alleinigen Eigentum (mittelbar oder unmittelbar) von Gebietskörperschaften und sonstigen Einrichtungen öffentlichen Rechts stehende Einrichtungen.
  • Im mehrheitlichen Eigentum (mittelbar oder unmittelbar) von Gebietskörperschaften und sonstigen Einrichtungen öffentlichen Rechts stehende Einrichtungen, die einen Eigendeckungsgrad von weniger als 75% haben.
  • Unternehmen, die Zahlungen aus dem Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds beziehen.
  • Neu gegründete Unternehmen, die vor dem 16. März 2020 noch keine Umsätze (Waren- und/oder Leistungserlöse) erzielt haben.

FÜR WELCHE FIXKOSTEN WIRD DER ZUSCHUSS GEWÄHRT?

Unter Fixkosten werden ausschließlich Aufwendungen aus einer operativen inländischen Tätigkeit verstanden, die im Zeitraum vom 16.3.2020 bis 15.9.2020 entstehen und unter einen oder mehrere der folgenden Punkte fallen:

  • Geschäftsraummieten und Pacht, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen.
  • Betriebliche Versicherungsprämien.
  • Finanzierungskostenanteil der Leasingraten.
  • Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen und betriebliche Lizenzgebühren, sofern die empfangende Körperschaft nicht unmittelbar oder mittelbar konzernzugehörig ist oder unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss desselben Gesellschafters steht.
  • Aufwendungen für Strom, Gas und Telekommunikation.
  • Wertverlust bei verderblicher oder saisonaler Ware, sofern diese aufgrund der COVID-19-Krise mindestens 50% des Wertes verlieren. Saisonale Ware bezeichnet Waren, die im Zuge eines immer wiederkehrenden Zeitabschnitts eines Jahres besonders nachgefragt wird.
  • angemessener Unternehmerlohn bei einkommensteuerpflichtigen Unternehmen (natürliche Personen als Einzel- oder Mitunternehmende); dieser ist auf Basis des letzten veranlagten Vorjahres zu ermitteln (monatlicher Unternehmerlohn = steuerlicher Gewinn des letztveranlagten Vorjahres /Monate mit unternehmerischer Tätigkeit). Als Unternehmerlohn dürfen jedenfalls € 666,67, höchstens aber € 2.666,67 pro Monat angesetzt werden. Vom Unternehmerlohn sind Nebeneinkünfte (Einkünfte aus unselbständiger Arbeit, Vermietung und Verpachtung, Kapitaleinkünfte, sonstige Einkünfte) des Betrachtungszeitraums abzuziehen.
  • Personalaufwendungen, die ausschließlich für die Bearbeitung von krisenbedingten Stornierungen und Umbuchungen anfallen.
  • Unternehmen, die einen Fixkostenzuschuss von unter € 12.000 beantragen, können angemessene Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer- oder Bilanzbuchhalterkosten in maximaler Höhe von € 500 berücksichtigen, ansonsten nach tatsächlichem angemessenen Aufwand.
  • Aufwendungen für sonstige vertragliche betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen, die nicht das Personal betreffen.

Fixkostenkürzung: Von den Fixkosten sind Versicherungsleistungen, die diese Fixkosten im Versicherungsfall abdecken, in Abzug zu bringen.

WIE WIRD DER UMSATZAUSFALL BERECHNET? 

Für die Berechnung des Umsatzausfalls ist auf die für die Einkommen- oder Körperschaftsteuerveranlagung maßgebenden Waren– und/oder Leistungserlöse abzustellen. Die erste Richtlinienfassung hat sich dabei erklärend ausdrücklich auf die Kennzahlen 9040 und 9050 im Steuerformular E1a bezogen. Dieser Hinweis ist nunmehr weggefallen.

Dabei sind die maßgebenden Werte des 2. Quartals 2020 jenen des 2. Quartals 2019 gegenüberzustellen.

Abweichend vom oben angeführten Quartalsvergleich kann auch einer der folgenden Betrachtungszeiträume gewählt werden, wobei sich der Umsatzausfall in diesem Fall aus dem Vergleich zum jeweils entsprechenden Zeitraum des Vorjahres ergibt:

  • Betrachtungszeitraum 1: 16.3.2020 bis 15.4.2020
  • Betrachtungszeitraum 2: 16.4.2020 bis 15.5.2020
  • Betrachtungszeitraum 3: 16.5.2020 bis 15.6.2020
  • Betrachtungszeitraum 4: 16.6.2020 bis 15.7.2020
  • Betrachtungszeitraum 5: 16.7.2020 bis 15.8.2020
  • Betrachtungszeitraum 6: 16.8.2020 bis 15.9.2020

Insgesamt gibt es sechs Betrachtungszeiträume. Anträge können für maximal drei Betrachtungszeiträume gestellt werden, die zeitlich zusammenhängen müssen.

Als geeignete Nachweise sind Aufzeichnungen über Waren- und Leistungserlöse, die für steuerliche Zwecke geführt werden, heranzuziehen. Müssen solche Aufzeichnungen nicht geführt werden, sind andere geeignete Aufzeichnungen des Antragstellers, welche jedoch nicht Vorschriften für verpflichtende Aufzeichnungen erfüllen müssen, oder sonstige vergleichbare Belege heranzuziehen.

Ertrags-/Aufwandslogik: Grundsätzlich sind die Umsätze und Fixkosten im Zeitraum ihres wirtschaftlichen Anfalls (betriebswirtschaftliche Zurechnung) zu erfassen. Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern können Umsatzerlöse und Fixkosten – dann aber einheitlich - nach dem Zu- und Abfluss-Prinzip erfasst werden, sofern dies nicht zu willkürlichen zeitlichen Verschiebungen führt.

Neugründungen: Unternehmen, für die keine umsatz- oder ertragsteuerliche Daten für das Jahr 2018 oder 2019 vorliegen, können die Umsatzausfälle anhand einer Planungsrechnung plausibilisieren und einen Fixkostenzuschuss beantragen. Grundvoraussetzung um als Unternehmen überhaupt antragsberechtigt zu sein ist allerdings, dass bereits vor dem 16.3.2020 tatsächlich ein Umsatz erzielt wurde.

Umgründung: Bei der Ermittlung des Umsatzausfalls ist im Fall von Umgründungen im Vergleichszeitraum auf die jeweilige vergleichbare wirtschaftliche Einheit abzustellen.  

WIE HOCH IST DER FIXKOSTENZUSCHUSS? 

Der Fixkostenzuschuss ist nach der Höhe des Umsatzausfalles gestaffelt und muss mindestens € 500 erreichen. Zusätzlich ist der Fixkostenzuschuss in Abhängigkeit vom Zuschussprozentsatz begrenzt. Sind mehrere Unternehmen konzernal verbunden, steht der Maximalbetrag für alle Unternehmen des Konzerns nur einmal zu. Die Höhe des Maximalbetrages richtet sich nach jenem Konzernunternehmen, das den höchsten Umsatzausfall hat.

  • 25% bei einem Umsatzausfall von 40 bis 60% (max. € 30 Mio.)
  • 50% bei einem Umsatzausfall von über 60 bis 80% (max. € 60 Mio.)
  • 75% bei einem Umsatzausfall von über 80 bis 100% (max. € 90 Mio.)

Wird der Umsatzausfall anhand der Gegenüberstellung der maßgebenden Werte des 2. Quartals 2020 und jenen des 2. Quartals 2019 ermittelt, so sind für die Ermittlung des Fixkostenzuschusses die Fixkosten des Unternehmens zwischen 16.3.2020 und 15.6.2020 als Bemessungsgrundlage heranzuziehen.

Wird ein abweichender Betrachtungszeitraum gewählt, so sind nur die im entsprechenden Zeitraum angefallenen Fixkosten heranzuziehen.

Ein Wertverlust von saisonaler Ware liegt erst dann vor, wenn dieser tatsächlich feststeht. Der Wertverlust ist von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu berechnen, wobei die Gemeinkosten gemäß § 203 Abs. 3 zweiter Satz UGB (d.s. angemessene Teile der mittelbar zurechenbaren fixen und variablen Gemeinkosten, wie u.a. Materialgemeinkosten, Fertigungsgemeinkosten, Wertverzehrs des Anlagevermögens, etc.) nicht anzusetzen sind.

Kürzung des Fixkostenzuschusses:

Der Fixkostenzuschuss ist zu vermindern um

  • Zuwendungen von Gebietskörperschaften (Bund, Land, Gemeinde), die im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise und dem damit zusammenhängenden wirtschaftlichen Schaden geleistet werden sowie um Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz.

Der Fixkostenzuschuss ist nicht zu vermindern um

  • Zahlungen im Zusammenhang mit Kurzarbeit (da die Personalkosten, abgesehen von der oben angeführten Ausnahme, ohnehin nicht zu den anrechenbaren Fixkosten zählen) sowie Zahlungen aus dem Härtefallfonds.

WANN WIRD DER FIXKOSTENZUSCHUSS AUSBEZAHLT?

Die Auszahlung des Fixkostenzuschusses muss im Zeitraum vom 20.5.2020 bis 31.8.2021 beantragt werden, und zwar für coronabedingt erlittene Umsatzausfälle im Zeitraum zwischen dem 16.3. bis zum 15.9.2020. Damit den Unternehmen Liquidität aus der Auszahlung des Fixkostenzuschusses möglichst rasch zur Verfügung steht, kann die Auszahlung auch in folgenden Tranchen beantragt werden:

    • 1. Tranche: Antrag ab 20.5.2020 - umfasst höchstens 50% des voraussichtlichen Fixkostenzuschusses (Umsatzausfall und Fixkosten sind bestmöglich zu schätzen, Wertverlust saisonaler Ware und Steuerberatungskosten sind noch nicht zu berücksichtigen). Für die Ermittlung des Umsatzausfalles ist hier - anstelle der grundsätzlich heranzuziehenden ertragsteuerlichen Berechnungsgrundlagen – auf die Umsätze nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG) abzustellen, wobei als Betrachtungs- bzw Vorjahresvergleichszeitraum entweder eine Umrechnung auf Monatsdurchschnittswerte erfolgen oder vereinfachend auf Quartale abgestellt werden kann.
    • 2. Tranche: Antrag ab 19.8.2020 - umfasst zusätzlich höchstens 25%, somit insgesamt höchstens 75% des voraussichtlichen Fixkostenzuschusses (Umsatzausfall und Fixkosten sind bestmöglich zu schätzen), nachgewiesener Wertverlust saisonaler Ware kann bereits berücksichtigt werden. Liegen bereits qualifizierte Daten aus dem Rechnungswesen vor, kann bereits der gesamte Zuschuss beantragt werden.
    • 3. Tranche: Antrag ab 19.11.2020 – Ausbezahlt wird der Differenzbetrag zum Gesamtzuschuss. Für die Auszahlung der dritten Tranche ist die Übermittlung qualifizierter Daten aus dem Rechnungswesen erforderlich.

Erfolgt die Auszahlung in mehreren Tranchen, haben inhaltliche Korrekturen (tatsächliche Fixkosten und Umsatzausfälle, Korrektur der Ermittlung des Umsatzausfalls, Berücksichtigung des Wertverlustes saisonaler Waren) spätestens mit der letzten Tranche zu erfolgen. Die bereits ausgezahlten Tranchen sind bei Auszahlung nachfolgender Tranchen gegenzurechnen.

WIE ERFOLGT DIE ANTRAGSTELLUNG?

Die Antragstellung erfolgt ausschließlich über die COFAG, wobei die technische Schnittstelle für die erstmalige Einbringung der Anträge „FinanzOnline“ ist. Für das Verfahren an FinanzOnline erteilte Vollmachten erstrecken sich auf die Beantragung von Fixkostenzuschüssen.

Erklärung des Unternehmens: Das Unternehmen hat die geschätzten bzw. tatsächlichen Umsatzausfälle und Fixkosten im jeweiligen Zeitraum darzulegen sowie eine Erklärung abzugeben, dass die Umsatzausfälle durch die COVID-19-Krise verursacht und schadensmindernde Maßnahmen im Rahmen einer Gesamtstrategie gesetzt wurden.

Bestätigung und Antrag durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Bilanzbuchhalter: Die Höhe der Umsatzausfälle und der Fixkosten ist durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder unter bestimmten Bedingungen einen Bilanzbuchhalter (insoweit diese hierfür befugt sind) zu bestätigen. Der Antrag ist auch von dieser Berufsgruppe einzubringen. Der Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter muss die Unabhängigkeit gegenüber dem antragstellenden Unternehmen wahren und jede Befangenheit und Interessenskollision vermeiden.

Zuschussantrag bis zu € 12.000: Wird im Zuge der ersten Tranche (bis 18.8.2020) ein Zuschuss von insgesamt (also auch unter Berücksichtigung der 2. und 3. Tranche) nicht mehr als € 12.000 beantragt, muss dieser Antrag nicht durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter erfolgen, sondern kann auch durch das Unternehmen selbst gestellt werden.

Zuschussantrag von mehr als € 12.000 bis zu € 90.000: Wenn im Zuge der 1. Tranche (bis 18.8.2020) ein Zuschuss von insgesamt (also auch unter Berücksichtigung der 2. und 3. Tranche) mehr als € 12.000, jedoch höchstens € 90.000 beantragt wird, kann sich die Bestätigung des Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters auf eine Bestätigung der Plausibilität des (geschätzten) Umsatzausfalls sowie der (geschätzten) Fixkosten beschränken.

Automatisierte Vorabprüfung: Die Angaben im Antrag sowie die jeweils in Einklang mit diesen Richtlinien übermittelten Informationen und Daten werden durch die Finanzverwaltung einer automationsunterstützten Risikoanalyse unterzogen und plausibilisiert. Das Ergebnis der Prüfung wird der COFAG übermittelt. Bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben im Antrag oder an der Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe des Zuschusses angegebenen Daten, hat der Antragseinbringer auf Verlangen der COFAG oder der Finanzverwaltung für das Unternehmen weitere für die Antragsprüfung sowie die ergänzende Analyse erforderliche Auskünfte zu erteilen sowie Unterlagen und Bestätigungen vorzulegen.

WELCHE BESTÄTIGUNGEN UND VERPFLICHTUNGSERKLÄRUNGEN MÜSSEN IM ANTRAG ABGEGEBEN WERDEN?

Der Antragseinbringer hat im Antrag insbesondere zu bestätigen, dass:

  • die Voraussetzungen für ein begünstigtes Unternehmen (z.B.: Sitz oder Betriebsstätte mit operativer betrieblicher Tätigkeit in Österreich; in definierten Zeitraum keine aggressive Steuerplanung, keine Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße; Umsatzausfall wegen COVID-19; „gesundes Unternehmen“ iSd Richtlinie; zumutbare Schadenersatzminderungspflicht erfüllt) erfüllt sind;
  • in den im Antrag angeführten Fixkosten keine Ausgaben zur Rückführung bestehender Finanzverbindlichkeiten (ausgenommen davon sind einzelne Zinszahlungen zu deren im Zeitpunkt des Inkrafttretens des COVID-19 Gesetzes vertraglich vereinbarten Fälligkeitsterminen, nicht jedoch bei Vorfälligkeit oder Fälligstellung) oder für Investitionen enthalten sind bzw. mittelbar durch den Fixkostenzuschuss finanziert werden;
  • die Fixkosten nicht mehrfach durch Versicherungen oder anderweitige Unterstützung der öffentlichen Hand betreffend die wirtschaftlichen Auswirkungen in Folge der Ausbreitung von COVID-19 gedeckt werden; im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten die Vergütungen des Inhabers des Unternehmens des Antragstellers bzw. der Organe, Mitarbeiter und wesentlichen Erfüllungsgehilfen des Antragstellers so bemessen wurden, dass diesen keine unangemessenen Engelte, Entgeltbestandteile oder sonstigen Zuwendungen geleistet werden; insbesondere im Jahr 2020 keine Bonuszahlungen an Vorstände oder Geschäftsführer in Höhe von mehr als 50 % ihrer Bonuszahlung für das vorangegangene Wirtschaftsjahr ausgezahlt werden;
  • der Antragsteller zur Kenntnis nimmt, dass der ihm gewährte Fixkostenzuschuss in der Transparenzdatenbank erfasst wird.

Ist der Antragseinbringer nicht der Antragsteller (förderwerbendes Unternehmen), so bestätigt der Antragsteller dem Antragseinbringer mittels (schriftlicher) Beauftragung, dass die vorgenannten Punkte zutreffen.

Weiters hat sich der Antragseinbringer im Antrag insbesondere zu verpflichten:

  • auf die Erhaltung der Arbeitsplätze in seinem Unternehmen besonders Bedacht zu nehmen und zumutbare Maßnahmen zu setzen, um Umsätze zu erzielen und die Arbeitsplätze (zum Beispiel mittels Kurzarbeit) zu erhalten;

  • die Entnahmen des Inhabers des Unternehmens bzw. die Gewinnausschüttung an Eigentümer im Zeitraum 16.3.2020 bis 31.12.2021 an die wirtschaftlichen Verhältnisse anzupassen (Beschlüsse von Dividenden- und Gewinnauszahlungen sind vom 16. März 2020 bis zum 16. März 2021 verboten. Bis drei Monate nach der letzten Auszahlung des Fixkostenzuschusses hat eine maßvolle Dividenden- und Gewinnauszahlungspolitik zu erfolgen). Insbesondere stehen der Gewährung eines Fixkostenzuschusses die Auflösung von Rücklagen zur Erhöhung des Bilanzgewinns und der Rückkauf eigener Aktien sowie die Ausschüttung von Dividenden oder sonstige rechtlich nicht zwingende Gewinnausschüttungen entgegen;

  • der COFAG, dem BMF oder einem anderen von diesen Bevollmächtigten sämtliche Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen; das Recht auf jederzeitige Prüfung sowie auf jederzeitige Einsichtnahme in die sonstigen Aufzeichnungen und Belege einzuräumen; hierzu notwendige datenschutzrechtlichen Bewilligungen einzuholen sowie Änderungen der für die Zuschussgewährung maßgeblichen Verhältnisse unverzüglich der COFAG schriftlich bekannt zu geben.

Ist der Antragseinbringer nicht der Antragsteller (förderwerbendes Unternehmen), so muss der Antragsteller dem Antragseinbringer bereits im Wege der (schriftlichen) Beauftragung bestätigen, dass die zuvor genannten Voraussetzungen auch tatsächlich zutreffen.

PRÜFUNG DER FIXKOSTENZUSCHÜSSE, RÜCKZAHLUNG VON FIXKOSTENZUSCHÜSSEN, HAFTUNG; STRAFEN; AUFBEWAHRUNG

Hinweis: Fixkostenzuschüsse werden auf Grundlage einer privatrechtlichen Vereinbarung gewährt. Auf die Gewährung von Fixkostenzuschüssen besteht kein Rechtsanspruch.

  • Dem Fördergeber steht eine umfassende, nachträgliche Überprüfung von Zuschüssen nach den Bestimmungen des COVID-19-Förderungsprüfungsgesetzes (CFPG, BGBl. I Nr. 44/2020) zu.
  • Bei einem Fixkostenzuschuss über EUR 800.000 ist die Genehmigung des Aufsichtsrates der COFAG erforderlich.
  • Die COFAG hat Fixkostenzuschüsse insoweit zurückzufordern, als sich zu einem späteren Zeitpunkt herausstellt, dass die dem Zuschuss zu Grunde liegenden Verhältnisse nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen.
  • Die COFAG ist berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 25 % des zurückgeforderten Betrages samt gesetzlichen Verzugszinsen auf der rückgeforderten Betrag zu verlangen, wenn im Antrag, in einem Auszahlungsansuchen oder in der sonstigen Korrespondenz mit der COFAG oder ihren Vertretern vom Förderwerber oder seinem Vertreter grob fahrlässig oder vorsätzlich falsche oder irreführende Angaben gemacht werden und bei Vorlage der korrekten oder nicht-irreführenden Angaben kein oder nur ein geringerer Fixkostenzuschuss gewährt worden wäre.
  • Ein Förderungsmissbrauch zieht strafrechtliche Konsequenzen nach sich.

Die Pflichten des Förderwerbers enden 7 Jahre nach Abschluss des Fördervertrages. Nach Ablauf dieser Frist ist der Förderwerber insbesondere nicht mehr verpflichtet, Unterlagen über den Umsatzausfall und die Fixkosten aufzubewahren oder das Einsichtsrecht zu gewähren.

Jeweils aktuelle FAQs zum Fixkostenzuschuss finden Sie unter www.fixkostenzuschuss.at

Rechtsgrundlage: Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID-19 Finanzagentur des Bundes GmbH (COFAG) idF BGBL. II Nr. 225/2020 vom 26. Mai 2020.

Weiters finden Sie hier die zwischen dem förderwerbenden Unternehmen und der COFAG zu vereinbarenden Förderbedingungen für Fixkostenzuschüsse zum Download mit Stand vom 20.5.2020.

LBG-Empfehlung: Ein Zuwarten mit der Antragstellung kann im Einzelfall im Hinblick auf die Auswahl des jeweiligen Betrachtungszeitraumes (ein bis drei zusammenhängende Monate im Zeitraum 16.3. - 15.9.2020) und der noch zu erwartenden Klarstellungen offener Fragen unter Umständen sinnvoll sein. Anträge auf Fixkostenzuschüsse sind bis zum 31. August 2021 möglich.

LBG-Angebot:

Wir bieten Ihnen unsere Beratung, um Ihre

  • Möglichkeiten bei der Erlangung des Corona-Fixkostenzuschusses auszuloten,
  • offene, unternehmensindividuelle Fragen zu klären,
  • die erforderlichen Unterlagen und Bestätigungen zu erarbeiten,
  • eine vollständige Antragstellung vorzubereiten
  • und Ihr Unternehmen bei behördlichen Nachfragen und Überprüfungsmaßnahmen zu vertreten.

Wir werden im Rahmen des uns (schriftlich) erteilten Auftrages unter Vereinbarung der „Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhandberufe“ gerne für Sie tätig. Unsere Aufgabe ist die Beratung in der Vorbereitung der Antragstellung und die Aufbereitung von Unterlagen auf Basis der vom Auftraggeber erteilten Informationen. Entscheidungen sind ausschließlich dem Auftraggeber vorbehalten. 

Gerne weisen wir Sie auf weitere COVID-19 Maßnahmen hin, die Sie bei der Sicherung der Liquidität Ihres Unternehmens und beim Neustart unterstützen können. 

LBG unterstützt Ihr Unternehmen bestmöglich bei allen genannten Fördermaßnahmen.

Stand: 26. Mai 2020 | LBG | Heinz Harb 

Kontakt & Beratung: Diese Information zeigt naturgemäß grundlegende Aspekte des Themas auf – für Vollständigkeit und Richtigkeit kann trotz sorgfältiger Erstellung keine Gewähr geleistet werden. LBG berät Sie gerne in Ihrer individuellen Situation. Bitte wenden Sie sich an einen unserer 31 österreichweiten Standorte (www.lbg.at) oder an welcome@lbg.at - wir bringen Sie gerne mit einem/r unserer Experten/innen, der/die mit Ihrem Anliegen bestens vertraut ist, zusammen.

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