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Corona-Kurzarbeit: Neue Sozialpartnervereinbarung gilt sowohl für Erstanträge als auch für Verlängerungsanträge ab 1. Juni 2020

Ab 1.6.2020 gibt es eine neue Sozialpartnervereinbarung. Diese gilt

  • für Erstanträge mit Beginn der Kurzarbeit ab 1.6. (oder später) sowie
  • für alle Verlängerungsanträge mit Fortsetzung der Kurzarbeit ab 1.6. (oder später) ab dem 4. Kurzarbeitsmonat.

Für Unternehmer/innen bedeutet das:

  • Erstanträge sowie Verlängerungsanträge ab dem 4. Kurzarbeitsmonat, die bereits auf Basis der bisherigen Sozialpartnervereinbarung per 1.6.2020 (oder später) gestellt wurden, müssen mit der neuen Sozialpartnervereinbarung nochmals gestellt werden. Sie werden vom AMS informiert.
  • Für eine Verlängerung der Kurzarbeit innerhalb der ersten drei Monate ist bei Bedarf ein Änderungsbegehren zu stellen, um die maximale Dauer der Erstgewährung von 3 Monaten auszuschöpfen. Für eine weitere Verlängerung, über die erste Kurzarbeitsphase hinaus, ist die neue Sozialpartnervereinbarung heranzuziehen und rechtzeitig ein Antrag zu stellen.

Die WKO informiert aktuell (Stand 25.5.2020) zu den Änderungen der Corona-Kurzarbeit wie folgt:

Zum Verfahren 

  • Unternehmen schließen die neue Kurzarbeitsvereinbarung mit Betriebsrat/Mitarbeitern ab. Sie müssen sie NICHT den Sozialpartnern übermitteln oder deren Zustimmung einholen.
  • Unternehmen übermitteln die abgeschlossene Vereinbarung DIREKT DEM AMS, indem sie im Zuge der Begehrensstellung über das eAMS-Konto diese hochladen und gleichzeitig den Erst- oder Verlängerungsantrag stellen.
  • Die Wirtschaftskammer stimmt den Vereinbarungen pauschal zu. Das AMS informiert den ÖGB, der sich die Prüfung der Vereinbarungen binnen 48 Stunden vorbehält.
  • Bestehen kein Einwand des ÖGB und keine Mängel, bewilligt das AMS den Antrag. Ansonsten ergeht ein Verbesserungsauftrag an das Unternehmen.

Die Eckpunkte der neuen Sozialpartnervereinbarung 

Vergütung 

Es bleibt bei der Nettoersatzrate von 80/85/90%. Wenn in einem Monat mehr geleistet wird, als es diesem Nettoeinkommen entspricht, steht ein entsprechend höherer Lohn zu. 

Beispiel:

 

Monat 1

Monat 2

Monat 3

Arbeitszeit

60%

60%

100%

Entgelt auf Basis

Netto 80/85/90%

Netto 80/85/90%

Netto 100%

Arbeitszeit

  • Sie muss weiterhin zwischen 10 und 90% der Arbeitszeit vor Kurzarbeit liegen, kann aber auch einige Wochen ganz entfallen.
  • Der Arbeitgeber kann unter bestimmten Voraussetzungen eine höhere Arbeitszeit anordnen, als in der Vereinbarung grundsätzlich vereinbart.
  • Unternehmen müssen künftig nicht mehr die Sozialpartner von Arbeitszeitänderungen verständigen. 

Beschäftigtenstand 

Wie bisher müssen Unternehmen während Kurzarbeit grundsätzlich den Beschäftigtenstand halten und dürfen Mitarbeiter nicht kündigen. Die neue Vereinbarung klärt und lockert diese Pflichten, so entfällt mit Zustimmung des Betriebsrates (bei Betriebsvereinbarung) bzw. der Gewerkschaft (bei Einzelvereinbarung) oder des AMS-Regionalbeirats die Behaltepflicht nach Kurzarbeit. Keine Auffüllpflicht besteht bei Beendigungen in der Probezeit oder aufgrund Pensionsantritts. 

Information an Arbeitnehmer

Von der Kurzarbeit erfasste Arbeitnehmer erhalten innerhalb eines Monats einen Kurzarbeitsdienstzettel oder eine Kopie der Sozialpartnervereinbarung. 

Die FAQs auf der Website der WKO beziehen sich derzeit noch auf die Sozialpartnervereinbarung, die bis 31.5.2020 gilt. In Kürze werden lt. WKO detaillierte Informationen zur Sozialpartnervereinbarung ab 1.6.2020 unter diesem Link https://www.wko.at/service/corona-kurzarbeit.html verfügbar sein.

Die neue Sozialpartnervereinbarung ist bereits zum Download verfügbar

Wir unterstützen Ihr Unternehmen gerne bei allen Fragen rund um die Corona-Kurzarbeit und übernehmen auf Wunsch die laufende Lohn- und Gehaltsabrechnung samt allen damit verbundenen, umfassenden Aufgaben.

Gerne beraten wir Sie auch bei der Vorbereitung bzw. Antragstellung weiterer wesentlicher COVID-19 Unterstützungsmaßnahmen, beispielsweise:

Stand: 26. Mai 2020 | LBG 

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