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Keine finanzstrafrechtlich relevante Abgabenhinterziehungen bei Entdeckung und korrigierender Festsetzung vor Fälligkeit

Ein GmbH-Geschäftsführer wurde beschuldigt, er habe vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von richtigen und vollständigen Umsatzsteuervoranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt, indem er die auf das Unternehmen in einem  konkreten Geschäftsfall übergegangene Umsatzsteuerschuld im steuerlichen Rechenwerk der GmbH nicht berücksichtigen habe lassen. Er habe dabei eine Umsatzsteuerverkürzung nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und hierdurch eine Abgabenhinterziehungen im Sinne des Finanzstrafgesetzes begangen. Die Finanzverwaltung hatte im Zuge einer Außenprüfung das diesbezüglich fehlerhaft geführte Rechnungswesen entdeckt, die Abgaben festgesetzt und ein Finanzstrafverfahren eingeleitet.

Das Bundesfinanzgericht hatte sich mit diesem Sachverhalt zu befassen, zugunsten des beschuldigten GmbH-Geschäftsführers entschieden und dabei folgende Leitsätze entwickelt:  

  1. Wird die unrichtige Berechnung einer Vorauszahlung an Umsatzsteuer (im Rechenwerk des Unternehmens) vor Einreichung einer unrichtigen Voranmeldung mittels Außenprüfung entdeckt und die Zahllast noch vor Fälligkeit mit Bescheid festgesetzt, entfällt die abgabenrechtliche Verpflichtung zur Einreichung einer Umsatzsteuer-Voranmeldung, auch wenn sich die Festsetzung nachträglich als unrichtig herausstellen sollte. Der Tatbestand einer Abgabenhinterziehung nach dem Finanzstrafgesetz liegt nicht vor.
  2. Läge die Ursache der zu niedrigen Festsetzung vor Fälligkeit darin, dass die Offenlegungs- und Wahrheitspflicht bei dieser Außenprüfung vorsätzlich verletzt worden war, um eine zu niedrige Festsetzung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer herbeizuführen, erfüllte dies den Tatbestand einer Finanzordnungswidrigkeit nach dem Finanzstrafgesetz.
  3. Insgesamt lägen allenfalls Vorbereitungshandlungen für die Hinterziehung der Umsatzsteuer für das diesbezügliche Veranlagungsjahr nach dem Finanzstrafgesetz vor.
  4. Unterließe der Abgabepflichtige bzw. der die steuerlichen Interessen der GmbH Wahrnehmende (GmbH-Geschäftsführer) vorsätzlich die Richtigstellung auch im Zuge der Jahressteuererklärung, wäre der Tatbestand der Abgabenhinterziehung nach dem Finanzstrafgesetz erfüllt.

Diese Entscheidung zeigt wieder einmal, wie bedeutend das konkrete und zeitgerechte Handeln steuerlich verantwortlicher Geschäftsführer in der Praxis ist. Es macht nämlich einen hinsichtlich der Rechtsfolgen einen Unterschied, ob ein unrichtiges Verhalten als Abgabenhinterziehung oder als Finanzordnungswidrigkeit qualifiziert wird. Regelmäßig unternehmensintern durchgeführte steuerliche Vorsorge-Checks können eine sinnvolle Präventionsmaßnahme sein, damit im Tagesgeschäft vielfältig geforderte Geschäftsführer und kaufmännische Leitungsorgane vor persönlicher, finanzstrafrechtlicher Verfolgung bestmöglich geschützt werden.

Quelle: Bundesfinanzgericht (BFG) vom 04.04.2020, RV/6300012/2018

Stand: 28. Mai 2020 | LBG 

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