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Sozialversicherungsbeiträge (ÖGK): Beitragsstundungen wurden nun deutlich ausgeweitet, Ratenzahlungen möglich. Ausnahmen beachten.

Für Dienstgeber, die von der "Schließungsverordnung“ oder einem Betretungsverbot nach dem Epidemiegesetz betroffen waren sowie für alle übrigen Unternehmer/innen auf Antrag, die mit coronabedingten Liquiditätsproblemen konfrontiert waren, erfolgte bei der Österreichischen Gesundheitskasse eine automatische und verzugszinsenfreie Stundung der Beiträge für die Beitragszeiträume Februar, März und April 2020. Der Gesetzgeber hat nunmehr ein zweites Stundungspaket verabschiedet. Demnach sind die gestundeten Beiträge von Februar bis April 2020 erst im Jänner 2021 verzugszinsenfrei fällig. Die Beiträge für Mai, Juni und Juli 2020 können auf Antrag, der ab 5. Juni 2020 möglich ist, ebenfalls gestundet werden und sind dann allerdings Ende August 2020 fällig. Für alle Beiträge (Februar bis Juli 2020) gibt es zudem die Möglichkeit einer Ratenzahlung (teilweise mit Verzugszinsen).

Beitragszeiträume Februar, März, April 2020

Die für die Beitragszeiträume Februar, März und April 2020 bereits gestundeten Beiträge sind bis spätestens 15.1.2021 an die ÖGK zu überweisen. Verzugszinsen fallen weiterhin nicht an. Ein gesonderter Antrag durch den Dienstgeber ist in diesem Zusammenhang nicht notwendig. 

Können die Beiträge für diese Beitragszeiträume zu diesem Zeitpunkt teilweise oder sogar zur Gänze durch coronabedingte Liquiditätsprobleme nicht entrichtet werden, kann eine Ratenzahlung beantragt werden. Die offenen Beiträge für Februar, März und April 2020 sind sodann ab Februar 2021 in elf gleichen Teilen bis jeweils zum 15. eines Monates unter Berücksichtigung der dreitägigen Respirofrist einzuzahlen. Verzugszinsen fallen während der Ratenzahlung keine an. 

Der diesbezügliche Ratenzahlungsantrag kann erst ab Jänner 2021 gestellt werden. Die coronabedingten Liquiditätsprobleme sind jedenfalls glaubhaft zu machen. Vor diesem Zeitpunkt einlangende Anträge können derzeit nicht bearbeitet werden.

Beitragszeiträume Mai, Juni und Juli 2020

Ist es wegen der Coronavirus-Pandemie aus Gründen der Unternehmensliquidität nicht möglich, die fälligen Beiträge für die Beitragszeiträume Mai, Juni und Juli 2020 zu entrichten, gewährt die ÖGK auf Antrag des Dienstgebers eine Stundung bis Ende August 2020. Im Anschluss daran kann, sofern coronabedingt notwendig, eine Ratenzahlung vereinbart werden. Ratenzahlungen sind dabei bis längstens Dezember 2021 möglich. Dabei fallen Verzugszinsen an. 

Derartige Anträge können ab 5.6.2020 eingebracht werden. Entsprechende Formulare stehen dann in WEBEKU und im PDF-Format auf der Website der ÖGK zur Verfügung. Die coronabedingte Zahlungsschwierigkeit ist bei der Beantragung glaubhaft zu machen.

Beitragszeiträume August bis Dezember 2020

Für diese Zeiträume sind derzeit Anträge nicht möglich.

Wichtige Ausnahmen von diesen Regelungen

Ausgenommen von den vorstehenden Regelungen für die Beitragszeiträume Februar bis Juli 2020 sind jene Beiträge, für die der Dienstgeber auf Grund von Kurzarbeit, Freistellung eines Risikopatienten oder Absonderung nach § 7 Epidemiegesetz 1950 einen Anspruch auf eine Unterstützungsleistung (z. B. Kurzarbeitsbeihilfe) von Seiten des Bundes oder des Arbeitsmarktservice hat. Diese Beiträge sind verzugszinsenfrei bis zum 15. des auf die Beihilfen-, Erstattungs- oder Vergütungszahlung zweitfolgenden Kalendermonates zu entrichten. Die dreitägige Respirofrist ist dabei zu berücksichtigen. 

An der gesetzlichen Fälligkeit der Beiträge ändert sich trotz Stundungen und Ratenzahlungen nichts. Auch die sonstigen Meldeverpflichtungen (Anmeldung, Abmeldung, mBGM etc.) sind unverändert einzuhalten.

Als Begleitmaßnahmen hat der Gesetzgeber Änderungen bei den Anfechtungsbestimmungen und die Verlängerung der Anmeldungsfrist nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) vorgesehen.

Säumniszuschläge – Sanktionsfreier Zeitraum

Auf Grund der besonderen Situation wurden in den Monaten März, April und Mai 2020 verspätete Meldungen - mit Ausnahme der Anmeldungen - seitens der ÖGK nicht sanktioniert. Die Sanktionsfreiheit wird nunmehr verlängert und erstreckt sich bis 31.8.2020. 

Stand: 28. Mai 2020 | LBG | Quelle: ÖGK

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